Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs4

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190006.L03

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2020190006_20200616L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

20.06.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 10

Stammrechtssatz

Kommt bei der Prüfung iSd Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie ob "neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist" hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190006.L01

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2020190006_20220620L01

Rechtssatz für Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

20.06.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs4
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 12 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190006.L02

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2020190006_20220620L02

Entscheidungstext Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1990, vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seines Antrages vor, die "mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung" bewirke für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil. Damit übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das BFA mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. 5 Mit seinem Vorbringen vermag der Revisionswerber somit keinen mit dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190006.L00

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020

Dokumentnummer

JWT_2020190006_20200116L00

Entscheidungstext Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

03.02.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag vom 3. Februar 2020 des O, geboren 1990, vertreten durch Mag. Julia M. Kolda, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, Zl. W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung verbunden war. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Jänner 2020 nicht stattgegeben, weil das BFA mit seinem Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen hatte. Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte daher nicht dargelegt werden.

3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Jänner 2020 wurde über die außerordentliche Revision das Vorverfahren eingeleitet.

4 Mit Antrag vom 3. Februar 2020 begehrt der Revisionswerber neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, dass ihm am 3. Februar 2020 vom BFA persönlich eine Information ausgehändigt wurde, dass er am 4. Februar 2020 nach Afghanistan abgeschoben werden solle. Zudem bringt der Revisionswerber vor, dass er bereits in Schubhaft genommen wurde.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist vom Verwaltungsgerichtshof zudem von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Das BFA hat trotz der im Beschluss vom 16. Jänner 2020 geäußerten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, den Revisionswerber in Schubhaft genommen und ihm mitgeteilt, dass er am 4. Februar 2020 nach Afghanistan abgeschoben werden soll.

7 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw. der Abschiebung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass die öffentlichen Interessen gegenüber den vom Revisionswerber geltend gemachten Interessen überwiegen würden.

8 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. Wien, am 3. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190006.L01

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Dokumentnummer

JWT_2020190006_20200203L00

Entscheidungstext Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
EURallg
VwGG §62 Abs1
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des O H, vertreten durch Mag. Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 1. Oktober 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen von einer terroristischen Vereinigung bedroht worden sei.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13. April 2017 als unbegründet ab.

Am 16. Jänner 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er sich vom Islam abgewandt habe und Bahai geworden sei. Aufgrund seiner Konversion drohe ihm in Afghanistan Verfolgung.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Mit Erkenntnis vom 24. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers sei seine Konversion bereits vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz erfolgt und hätte daher bereits in diesem Verfahren vorgebracht werden können. Der nunmehrige zweite Antrag auf internationalen Schutz sei daher gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, über die vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet wurde.

Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen ‚neue Elemente oder Erkenntnisse‘, die ‚zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind‘, auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?

Falls Frage 1. bejaht wird:

2.       Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?

3. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“

Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revision ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war vergleiche , VwGH 23.3.2020, Ra 2019/14/0398, mwN).

Wien, am 16. Juni 2020

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190006.L02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWT_2020190006_20200616L00

Entscheidungstext Ra 2020/19/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Entscheidungsdatum

20.06.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs2
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs3
32013L0032 IntSchutz-RL Art40 Abs4
62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des O H, vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Pacherstraße 17, Büro 5A/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von internationalem Schutz (Spruchpunkt A1), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 1. Oktober 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in Afghanistan Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe, weil er als Automechaniker unter anderem Benzin für NATO-Soldaten geliefert habe.
2
Mit Erkenntnis vom 13. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Am 26. Jänner 2018 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vom Islam zum Baha’i Glauben übergetreten sei. Er befürchte, aufgrund seines Glaubens in seiner Heimat verfolgt zu werden.
4
Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
5
Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt A1), wies den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück (Spruchpunkt A2), und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6
In der Begründung führte das BVwG - soweit hier relevant - aus, der Revisionswerber habe vor dem BFA angegeben, den Entschluss, den Glauben der Baha’i anzunehmen, bereits viele Monate vor Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gefasst zu haben. Nach den Angaben des Revisionswerbers sei ihm zu diesem Zeitpunkt schon bewusst gewesen, dass ihm in diesem Zusammenhang die „Todesstrafe“ in seinem Herkunftsstaat drohen würde. Die Konversion, auf die sich der Revisionswerber bei seinem zweiten Antrag stütze, habe somit bereits vor dem Abschluss des Erstverfahrens bestanden. Der Revisionswerber habe seinen zweiten Antrag auf Tatsachen gestützt, die - seinem eigenen Vorbringen zufolge - bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es liege daher keine Sachverhaltsänderung vor und das BFA habe den zweiten Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
7
Mit Beschluss vom 23. September 2019, E 3611/2018-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 6. November 2019, E 3611/2018-12, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8
Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein, die sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz (Spruchpunkt A1 des angefochtenen Erkenntnisses) richtet.
9
Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019, EU 2019/0008 (Ro 2019/14/0006), vorgelegten Fragen ausgesetzt, weil der Beantwortung dieser Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zukommt.
10
Mit Urteil vom 9. September 2021, C-18/20, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2019 entschieden.
11
Das BFA brachte am 14. Oktober 2021 eine Stellungnahme zum Urteil des EuGH ein.

römisch zwei.

12
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es habe sich bei dem gegenständlichen Asylantrag und dem darin erstatteten Vorbringen der Konversion nicht um die gleiche Sache wie im Erstverfahren gehandelt, weshalb das BVwG den gegenständlichen Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückweisen dürfen.
14
Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich aus den folgenden Erwägungen auch als begründet.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , etwa VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).
16
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche , etwa VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN).
17
In jenem Fall, in dem das BFA den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem BVwG die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das BVwG hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche , VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , das schon erwähnte Urteil EuGH 9.9.2021, C-18/20) - in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtliche Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).
19
Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).
20
Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).
21
Im vorliegenden Fall hat sich der Revisionswerber zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände berufen, die dem BFA und dem BVwG im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht bekannt waren und daher in diesem Verfahren auch nicht im Hinblick auf die Zuerkennung eines Schutzstatus geprüft wurden. Der Revisionswerber hat damit neue Elemente vorgebracht, die seinem Vorbringen nach auf Grund der Situation im Herkunftsstaat infolge des dort gepflogenen Umgangs mit Personen, die zum Baha’i Glauben konvertiert sind, zu einer asylrelevanten Verfolgung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat führen und damit die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten rechtfertigen würden.
22
Daher durfte der Folgeantrag des Revisionswerbers nach der dargestellten Rechtslage nicht schon deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil das Vorbringen betreffend die behauptete Konversion zum Baha’i Glauben von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2, und 3 Verfahrensrichtlinie in der zuvor dargestellten Weise vorgenommen wurde vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/19/0412, mwN).
23
Das BVwG hat im vorliegenden Fall nicht geprüft, ob die vom Revisionswerber vorgebrachte Konversion zum Baha’i Glauben stattgefunden hat, sondern die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich damit begründet, dass die behauptete Konversion bereits im Zeitpunkt des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden habe.
24
Wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2019/14/0006 bereits dargelegt, stehen der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - Abstand zu nehmen ist.
25
Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der vom Revisionswerber gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen wurde, der rechtlich davon abhängende Ausspruch über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber infolge des Wegfalls seiner Grundlage, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
26
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Juni 2022

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190006.L00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Dokumentnummer

JWT_2020190006_20220620L00