Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0098 B 11. August 2020 RS 1 (hier: Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - naturschutzrechtliche Bewilligung - Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den revisionswerbenden Umweltorganisationen zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche etwa VwGH 5.6.2020, Ra 2020/10/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021100111_20220414L01

Rechtssatz für Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL AnhIV
32009L0147 Vogelschutz-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 B 10. August 2018 RS 3 (hier: Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000; ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (weitere Ausführungen im Beschluss). Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des Paragraph 103, Absatz 2, Litera a, Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L02

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021100111_20220414L02

Rechtssatz für Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §27b
VwGG §34 Abs1
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Rechtssatz

Die Rechtslage des Paragraph 27 b, NÖ NatSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird vergleiche VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164; EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect), ist eindeutig.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100111.L01

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100111_20230718L01

Rechtssatz für Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Rechtssatz

Bürgerinitiativen genießen nur nach dem UVPG 2000 eine "besondere Rechtsstellung" vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100111.L02

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2021100111_20230718L02

Entscheidungstext Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs2
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL AnhIV
32009L0147 Vogelschutz-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Umweltorganisation „P“ und 2. der Bürgerinitiative „U“, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-1490/001-2020, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020 wurde aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgestellt, dass die Errichtung eines bestimmten Teilabschnittes der Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet Waldviertel“ und des FFH-Gebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“ führen könne.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen den genannten Bescheid ab und eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei zurück.
3
Über eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juli 2021, Ra 2021/10/0111, 0112-3, gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
4
2. Nunmehr beantragen die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 8. April 2022, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Umweltorganisation zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , etwa jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/10/0178, mwN).
7
4. Der Aufschiebungsantrag bringt unter Hinweis auf ein Gutachten einer naturschutzkundigen Amtssachverständigen im Wesentlichen vor, durch die „Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage im Rahmen der bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung“ bestehe ein „verbotener Eingriff in eine besonders geschützte Art“ nach der Vogelschutz-Richtlinie, nämlich den Schwarzstorch. „Aufgrund der Nähe des gefundenen Horstes (150m zur Windkraftanlage)“ komme es durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks „zu einer unzulässigen Störung an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten des Schwarzstorches“. Die belangte Behörde habe „trotz Kenntnis des Schwarzstorchhorstes und der Schwarzstorchpopulation“ weder den Betrieb noch die Bauarbeiten eingeschränkt.
8
Die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde „den Ausschluss des Betriebes der Anlage einschließlich eines Probebetriebes“ bewirken, weil eine „Fortleitung des produzierten Stromes ohne entsprechende Anschlussleitung nicht möglich“ sei.
9
5. Damit bezieht sich der Aufschiebungsantrag (erkennbar) auf einen im Nahebereich der Windkraftanlage aufgefundenen Horst des Schwarzstorches, aufgrund dessen Störung die revisionswerbenden Parteien negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der geschützten Art annehmen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung, zu berücksichtigen ist. Als Hauptziele der Vogelschutz-Richtlinie sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/10/0178 sowie VwGH 27.8.2021, Ra 2021/10/0139, jeweils mwN).
11
Vor diesem Hintergrund vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen vergleiche , oben Rz 7) einen ihnen entstehenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht darzulegen.
12
6. Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
13
Auf das mit Blick auf „zwingende öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattete Vorbringen muss somit nicht eingegangen werden.

Wien, am 14. April 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L00

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Dokumentnummer

JWT_2021100111_20220414L00

Entscheidungstext Ra 2021/10/0111

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §27b
UVPG 2000 §19 Abs4
VwGG §34 Abs1
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/10/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision 1. der Umweltorganisation P in G und 2. der Bürgerinitiative U in G, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-1490/001-2020, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG in P, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1.1. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 erteilte die belangte Behörde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (u.a.) gemäß Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des näher beschriebenen Windparks Grafenschlag römisch zwei außerhalb des Ortsbereichs.
2
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der geplanten Kabeltrasse für die Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei in einem bestimmten Teilabschnitt eine Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000.
3
Mit Bescheid vom 11. November 2020 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 fest, dass die Errichtung des (antragsgegenständlichen) Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei für die Querung des Purzelkamps auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete auf bestimmten Grundstücken „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet Waldviertel (AT1201000) und des FFH Gebiets Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft (AT1201A00) führen kann“.
4
Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde.
5
1.2. Mit der angefochtenen Entscheidung vom 3. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (unter Spruchpunkt A) die Revision der Erstrevisionswerberin ab und (unter Spruchpunkt B) die Revision der Zweitrevisionswerberin zurück, wobei es jeweils die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
6
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung (soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse) gestützt insbesondere auf naturschutzfachliche Gutachten einer Amtssachverständigen (aus dem Jahr 2020) zugrunde, dass das antragsgegenständliche Projekt - mit Blick auf die Erhaltungsziele sowohl des Vogelschutzgebietes Waldviertel als auch des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft - weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der genannten Natura 2000-Gebiete führen könne; auch ein Summationseffekt mit Blick auf vorhandene Pläne und Projekte werde nicht eintreten.
7
Die Abweisung der (gemäß Paragraph 27 b, NÖ NSchG 2000 als zulässig gewerteten) Beschwerde der Erstrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass es bei einem auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren - wie hier jenem nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 - Sache des Antragstellers sei, die Sache (das Projekt), auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen solle, zu spezifizieren.
8
Die im Beschwerdeverfahren bekämpfte Feststellung der belangten Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 beziehe sich ausschließlich auf den antragsgegenständlichen Teilabschnitt der fraglichen Netzanbindung (womit auch die „Grenze des überprüfenden Beschwerdeverfahrens abgesteckt“ sei) und stütze sich auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, auch mit Blick auf „denkbar relevante Summationswirkungen“.
9
Diesen Ausführungen sei die Erstrevisionswerberin nicht - wie nach der hg. Rechtsprechung erforderlich (Hinweis u.a. auf VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021) - auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; die im Beschwerdeverfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Dr. S. (aus 2014) sowie des DI G. (aus 2016) bezögen sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Projekt und (schon aufgrund der Erstellungszeitpunkte) nicht auf das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Gutachten.
10
Soweit die Erstrevisionswerberin einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag römisch zwei und „damit eine UVP-Pflicht“ einwende, werde - „wenngleich nicht verfahrensgegenständlich“ - auf den (zum Windpark Grafenschlag römisch zwei ergangenen) negativen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 der NÖ Landesregierung vom 6. November 2012 verwiesen:
11
Der gegenständliche Windpark weise eine Gesamtnennleistung von 12,3 MW (4 Windkrafträder mit je 3,075 MW) auf, welche auch durch das gegenständlich relevante Vorhaben nicht vergrößert werde. Somit wäre der Windpark auch zusammen mit dem gegenständlichen Projekt nicht unter Spalte 3 des Anhanges 1 Ziffer 6, Litera c, UVP-G 2000 zu subsumieren.
12
Die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit deren mangelnder Parteifähigkeit im vorliegenden Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000, welches keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen treffe. Dem gegenüber kenne das UVP-G 2000 die Bürgerinitiative als potentielle Partei eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens; die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren (gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000) entstandenen Bürgerinitiative sei auf dieses beschränkt.
13
Von einer Verhandlung sah das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ab, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen stünden.
14
1.3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15
Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, ohne Aufwandersatz anzusprechen. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.
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2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 - NÖ NSchG 2000, LGBl. 5500-0 in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,, in den Blick zu nehmen:

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

-
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

[...]

Paragraph 27 b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Absatz 3, bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) [...]

(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. [...]“

20
4.1. Zur Bekämpfung der Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin wenden sich die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst (erkennbar) dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Erledigung dieser Beschwerde gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 auf den Gegenstand des zugrundeliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei vergleiche , oben Rz 2) abgestellt hat.
21
Dem ist (mit dem Verwaltungsgericht und der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei) zu erwidern, dass der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens - wie hier des fakultativen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 - durch den Antrag festgelegt wird; was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller vergleiche , VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, mwN): Hinsichtlich des bezeichneten Projekts wurde im Antrag die Feststellung begehrt, dass dieses „weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann“.
22
Dem Verwaltungsgericht kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es die (von der mitbeteiligten Partei beantragte) Feststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 auf das antragsgegenständliche Projekt (dieses allerdings „im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten“) bezogen hat.
23
Vor diesem Hintergrund geht die Kritik der Revision an der von der naturschutzkundigen Amtssachverständigen vorgenommenen Beurteilung ins Leere.
24
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Revision in diesem Zusammenhang näher genannte hg. Rechtsprechung zum Projektbegriff des UVP-G 2000 ins Treffen führt, hatte das Verwaltungsgericht vorliegend doch nicht ein Verfahren nach dem UVP-G 2000, sondern ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 zu erledigen vergleiche , allgemein zu den Unterschieden dieser Verfahren etwa VwGH 23.6.2009, 2007/06/0257, oder 28.10.2015, 2012/10/0137).
25
Wenn die Revision im Weiteren behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich zu Fragen der kumulativen Wirkung „auf Gutachten aus den Jahren 2012 bzw 2016“ gestützt (was dem Erfordernis von „überzeugenden wissenschaftlichen Erkenntnissen“ nach näher genannter Rechtsprechung des EuGH widerspreche), lässt sie gänzlich außer Acht, dass die angefochtene Entscheidung maßgeblich auf naturschutzfachlichen Gutachten einer Amtssachverständigen aus dem Jahr 2020 beruht vergleiche , die Wiedergabe oben unter Rz 6, 8 und 9).
26
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen (erkennbar) auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu der im Verfahren behaupteten UVP-Pflicht des gegenständlichen Projektes im Zusammenhang mit dem Windpark Grafenschlag römisch zwei bezieht, lässt es jede konkrete Bezugnahme auf die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts vergleiche , oben unter Rz 10 und 11) vermissen, sodass insofern die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist vergleiche , etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN).
27
4.2. Mit Blick auf den „angefochtenen Beschluss“, somit die Zurückweisung der Beschwerde der Zweitrevisionswerberin, behaupten die Zulässigkeitsausführungen der Revision ein Abweichen von (in Rz 33 der Revision) näher genannter Rechtsprechung, weil einer Bürgerinitiative „eine Parteistellung nach dem UVP-G zukommt“. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend anmerkt, nimmt die dazu angeführte Judikatur allerdings gar nicht auf Bürgerinitiativen Bezug.
28
Das Verwaltungsgericht hat - auf dem Boden der eindeutigen Rechtslage des Paragraph 27 b, NÖ NSchG 2000, welcher den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird vergleiche , dazu etwa VwGH 1.3.2021, Ra 2019/10/0164, mwH, etwa auf EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect) - lediglich der Erstrevisionswerberin als einer anerkannten Umweltorganisation gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zuerkannt.
29
Dies steht im Einklang damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, dass Bürgerinitiativen nur nach dem UVP-G 2000 eine „besondere Rechtsstellung genießen“ vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/05/0047 [Rz 45]).
30
4.3. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wendet sich schließlich gegen das Unterbleiben einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, weil damit von der hg. Rechtsprechung abgewichen worden sei.
31
Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang allein angeführte Entscheidung „VwGH 17.12.2018, Ra 2017/05/0088“ nicht existiert, gelingt es der Revision nach dem (unter Punkt 4.1. und 4.2.) Gesagten schon nicht, mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen eine „komplexe Rechtsfrage“ darzulegen, die zwingend im Rahmen einer Verhandlung erörtert hätte werden müssen vergleiche , dazu etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026, mwN).
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5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
33
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
34
Aufgrund des Gesagten vergleiche , insbesondere Rz 28) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu dem in der Revision angeregten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht veranlasst.
35
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Juli 2023

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100111.L00

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2023

Dokumentnummer

JWT_2021100111_20230718L00