Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz - Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren vergleiche etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060082.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020060082_20200713L01

Rechtssatz für Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §44 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/06/0089 E 19. Juni 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Tir LStG 1989 das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, Tir LStG 1989) vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060082.L01

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060082_20220420L01

Rechtssatz für Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0127 E 25. Jänner 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, Tir LStG 1989), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.12.2010, 2009/06/0105, und VwGH 30.6.2015, 2012/06/0104, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060082.L02

Im RIS seit

23.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060082_20220420L02

Entscheidungstext Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. C, 2. der M, 3. des K und 4. der R, alle vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2019, LVwG-2019/25/1959-1, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung, p.A. Abteilung Verkehrsrecht; mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Abteilung Verkehr und Straße, in 6010 Innsbruck, Herrengasse 1-3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen die - mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2019 durch Abweisung der von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2019 erhobenen Beschwerde bestätigte - Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßenbaugesetz für das Bauvorhaben „H T Straße, km 66,74 - 66,89, Kreuzung S Straße/Z, Kreuzungsumbau und Errichtung Haltestelle“. Bei Umsetzung des Projekts würden Grundstücke der revisionswerbenden Parteien dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch genommen.
2
Die Revision wurde mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei nahmen zum Aufschiebungsantrag nicht Stellung.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).
6
Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen vergleiche , erneut VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).
7
Zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird ausgeführt, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziere, dass das gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz für eine Enteignung erforderliche Interesse sowie eine erfolgte und zugunsten des Straßenbauprojekts positiv ausgefallene Interessenabwägung angenommen werde, sei zu befürchten, dass das Enteignungsverfahren, in welchem die revisionswerbenden Parteien nicht mehr einwenden könnten, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke dem Grunde nach rechtswidrig erfolge, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abgehandelt würde.
8
Mit diesem auf die Rechtsfolgen einer allfälligen zukünftigen Enteignung abstellenden Vorbringen wird kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargetan.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren vergleiche , etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).
10
Im Aufschiebungsantrag wird auch nicht behauptet, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hätte allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche , VwGH 11.4.2012, AW 2012/06/0013 bis 0014). Dementsprechend legen die revisionswerbenden Parteien auch mit ihrem Vorbringen, gesetzte Baumaßnahmen könnten nur durch einen „unverhältnismäßigen und finanziellen Aufwand“ rückgängig gemacht werden, keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.
11
Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob - wie im Antrag vorgebracht wird - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

Wien, am 13. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060082.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2020060082_20200713L00

Entscheidungstext Ra 2020/06/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Entscheidungsdatum

20.04.2022

Index

L85007 Straßen Tirol

Norm

LStG Tir 1989 §37 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs1
LStG Tir 1989 §43 Abs2
LStG Tir 1989 §44 Abs5
LStG Tir 1989 §62 Abs1 lita
LStG Tir 1989 §62 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. C M, sowie 2. der C M, 3. des K H und 4. der R H, alle in H, diese vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2019, LVwG-2019/25/1959-1, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Abteilung Verkehr und Straße in 6010 Innsbruck, Herrengasse 1-3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Schreiben vom 16. November 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) die Erteilung einer Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Kreuzungsumbau, Errichtung Haltestelle“ in der KGH). Dabei soll in H an der T Straße zwischen Kilometer x und y östlich der Kreuzung mit der Galgenfeldstraße eine Bushaltestelle neu erbaut werden. In der T Straße Richtung Galgenfeldstraße ist die Errichtung eines Linksabbiegestreifens vorgesehen. Die unter der T Straße bestehende Fußgängerunterführung soll abgebrochen werden. Für die künftige Querung der Fußgänger über die T Straße und die Gstraße soll ein mit Verkehrslichtsignalanlage geregelter Schutzweg östlich der Kreuzung angeordnet werden.
2
Mit Bescheid vom 23. August 2019 erteilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Hall in Tirol, T Straße, km x-y, Kreuzung S Straße/ Zstraße, Kreuzungsumbau und Errichtung Haltestelle“ unter Vorschreibung von Auflagen. Unter einem wurden sämtliche Einwendungen und Anträge gegen das Bauvorhaben als unbegründet abgewiesen.
3
Begründend führte sie unter Verweis auf das eingeholte straßenbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Straßenplaners aus, die geplante Straßenbaumaßnahme führe zu einer Verbesserung der gesamten Verkehrsorganisation (Steigerung und Übersichtlichkeit), zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zu einer Steigerung des Komforts für die Fußgänger und entspreche den in Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, bis c TStG umschriebenen Kriterien. Die T Straße weise am gegenständlichen Knotenpunkt im Bestand vor allem in den Morgenspitzen eine sehr hohe Verkehrsbelastung in Richtig Westen auf, sodass ein Einbiegen von der nördlich situierten Gstraße aus, von der südlichen privaten Grundstückszufahrt sowie von der Zollfeldstraße schwierig sei und zu kritischen Situationen führe. Die geplante Ausführung entspreche den Kriterien der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und führe zu einer Optimierung der Verkehrssicherheit. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung bei der Zufahrt Galgenfeldstraße sowie auf der T Straße seien hier zwingend zwei Fahrstreifen notwendig, um für alle Verkehrsströme eine ausreichende Leistungsfähigkeit zu generieren. Der geplante Linksabbiegestreifen sei aufgrund der eingeengten Verhältnisse richtlinienkonform. Da der Linksabbiegestreifen zudem mit dem Projekt in eine verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage integriert werde und einen Vor- und Nachlauf erhalte, werde eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand erreicht. Die Integrierung des Fußgängerübergangs in die verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage sei eine verkehrssicherheitstechnisch gute Lösung für den nicht motorisierten Verkehr. Diese sei aufgrund der Lage an der Oberfläche barrierefrei. Die bestehende Unterführung sei nicht barrierefrei. Die Anbindung der Privatgrundstücke stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand dar. Der verfahrensgegenständliche Projektbereich gelte als Unfallhäufungspunkt. Der Kreuzungsbereich werde durch die projektierten Umbaumaßnahmen bestmöglichst entschärft. Hinsichtlich des Eigentumseingriffes in die Grundstücke des Erst- und Drittrevisionswerbers sowie der Viertrevisionswerberin im Hinblick auf die Zufahrt über das Grundstück z müssten die projektierten Ausrundungen aus Gründen der Verkehrsleitfunktion bestehen bleiben. Daraus erhelle sich das öffentliche Interesse im Hinblick auf ein sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich, welches durch die Aussage des verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge der Besichtigung der Unfallhäufungsstelle untermauert worden sei. Durch den Akteninhalt und die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der mitbeteiligten Partei, welche durch die Aussage des Amtssachverständigen gestützt würden, sei eindeutig belegt, dass gerade die schwächsten und schützenswertesten Verkehrsteilnehmer erst durch das vorliegende Straßenprojekt eine gesicherte Querungshilfe im Bereich der hochfrequentierten erhielten. Die Behauptung der Revisionswerber, dass die Auflassung der bestehenden Unterführung auf Kosten der Sicherheit der Kinder gehe, sei nicht nachvollziehbar.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Landesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, in der Gstraße gäbe es durch den Linkseinbiegeverkehr von dieser in die S Straße Richtung Osten Verkehrsbehinderungen. Die Zstraße münde in einer großen unstrukturierten Fläche in die Landesstraße ein und weise Richtung Westen für LKW einen zu geringen Kreuzungsradius auf. Ein auf der S Straße Richtung Osten fahrender Bus blockiere während des Abwartens des Gegenverkehrs den gesamten Verkehr auf der Landesstraße in Richtung Osten. Diese Situation könne durch die Errichtung des Linksabbiegestreifens in Fahrrichtung Osten auf der Landesstraße beseitigt werden. Der geplante Linksabbiegestreifen in Fahrtrichtung Westen auf der S Straße sei verkürzt und sei auch nur für Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge als Zufahrt zum Hubersteig vorgesehen. Die Linksabbiegespuren dienten somit der Vermeidung von Staus, einer erhöhten Verkehrsdurchlässigkeit auf dieser Kreuzung und daher der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Durch die geplante Ampelanlage werde das dort zu den meisten Zeiten sehr rege Verkehrsaufkommen geregelt und damit die Sicherheit erhöht. Eine sichere, komfortable und behindertengerechte Führung der Fußgänger sei derzeit aufgrund der Stiegen nur teilweise gegeben, weshalb vielfach die stark frequentierte Landesstraße gequert werde. Wenn es zu einem Umbau der Fußgängerunterführung komme, müsste diese behindertengerecht ausgeführt werden, was im Süden und im Norden einer langen Rampe bedürfte, wofür der Platz fehle oder eine große Fremdgrundbeanspruchung erforderlich sei. Die bestehende Unterführung weise nur Treppen auf, dem Stand der Technik entsprechende Rampen seien nicht vorhanden. Eine Ausbildung der Unterführung nach dem Stand der Technik sei aus platztechnischen Gründen nicht möglich, da dazu Rampen mit sechsprozentiger Neigung erforderlich wären. Mit dem ampelgeregelten Schutzweg werde für Personen im Rollstuhl, mit Kinderwagen oder mit Fahrrad eine dem Stand der Technik entsprechende sichere Querungsmöglichkeit geschaffen. Dies stelle einen Bedarf dar, dessen Deckung in erheblichem Maß im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die hypothetische Unterstellung, dass ein ampelgeregelter Schutzweg wegen der Möglichkeit der Missachtung des Rotlichtes oder wegen der Wartepflicht beim Linkseinbiegen unsicherer wäre, sei unsachlich. Aufgrund der Errichtung der Verkehrsampel an der Kreuzung der S Straße mit der Gstraße müsse notgedrungen auch der frequenzschwache Verkehr aus Süden in die Ampelregelung eingebunden werden. Worin dadurch eine Beeinträchtigung der Zufahrtssituation für die Revisionswerber bestehen solle, sei nicht erkennbar. Diese Einbindung stelle eine faktische Notwendigkeit aufgrund der dortigen Ampel dar und sei nicht in der Verkehrsfrequenz begründet.
6
Die Revisionswerber erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. Jänner 2020, E 153/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
7
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, lauten:

Bau und Erhaltung von Straßen

Paragraph 37, Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)
sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)
sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)
Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)
sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.“

§ 40 Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(...)“

§ 43 Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a)
den Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“

11
Die Revisionswerber bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, die mit ihren Einwendungen beantragten Änderungen des Bauvorhabens hätten den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entsprochen und deren Umsetzung hätte mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Es hätte in diesem Zusammenhang zumindest eine Interessenabwägung durchgeführt werden müssen. Dass sich weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht mit dem erheblichen Vorbringen der Revisionswerber auseinandergesetzt hätten, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht keine adäquate Beweiswürdigung durchgeführt, womit ein grober Begründungsmangel vorliege. Hätte sich das Landesverwaltungsgericht mit den Einwänden der Revisionswerber auseinandergesetzt, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass die Auflassung der Fußgängerunterführung im Hinblick auf die geringen Vorteile des Linksabbiegestreifens in der Galgenfeldstraße zu Lasten der Sicherheit und des Grundeigentums der Revisionswerber als nicht gerechtfertigt erschienen. Zudem hätte festgestellt werden können, dass die bisherige Unterführung im Sinne einer Barrierefreiheit leicht hätte umgestaltet werden können und der verkehrstechnische Vorteil der Linksabbiegespur nur marginal sei, zumal dessen Effekt durch eine längere Grünphase aus der Galgenfeldstraße hätte ausgeglichen werden können.
12
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TStG das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, TStG) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.6.2018, Ra 2016/06/0089, mwN).
13
Wie oben dargestellt hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der der Revisionswerber und mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der gemäß Paragraph 43, Absatz 2, TStG vorzunehmenden Interessenabwägung in ihrem Bescheid auseinandergesetzt und kam zusammengefasst in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass die Straßenbaumaßnahmen im Lichte des öffentlichen Interesses (Flüssigkeit des Verkehrs, sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich sowie behindertengerechte Querungsmöglichkeit) unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die diesbezüglich neuerlich erhobenen Einwendungen ebenfalls eingehend mit der Notwendigkeit der Errichtung der Linksabbiegestreifen, dem Abbruch der nicht behindertengerechten Unterführung sowie dem Ausbau einer behindertengerechten Querungsmöglichkeit für Fußgänger auseinandergesetzt und festgestellt, dass der von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Umbau der Unterführung aus Gründen des Platzmangels nicht möglich sei.
14
Das Landesverwaltungsgericht hat damit die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, TStG übernommen. Wurde diese unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2017/06/0021 und 0065, mwN), was in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt wird. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060082.L00

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2022

Dokumentnummer

JWT_2020060082_20220420L00