Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/02/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0074

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0006 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020074.L02

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2021020074_20220518L01

Entscheidungstext Ra 2021/02/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0074

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §50
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des D in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Oktober 2020, LVwG 41.9-1892/2020-4, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau Dr. Barbara Fiala-Köck in 8010 Graz, Stempfergasse 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 11. Oktober 2017 auf der Internetseite „willhaben“ zwei Tiere (einen geimpften Kater sowie eine Hauskatze) zum Verkauf angeboten, obwohl das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG diese Tätigkeit gemeldet hätten, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen seien, gestattet sei. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon sei die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft. Der Revisionswerber betreibe weder eine Landwirtschaft noch würden die Katzen zu den Tierarten gehören, die unter dem Titel Landwirtschaft inseriert werden dürften. Er habe hierdurch Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe iHv € 440,-- (Ersatzfreiheitstrafe 19 Stunden) verhängt wurde.
2
Der Revisionswerber erhob Einspruch.
3
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 20. Dezember 2019 wurde von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG abgesehen und die Einstellung verfügt.
4
Dagegen erhoben die Tierschutzombudsfrau der Steiermark sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils Beschwerden.
5
Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) den Beschwerden Folge und behob den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.
6
Das Verwaltungsgericht führte - nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs und der Beschwerdevorbringen - als Begründung nur in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Revisionswerber unbestritten die zwei Katzen auf „willhaben“ feilgeboten habe, wenn dies auch unter dem Anbieter „Landwirtschaft“ erfolgt sei und der Revisionswerber Betreiber einer Landwirtschaft sei. Das Verbot des Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG treffe jede Person oder Organisation, die Tiere öffentlich vermitteln wolle. Nicht betroffen seien zum einen Tierheime, weil sie bereits der Bewilligungspflicht unterliegen würden, zum anderen Personen und Organisationen, die über eine Bewilligung zur Tierhaltung nach Paragraph 31, Absatz eins, TSchG verfügen würden oder Züchter, die ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldet hätten. Gänzlich ausgenommen vom Geltungsbereich sei die Vermittlung landwirtschaftlicher Nutztiere im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG. Wie der Bundesminister in seiner Beschwerde richtig ausführe, seien Katzen keine Tiere, die in der genannten Bestimmung enthalten seien. Wenn der Revisionswerber argumentiere, dass die Katzen im Rahmen oder zum Zweck der von ihm betriebenen Land- und Forstwirtschaft inseriert worden seien, so lasse seine Argumentation eine nähere Erklärung und Nachvollziehbarkeit des Rahmens bzw. Zweckes, zu dem die Katzen in seiner Landwirtschaft gehalten werden, vermissen. Auch sonstige Ausnahmetatbestände des Paragraph 8 a, Absatz 2, TSchG seien für das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gewesen, sodass die Begründung der beschwerdeführenden Parteien, die feilgebotenen Katzen seien keine solchen Tiere die zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder in deren Rahmen gehalten werden würden, nicht unplausibel sei.
7
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Eine Revisionsbeantwortung erstatten die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und die Tierschutzombudsfrau der Steiermark als Mitbeteiligte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9
Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
10
Der Revisionswerber macht zunächst die Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt fehlen würden. Unter anderem wird auch gerügt, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Verjährungseinwand des Revisionswerbers nicht auseinandergesetzt habe.
11
Nach der hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt vergleiche , etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2019/02/0227, mwN).
12
Diesen Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
13
Wie die Revision zutreffend aufzeigt, enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen zum Sachverhalt, wodurch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung für den Verwaltungsgerichthof nicht überprüfbar ist. Vor allem ist das Verwaltungsgericht nicht auf das vom Revisionswerber in seiner Replik auf die Beschwerde der Mitbeteiligten dargelegte Vorbringen zur behaupteten Verjährung eingegangen.
14
Da im angefochtenen Erkenntnis somit keine ausreichende Begründung für die Aufhebung des bekämpften Bescheides enthalten ist, liegt ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor, der einen revisiblen Verfahrensmangel begründet.
15
Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit; es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0025).
16
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt wird, wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden hat vergleiche , VwGH 17.9.2021, Ra 2021/02/0175).
17
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.
18
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen vergleiche , VwGH 8.9.2020, Fr 2020/13/0003; VwGH 26.9.2008, 2008/02/0225).

Wien, am 18. Mai 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020074.L00

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2021020074_20220518L00