Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0062

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/16/0063

Rechtssatz

Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerber verletzt erachten. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunkts, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrunds vergleiche nochmals VwGH 7.9.2018, Ra 2018/02/0244; 30.11.2017, Ra 2017/20/0430, jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160062.L02