Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des 1. Mag. J D und der 2. Mag. N S-D, beide in M, beide vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 14/8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. Februar 2020, Zl. LVwG 61.26-2825/2019-7, betreffend Wasserverbrauchs- und Kanalbenützungsgebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst: