1
1.1. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (u.a.) gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des näher beschriebenen Windparks Grafenschlag II außerhalb des Ortsbereichs.1.1. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (u.a.) gemäß Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des näher beschriebenen Windparks Grafenschlag römisch zwei außerhalb des Ortsbereichs.
2
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der geplanten Kabeltrasse für die Netzanbindung des Windparks Grafenschlag II in einem bestimmten Teilabschnitt eine Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000.Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der geplanten Kabeltrasse für die Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei in einem bestimmten Teilabschnitt eine Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000.
3
Mit Bescheid vom 11. November 2020 stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 fest, dass die Errichtung des (antragsgegenständlichen) Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks Grafenschlag II für die Querung des Purzelkamps auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete auf bestimmten Grundstücken „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet Waldviertel (AT1201000) und des FFH Gebiets Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft (AT1201A00) führen kann“.Mit Bescheid vom 11. November 2020 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 fest, dass die Errichtung des (antragsgegenständlichen) Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei für die Querung des Purzelkamps auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete auf bestimmten Grundstücken „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet Waldviertel (AT1201000) und des FFH Gebiets Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft (AT1201A00) führen kann“.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
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1.2. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 3. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (unter Spruchpunkt A) die Revision der Erstrevisionswerberin ab und (unter Spruchpunkt B) die Revision der Zweitrevisionswerberin zurück, wobei es jeweils die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.2. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 3. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (unter Spruchpunkt A) die Revision der Erstrevisionswerberin ab und (unter Spruchpunkt B) die Revision der Zweitrevisionswerberin zurück, wobei es jeweils die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
6
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse) gestützt insbesondere auf naturschutzfachliche Gutachten einer Amtssachverständigen (aus dem Jahr 2020) zugrunde, dass das antragsgegenständliche Projekt - mit Blick auf die Erhaltungsziele sowohl des Vogelschutzgebietes Waldviertel als auch des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft - weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der genannten Natura 2000-Gebiete führen könne; auch ein Summationseffekt mit Blick auf vorhandene Pläne und Projekte werde nicht eintreten.
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Die Abweisung der (gemäß § 27b NÖ NSchG 2000 als zulässig gewerteten) Beschwerde der Erstrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass es bei einem auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren - wie hier jenem nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 - Sache des Antragstellers sei, die Sache (das Projekt), auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen solle, zu spezifizieren.Die Abweisung der (gemäß Paragraph 27 b, NÖ NSchG 2000 als zulässig gewerteten) Beschwerde der Erstrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass es bei einem auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren - wie hier jenem nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 - Sache des Antragstellers sei, die Sache (das Projekt), auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen solle, zu spezifizieren.
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Die im Beschwerdeverfahren bekämpfte Feststellung der belangten Behörde nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 beziehe sich ausschließlich auf den antragsgegenständlichen Teilabschnitt der fraglichen Netzanbindung (womit auch die „Grenze des überprüfenden Beschwerdeverfahrens abgesteckt“ sei) und stütze sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, auch mit Blick auf „denkbar relevante Summationswirkungen“.Die im Beschwerdeverfahren bekämpfte Feststellung der belangten Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 beziehe sich ausschließlich auf den antragsgegenständlichen Teilabschnitt der fraglichen Netzanbindung (womit auch die „Grenze des überprüfenden Beschwerdeverfahrens abgesteckt“ sei) und stütze sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, auch mit Blick auf „denkbar relevante Summationswirkungen“.
9
Diesen Ausführungen sei die Erstrevisionswerberin nicht - wie nach der hg. Rechtsprechung erforderlich (Hinweis u.a. auf VwGH 15.10.2020,
Ro 2019/04/0021) - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Dr. S. (aus 2014) sowie des DI G. (aus 2016) bezögen sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Projekt und (schon aufgrund der Erstellungszeitpunkte) nicht auf das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Gutachten.
10
Soweit die Erstrevisionswerberin einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag II und „damit eine UVP-Pflicht“ einwende, werde - „wenngleich nicht verfahrensgegenständlich“ - auf den (zum Windpark Grafenschlag II ergangenen) negativen Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vom 6. November 2012 verwiesen:Soweit die Erstrevisionswerberin einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag römisch zwei und „damit eine UVP-Pflicht“ einwende, werde - „wenngleich nicht verfahrensgegenständlich“ - auf den (zum Windpark Grafenschlag römisch zwei ergangenen) negativen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vom 6. November 2012 verwiesen:
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Der gegenständliche Windpark weise eine Gesamtnennleistung von 12,3 MW (4 Windkrafträder mit je 3,075 MW) auf, welche auch durch das gegenständlich relevante Vorhaben nicht vergrößert werde. Somit wäre der Windpark auch zusammen mit dem gegenständlichen Projekt nicht unter Spalte 3 des Anhanges 1 Z 6 lit. c UVP-G 2000 zu subsumieren.Der gegenständliche Windpark weise eine Gesamtnennleistung von 12,3 MW (4 Windkrafträder mit je 3,075 MW) auf, welche auch durch das gegenständlich relevante Vorhaben nicht vergrößert werde. Somit wäre der Windpark auch zusammen mit dem gegenständlichen Projekt nicht unter Spalte 3 des Anhanges 1 Ziffer 6, Litera c, UVP-G 2000 zu subsumieren.
12
Die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit deren mangelnder Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000, welches keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen treffe. Dem gegenüber kenne das UVP-G 2000 die Bürgerinitiative als potentielle Partei eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens; die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren (gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000) entstandenen Bürgerinitiative sei auf dieses beschränkt.Die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit deren mangelnder Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000, welches keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen treffe. Dem gegenüber kenne das UVP-G 2000 die Bürgerinitiative als potentielle Partei eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens; die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren (gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000) entstandenen Bürgerinitiative sei auf dieses beschränkt.
13
Von einer Verhandlung sah das Verwaltungsgericht unter Berufung auf § 24 Abs. 4 VwGVG ab, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen stünden.Von einer Verhandlung sah das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stünden.
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1.3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, ohne Aufwandersatz anzusprechen. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
17
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 - NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 idF LGBl. Nr. 90/2020, in den Blick zu nehmen:3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 - NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, in den Blick zu nehmen:
„§ 10
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
[...]
§ 27bParagraph 27 b
Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3, bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) [...]
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. [...]“ (6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. [...]“
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4.1. Zur Bekämpfung der Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin wenden sich die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst (erkennbar) dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Erledigung dieser Beschwerde gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auf den Gegenstand des zugrundeliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei (vgl. oben Rz 2) abgestellt hat.4.1. Zur Bekämpfung der Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin wenden sich die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst (erkennbar) dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Erledigung dieser Beschwerde gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 auf den Gegenstand des zugrundeliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei vergleiche , oben Rz 2) abgestellt hat.
21
Dem ist (mit dem Verwaltungsgericht und der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei) zu erwidern, dass der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens - wie hier des fakultativen Feststellungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 - durch den Antrag festgelegt wird; was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, mwN): Hinsichtlich des bezeichneten Projekts wurde im Antrag die Feststellung begehrt, dass dieses „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann“.Dem ist (mit dem Verwaltungsgericht und der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei) zu erwidern, dass der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens - wie hier des fakultativen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 - durch den Antrag festgelegt wird; was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche , VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, mwN): Hinsichtlich des bezeichneten Projekts wurde im Antrag die Feststellung begehrt, dass dieses „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann“. 22
Dem Verwaltungsgericht kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es die (von der mitbeteiligten Partei beantragte) Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 auf das antragsgegenständliche Projekt (dieses allerdings „im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten“) bezogen hat.Dem Verwaltungsgericht kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es die (von der mitbeteiligten Partei beantragte) Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 auf das antragsgegenständliche Projekt (dieses allerdings „im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten“) bezogen hat.
23
Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Revision an der von der naturschutzkundigen Amtssachverständigen vorgenommenen Beurteilung ins Leere.
24
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Revision in diesem Zusammenhang näher genannte hg. Rechtsprechung zum Projektbegriff des UVP-G 2000 ins Treffen führt, hatte das Verwaltungsgericht vorliegend doch nicht ein Verfahren nach dem UVP-G 2000, sondern ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu erledigen (vgl. allgemein zu den Unterschieden dieser Verfahren etwa VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257, oder 28.10.2015, 2012/10/0137). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Revision in diesem Zusammenhang näher genannte hg. Rechtsprechung zum Projektbegriff des UVP-G 2000 ins Treffen führt, hatte das Verwaltungsgericht vorliegend doch nicht ein Verfahren nach dem UVP-G 2000, sondern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu erledigen vergleiche , allgemein zu den Unterschieden dieser Verfahren etwa VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257, oder 28.10.2015, 2012/10/0137). 25
Wenn die Revision im Weiteren behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich zu Fragen der kumulativen Wirkung „auf Gutachten aus den Jahren 2012 bzw 2016“ gestützt (was dem Erfordernis von „überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen“ nach näher genannter Rechtsprechung des EuGH widerspreche), lässt sie gänzlich außer Acht, dass die angefochtene Entscheidung maßgeblich auf naturschutzfachlichen Gutachten einer Amtssachverständigen aus dem Jahr 2020 beruht (vgl. die Wiedergabe oben unter Rz 6, 8 und 9).Wenn die Revision im Weiteren behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich zu Fragen der kumulativen Wirkung „auf Gutachten aus den Jahren 2012 bzw 2016“ gestützt (was dem Erfordernis von „überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen“ nach näher genannter Rechtsprechung des EuGH widerspreche), lässt sie gänzlich außer Acht, dass die angefochtene Entscheidung maßgeblich auf naturschutzfachlichen Gutachten einer Amtssachverständigen aus dem Jahr 2020 beruht vergleiche , die Wiedergabe oben unter Rz 6, 8 und 9).
26
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen (erkennbar) auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu der im Verfahren behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projektes im Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag II bezieht, lässt es jede konkrete Bezugnahme auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter Rz 10 und 11) vermissen, sodass insofern die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen (erkennbar) auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu der im Verfahren behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projektes im Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag römisch zwei bezieht, lässt es jede konkrete Bezugnahme auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts vergleiche , oben unter Rz 10 und 11) vermissen, sodass insofern die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche , etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). 27
4.2. Mit Blick auf den „angefochtenen Beschluss“, somit die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin, behaupten die Zulässigkeitsausführungen der Revision ein Abweichen von (in Rz 33 der Revision) näher genannter Rechtsprechung, weil einer Bürgerinitiative „eine Parteistellung nach dem UVP-G zukommt“. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend anmerkt, nimmt die dazu angeführte Judikatur allerdings gar nicht auf Bürgerinitiativen Bezug.
28
Das Verwaltungsgericht hat - auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage des § 27b NÖ NSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird (vgl. dazu etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, mwH, etwa auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) - lediglich der Erstrevisionswerberin als einer anerkannten Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zuerkannt.Das Verwaltungsgericht hat - auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage des Paragraph 27 b, NÖ NSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird vergleiche , dazu etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, mwH, etwa auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) - lediglich der Erstrevisionswerberin als einer anerkannten Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zuerkannt. 29
Dies steht im Einklang damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047 [Rz 45]).Dies steht im Einklang damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047 [Rz 45]). 30
4.3. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wendet sich schließlich gegen das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, weil damit von der hg. Rechtsprechung abgewichen worden sei.
31
Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang allein angeführte Entscheidung „VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0088“ nicht existiert, gelingt es der Revision nach dem (unter Punkt 4.1. und 4.2.) Gesagten schon nicht, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine „komplexe Rechtsfrage“ darzulegen, die zwingend im Rahmen einer Verhandlung erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN).Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang allein angeführte Entscheidung „VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0088“ nicht existiert, gelingt es der Revision nach dem (unter Punkt 4.1. und 4.2.) Gesagten schon nicht, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine „komplexe Rechtsfrage“ darzulegen, die zwingend im Rahmen einer Verhandlung erörtert hätte werden müssen vergleiche , dazu etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN). 32
5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
33
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
34
Aufgrund des Gesagten (vgl. insbesondere Rz 28) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht veranlasst.Aufgrund des Gesagten vergleiche , insbesondere Rz 28) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht veranlasst.
35
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Juli 2023