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1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2021 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines namentlich genannten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers - wofür ein Betrag von € 831,83 begehrt worden war - insoweit stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € 286,23 gewährt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2021 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines namentlich genannten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers - wofür ein Betrag von € 831,83 begehrt worden war - insoweit stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € 286,23 gewährt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.
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1.2. Die revisionswerbende Partei erhob Beschwerde, über die die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2021 dahingehend entschied, dass ein Vergütungsbetrag in der Höhe von € 760,94 gewährt wurde.
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2.1. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der revisionswerbenden Partei wurde in der Folge mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) der von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde ohne Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung unter der Maßgabe „stattgegeben“, dass die Teilbeträge sowie der Gesamtbetrag der Vergütung jeweils herabgesetzt wurden (Spruchpunkt I.). Das LVwG erklärte eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig (Spruchpunkt II.).2.1. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der revisionswerbenden Partei wurde in der Folge mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) der von der revisionswerbenden Partei erhobenen Beschwerde ohne Durchführung der von der revisionswerbenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung unter der Maßgabe „stattgegeben“, dass die Teilbeträge sowie der Gesamtbetrag der Vergütung jeweils herabgesetzt wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Das LVwG erklärte eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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2.2. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LVwG im Wesentlichen zur Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Allgemeinen aus, dass eine solche nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG zustehe. Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 seien vom Bund zu ersetzen. Nach § 3 Abs. 3 EFZG gelte als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Berücksichtigt würden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen, Zeitguthaben für Nachtarbeit, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des § 32 Abs. 3 EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung jedoch nur in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Vergütung erfolge kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach §§ 7, 17 EpiG abgesondert gewesen und für die eine Vergütung beantragt worden sei. Dementsprechend erfolge die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.2.2. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das LVwG im Wesentlichen zur Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Allgemeinen aus, dass eine solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG zustehe. Nach Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 seien vom Bund zu ersetzen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, EFZG gelte als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Berücksichtigt würden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen, Zeitguthaben für Nachtarbeit, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung jedoch nur in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Vergütung erfolge kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach Paragraphen 7, 17, EpiG abgesondert gewesen und für die eine Vergütung beantragt worden sei. Dementsprechend erfolge die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.
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2.3. Im Weiteren legte das LVwG seine Berechnung des Vergütungsanspruches dar, wobei es als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung jeweils das im betreffenden Monat „tatsächlich [...] geleistete Bruttoentgelt“ bzw. den „tatsächlich [...] geleistete[n] Bruttobezug“ (welches bzw. welcher unter anderem auch gegebenenfalls im Monat der Auszahlung geleistete Sonderzahlungen zur Gänze umfasste) heranzog.
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2.4. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den eine Vergütung zu gewähren sei, stellte das LVwG fest, dass der Arbeitnehmer am 26. Oktober 2020 telefonisch gemäß § 46 iVm § 7 EpiG abgesondert worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2020 sei der Arbeitnehmer vom 2. November 2020 bis einschließlich 5. November 2020 abgesondert worden. Dies ergebe einen Absonderungszeitraum vom 48 Stunden bzw. zwei Tagen sowie einen Absonderungszeitraum von 2. November bis 5. November 2020, sohin von vier Tagen.2.4. Hinsichtlich des Zeitraumes, für den eine Vergütung zu gewähren sei, stellte das LVwG fest, dass der Arbeitnehmer am 26. Oktober 2020 telefonisch gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 7, EpiG abgesondert worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. November 2020 sei der Arbeitnehmer vom 2. November 2020 bis einschließlich 5. November 2020 abgesondert worden. Dies ergebe einen Absonderungszeitraum vom 48 Stunden bzw. zwei Tagen sowie einen Absonderungszeitraum von 2. November bis 5. November 2020, sohin von vier Tagen.
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2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das LVwG aus, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und dem Entfall der der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden, sodass entgegen dem darauf gerichteten Parteiantrag von der Durchführung einer solchen abgesehen habe werden können (Punkt I.6. des Erkenntnisses).2.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das LVwG aus, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und dem Entfall der der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstünden, sodass entgegen dem darauf gerichteten Parteiantrag von der Durchführung einer solchen abgesehen habe werden können (Punkt römisch eins.6. des Erkenntnisses).
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3.1. In der außerordentlichen Revision der revisionswerbenden Partei wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
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3.2. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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4.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG gemäß § 32 Abs. 3 EpiG um das Entgelt handle, das genau in jenem Kalendermonat, in dem eine Maßnahme nach § 32 Abs. 1 EpiG zur Erwerbsbehinderung geführt habe, tatsächlich ausbezahlt werde, oder ob es sich um das Entgelt handle, das regelmäßig anfalle und sich wirtschaftlich auf den Zeitraum einer Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG beziehe, auch wenn es außerhalb dieses Kalendermonats fällig und ausbezahlt werde. Insbesondere sei nicht geklärt, ob kollektivvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Sonderzahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig und ausbezahlt würden, in den Vergütungsbetrag einzubeziehen seien. Bei Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungsanteile, in welchem der Arbeitnehmer abgesondert gewesen sei, wäre das LVwG zu einem höheren Vergütungsbetrag gelangt.4.1. Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG um das Entgelt handle, das genau in jenem Kalendermonat, in dem eine Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG zur Erwerbsbehinderung geführt habe, tatsächlich ausbezahlt werde, oder ob es sich um das Entgelt handle, das regelmäßig anfalle und sich wirtschaftlich auf den Zeitraum einer Maßnahme iSd Paragraph 32, Absatz eins, EpiG beziehe, auch wenn es außerhalb dieses Kalendermonats fällig und ausbezahlt werde. Insbesondere sei nicht geklärt, ob kollektivvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Sonderzahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig und ausbezahlt würden, in den Vergütungsbetrag einzubeziehen seien. Bei Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungsanteile, in welchem der Arbeitnehmer abgesondert gewesen sei, wäre das LVwG zu einem höheren Vergütungsbetrag gelangt.
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4.2. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich diese Revision als zulässig und begründet (vgl. zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 19.11.2021, Ra 2021/09/0233, mwN):4.2. Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich diese Revision als zulässig und begründet vergleiche , zu Konstellationen, in denen die grundsätzliche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nach Einbringung der Revision nicht im Sinne der vom Verwaltungsgericht getroffenen Beurteilung geklärt wurde, etwa VwGH 19.11.2021, Ra 2021/09/0233, mwN): 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Auch würde eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, bereits ausgeführt dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütung (im Regelfall) auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen. Auch würde eine auf die Tage der Absonderung umgelegte Berücksichtigung des gesamten Auszahlungsbetrages an Sonderzahlungen im Auszahlungsmonat zu einer Überbemessung des Vergütungsbetrages führen, weil Sonderzahlungen als aperiodisches Entgelt gerade nicht das Entgelt für die nur im Auszahlungsmonat geleistete Arbeit darstellen.
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4.3. Indem das LVwG somit bei der Berücksichtigung der aliquoten Sonderzahlungen offenkundig allein auf das Monat der Auszahlung abgestellt hat, hat es das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
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4.5. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Feststellung, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer abgesondert war und daher die Berechnung des Vergütungsbetrages zu erfolgen hatte, auf Folgendes hinzuweisen:
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Das LVwG stützte seine Entscheidung, von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, offenkundig auf § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Das LVwG stützte seine Entscheidung, von der Durchführung der von der revisionswerbenden Partei in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, offenkundig auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst festgehalten, dass der Verdienstentgang nach § 32 EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst festgehalten, dass der Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt vergleiche , VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214, mwN). 17
In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, mwN).In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche , VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, mwN). 18
Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN). 19
Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0003, mwN).Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0003, mwN). 20
4.6. Die belangte Behörde ging in den Feststellungen ihres Bescheides vom 2. April 2021 davon aus, dass der Arbeitnehmer mit Bescheid vom 2. November 2020 ab diesem Tag abgesondert gewesen sei. Die revisionswerbende Partei erhob Beschwerde, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Vernehmung einer konkreten Person zum Beweis dafür, dass am 26. Oktober 2020 mündlich ein Absonderungsbescheid erlassen worden sei. In der Folge änderte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. April 2021 diesen Bescheid dahingehend ab, dass ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wurde. Dies folgte aus der Feststellung, „eine nachträgliche Recherche“ habe ergeben, dass „die Absonderung bereits mit 26.10.2020 mündlich ausgesprochen“ worden sei. Die entsprechenden Unterlagen seien in Papierform noch verwahrt gewesen. Aufgrund der Vielzahl der Absonderungen im entsprechenden Zeitraum sei der Zeitpunkt der mündlichen Absonderung im elektronischen System mit der Ausstellung des Absonderungsbescheides gleichgesetzt worden. Die Berechnung der Entschädigung sei somit „um den entsprechenden Zeitraum zu korrigieren“.
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Das LVwG stellte in seinem Erkenntnis nunmehr fest, dass am 26. Oktober 2020 ein telefonischer Bescheid erlassen worden sei, ohne sich mit dem Akteninhalt zu befassen, wonach ein „Absonderungsbescheid mündlich“ bis zum 5. November 2020 erlassen worden sei. Die von der revisionswerbenden Partei beantragte Zeugin wurde nicht vernommen.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich somit der Sachverhalt im vorliegenden Fall als nicht hinreichend geklärt, sodass das LVwG nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. Indem das LVwG dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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4.7. Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
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5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
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6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Jänner 2022