Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des O, geboren 1990, vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 95/1/4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2018, W136 2132385-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 26. Jänner 2018 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seines Antrages vor, die "mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Rückkehrentscheidung" bewirke für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil. Damit übersieht der Revisionswerber jedoch, dass das BFA mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 29. Juni 2017 keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. 5 Mit seinem Vorbringen vermag der Revisionswerber somit keinen mit dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darzulegen. Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190006.L00