Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0111

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/10/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Umweltorganisation „P“ und 2. der Bürgerinitiative „U“, beide vertreten durch Mag.a Dr.in Gerit Katrin Jantschgi, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Bischofplatz 3/1. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-1490/001-2020, betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl; mitbeteiligte Partei: W GmbH & Co KG, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2020 wurde aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, und 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgestellt, dass die Errichtung eines bestimmten Teilabschnittes der Netzanbindung des Windparks Grafenschlag römisch zwei weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet Waldviertel“ und des FFH-Gebietes „Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft“ führen könne.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Mai 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde der erstrevisionswerbenden Partei gegen den genannten Bescheid ab und eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der zweitrevisionswerbenden Partei zurück.
3
Über eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Verfahrensleitender Anordnung vom 26. Juli 2021, Ra 2021/10/0111, 0112-3, gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
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2. Nunmehr beantragen die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 8. April 2022, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5
3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist im vorliegenden Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Umweltorganisation zu vertretenden, sich aus unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften ergebenden Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen vergleiche , etwa jüngst VwGH 15.12.2021, Ra 2021/10/0178, mwN).
7
4. Der Aufschiebungsantrag bringt unter Hinweis auf ein Gutachten einer naturschutzkundigen Amtssachverständigen im Wesentlichen vor, durch die „Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage im Rahmen der bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung“ bestehe ein „verbotener Eingriff in eine besonders geschützte Art“ nach der Vogelschutz-Richtlinie, nämlich den Schwarzstorch. „Aufgrund der Nähe des gefundenen Horstes (150m zur Windkraftanlage)“ komme es durch die Errichtung und den Betrieb des Windparks „zu einer unzulässigen Störung an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten des Schwarzstorches“. Die belangte Behörde habe „trotz Kenntnis des Schwarzstorchhorstes und der Schwarzstorchpopulation“ weder den Betrieb noch die Bauarbeiten eingeschränkt.
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Die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde „den Ausschluss des Betriebes der Anlage einschließlich eines Probebetriebes“ bewirken, weil eine „Fortleitung des produzierten Stromes ohne entsprechende Anschlussleitung nicht möglich“ sei.
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5. Damit bezieht sich der Aufschiebungsantrag (erkennbar) auf einen im Nahebereich der Windkraftanlage aufgefundenen Horst des Schwarzstorches, aufgrund dessen Störung die revisionswerbenden Parteien negative Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der geschützten Art annehmen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Falle der Tötung von Wildtieren, die durch die FFH-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung, zu berücksichtigen ist. Als Hauptziele der Vogelschutz-Richtlinie sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen vergleiche , wiederum VwGH Ra 2021/10/0178 sowie VwGH 27.8.2021, Ra 2021/10/0139, jeweils mwN).
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Vor diesem Hintergrund vermögen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Vorbringen vergleiche , oben Rz 7) einen ihnen entstehenden „unverhältnismäßigen Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht darzulegen.
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6. Schon deshalb war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
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Auf das mit Blick auf „zwingende öffentliche Interessen“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erstattete Vorbringen muss somit nicht eingegangen werden.

Wien, am 14. April 2022

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100111.L00