1
Mit Schreiben vom 16. November 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) die Erteilung einer Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Kreuzungsumbau, Errichtung Haltestelle“ in der KGH). Dabei soll in H an der T Straße zwischen Kilometer x und y östlich der Kreuzung mit der Galgenfeldstraße eine Bushaltestelle neu erbaut werden. In der T Straße Richtung Galgenfeldstraße ist die Errichtung eines Linksabbiegestreifens vorgesehen. Die unter der T Straße bestehende Fußgängerunterführung soll abgebrochen werden. Für die künftige Querung der Fußgänger über die T Straße und die Gstraße soll ein mit Verkehrslichtsignalanlage geregelter Schutzweg östlich der Kreuzung angeordnet werden.
2
Mit Bescheid vom 23. August 2019 erteilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 44 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Hall in Tirol, T Straße, km x-y, Kreuzung S Straße/ Zstraße, Kreuzungsumbau und Errichtung Haltestelle“ unter Vorschreibung von Auflagen. Unter einem wurden sämtliche Einwendungen und Anträge gegen das Bauvorhaben als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 23. August 2019 erteilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: TStG) die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Hall in Tirol, T Straße, km x-y, Kreuzung S Straße/ Zstraße, Kreuzungsumbau und Errichtung Haltestelle“ unter Vorschreibung von Auflagen. Unter einem wurden sämtliche Einwendungen und Anträge gegen das Bauvorhaben als unbegründet abgewiesen.
3
Begründend führte sie unter Verweis auf das eingeholte straßenbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Straßenplaners aus, die geplante Straßenbaumaßnahme führe zu einer Verbesserung der gesamten Verkehrsorganisation (Steigerung und Übersichtlichkeit), zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zu einer Steigerung des Komforts für die Fußgänger und entspreche den in § 37 Abs. 1 lit. a bis c TStG umschriebenen Kriterien. Die T Straße weise am gegenständlichen Knotenpunkt im Bestand vor allem in den Morgenspitzen eine sehr hohe Verkehrsbelastung in Richtig Westen auf, sodass ein Einbiegen von der nördlich situierten Gstraße aus, von der südlichen privaten Grundstückszufahrt sowie von der Zollfeldstraße schwierig sei und zu kritischen Situationen führe. Die geplante Ausführung entspreche den Kriterien der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und führe zu einer Optimierung der Verkehrssicherheit. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung bei der Zufahrt Galgenfeldstraße sowie auf der T Straße seien hier zwingend zwei Fahrstreifen notwendig, um für alle Verkehrsströme eine ausreichende Leistungsfähigkeit zu generieren. Der geplante Linksabbiegestreifen sei aufgrund der eingeengten Verhältnisse richtlinienkonform. Da der Linksabbiegestreifen zudem mit dem Projekt in eine verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage integriert werde und einen Vor- und Nachlauf erhalte, werde eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand erreicht. Die Integrierung des Fußgängerübergangs in die verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage sei eine verkehrssicherheitstechnisch gute Lösung für den nicht motorisierten Verkehr. Diese sei aufgrund der Lage an der Oberfläche barrierefrei. Die bestehende Unterführung sei nicht barrierefrei. Die Anbindung der Privatgrundstücke stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand dar. Der verfahrensgegenständliche Projektbereich gelte als Unfallhäufungspunkt. Der Kreuzungsbereich werde durch die projektierten Umbaumaßnahmen bestmöglichst entschärft. Hinsichtlich des Eigentumseingriffes in die Grundstücke des Erst- und Drittrevisionswerbers sowie der Viertrevisionswerberin im Hinblick auf die Zufahrt über das Grundstück z müssten die projektierten Ausrundungen aus Gründen der Verkehrsleitfunktion bestehen bleiben. Daraus erhelle sich das öffentliche Interesse im Hinblick auf ein sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich, welches durch die Aussage des verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge der Besichtigung der Unfallhäufungsstelle untermauert worden sei. Durch den Akteninhalt und die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der mitbeteiligten Partei, welche durch die Aussage des Amtssachverständigen gestützt würden, sei eindeutig belegt, dass gerade die schwächsten und schützenswertesten Verkehrsteilnehmer erst durch das vorliegende Straßenprojekt eine gesicherte Querungshilfe im Bereich der hochfrequentierten erhielten. Die Behauptung der Revisionswerber, dass die Auflassung der bestehenden Unterführung auf Kosten der Sicherheit der Kinder gehe, sei nicht nachvollziehbar.Begründend führte sie unter Verweis auf das eingeholte straßenbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen sowie auf die Stellungnahme des Straßenplaners aus, die geplante Straßenbaumaßnahme führe zu einer Verbesserung der gesamten Verkehrsorganisation (Steigerung und Übersichtlichkeit), zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie zu einer Steigerung des Komforts für die Fußgänger und entspreche den in Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, bis c TStG umschriebenen Kriterien. Die T Straße weise am gegenständlichen Knotenpunkt im Bestand vor allem in den Morgenspitzen eine sehr hohe Verkehrsbelastung in Richtig Westen auf, sodass ein Einbiegen von der nördlich situierten Gstraße aus, von der südlichen privaten Grundstückszufahrt sowie von der Zollfeldstraße schwierig sei und zu kritischen Situationen führe. Die geplante Ausführung entspreche den Kriterien der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und führe zu einer Optimierung der Verkehrssicherheit. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung bei der Zufahrt Galgenfeldstraße sowie auf der T Straße seien hier zwingend zwei Fahrstreifen notwendig, um für alle Verkehrsströme eine ausreichende Leistungsfähigkeit zu generieren. Der geplante Linksabbiegestreifen sei aufgrund der eingeengten Verhältnisse richtlinienkonform. Da der Linksabbiegestreifen zudem mit dem Projekt in eine verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage integriert werde und einen Vor- und Nachlauf erhalte, werde eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand erreicht. Die Integrierung des Fußgängerübergangs in die verkehrsabhängige Verkehrslichtsignalanlage sei eine verkehrssicherheitstechnisch gute Lösung für den nicht motorisierten Verkehr. Diese sei aufgrund der Lage an der Oberfläche barrierefrei. Die bestehende Unterführung sei nicht barrierefrei. Die Anbindung der Privatgrundstücke stelle eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Bestand dar. Der verfahrensgegenständliche Projektbereich gelte als Unfallhäufungspunkt. Der Kreuzungsbereich werde durch die projektierten Umbaumaßnahmen bestmöglichst entschärft. Hinsichtlich des Eigentumseingriffes in die Grundstücke des Erst- und Drittrevisionswerbers sowie der Viertrevisionswerberin im Hinblick auf die Zufahrt über das Grundstück z müssten die projektierten Ausrundungen aus Gründen der Verkehrsleitfunktion bestehen bleiben. Daraus erhelle sich das öffentliche Interesse im Hinblick auf ein sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich, welches durch die Aussage des verkehrstechnischen Sachverständigen im Zuge der Besichtigung der Unfallhäufungsstelle untermauert worden sei. Durch den Akteninhalt und die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der mitbeteiligten Partei, welche durch die Aussage des Amtssachverständigen gestützt würden, sei eindeutig belegt, dass gerade die schwächsten und schützenswertesten Verkehrsteilnehmer erst durch das vorliegende Straßenprojekt eine gesicherte Querungshilfe im Bereich der hochfrequentierten erhielten. Die Behauptung der Revisionswerber, dass die Auflassung der bestehenden Unterführung auf Kosten der Sicherheit der Kinder gehe, sei nicht nachvollziehbar.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Landesverwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2019 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer ordentlichen Revision nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, in der Gstraße gäbe es durch den Linkseinbiegeverkehr von dieser in die S Straße Richtung Osten Verkehrsbehinderungen. Die Zstraße münde in einer großen unstrukturierten Fläche in die Landesstraße ein und weise Richtung Westen für LKW einen zu geringen Kreuzungsradius auf. Ein auf der S Straße Richtung Osten fahrender Bus blockiere während des Abwartens des Gegenverkehrs den gesamten Verkehr auf der Landesstraße in Richtung Osten. Diese Situation könne durch die Errichtung des Linksabbiegestreifens in Fahrrichtung Osten auf der Landesstraße beseitigt werden. Der geplante Linksabbiegestreifen in Fahrtrichtung Westen auf der S Straße sei verkürzt und sei auch nur für Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge als Zufahrt zum Hubersteig vorgesehen. Die Linksabbiegespuren dienten somit der Vermeidung von Staus, einer erhöhten Verkehrsdurchlässigkeit auf dieser Kreuzung und daher der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Durch die geplante Ampelanlage werde das dort zu den meisten Zeiten sehr rege Verkehrsaufkommen geregelt und damit die Sicherheit erhöht. Eine sichere, komfortable und behindertengerechte Führung der Fußgänger sei derzeit aufgrund der Stiegen nur teilweise gegeben, weshalb vielfach die stark frequentierte Landesstraße gequert werde. Wenn es zu einem Umbau der Fußgängerunterführung komme, müsste diese behindertengerecht ausgeführt werden, was im Süden und im Norden einer langen Rampe bedürfte, wofür der Platz fehle oder eine große Fremdgrundbeanspruchung erforderlich sei. Die bestehende Unterführung weise nur Treppen auf, dem Stand der Technik entsprechende Rampen seien nicht vorhanden. Eine Ausbildung der Unterführung nach dem Stand der Technik sei aus platztechnischen Gründen nicht möglich, da dazu Rampen mit sechsprozentiger Neigung erforderlich wären. Mit dem ampelgeregelten Schutzweg werde für Personen im Rollstuhl, mit Kinderwagen oder mit Fahrrad eine dem Stand der Technik entsprechende sichere Querungsmöglichkeit geschaffen. Dies stelle einen Bedarf dar, dessen Deckung in erheblichem Maß im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die hypothetische Unterstellung, dass ein ampelgeregelter Schutzweg wegen der Möglichkeit der Missachtung des Rotlichtes oder wegen der Wartepflicht beim Linkseinbiegen unsicherer wäre, sei unsachlich. Aufgrund der Errichtung der Verkehrsampel an der Kreuzung der S Straße mit der Gstraße müsse notgedrungen auch der frequenzschwache Verkehr aus Süden in die Ampelregelung eingebunden werden. Worin dadurch eine Beeinträchtigung der Zufahrtssituation für die Revisionswerber bestehen solle, sei nicht erkennbar. Diese Einbindung stelle eine faktische Notwendigkeit aufgrund der dortigen Ampel dar und sei nicht in der Verkehrsfrequenz begründet.
6
Die Revisionswerber erhoben zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. Jänner 2020, E 153/2020-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
7
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 144/2018 lauten:Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 2018, lauten:
„Bau und Erhaltung von Straßen
§ 37 Allgemeine ErfordernisseParagraph 37, Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a)
sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b)
sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c)
Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d)
sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.“(2) Durch Absatz eins, Litera c, werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.“
„§ 40 Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im Paragraph 37, Absatz eins, genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).
(...)“
„§ 43 Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 5, - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Absatz eins, Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht undden Erfordernissen nach Paragraph 37, Absatz eins, entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Absatz eins, die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
11
Die Revisionswerber bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, die mit ihren Einwendungen beantragten Änderungen des Bauvorhabens hätten den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 TStG entsprochen und deren Umsetzung hätte mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Es hätte in diesem Zusammenhang zumindest eine Interessenabwägung durchgeführt werden müssen. Dass sich weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht mit dem erheblichen Vorbringen der Revisionswerber auseinandergesetzt hätten, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht keine adäquate Beweiswürdigung durchgeführt, womit ein grober Begründungsmangel vorliege. Hätte sich das Landesverwaltungsgericht mit den Einwänden der Revisionswerber auseinandergesetzt, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass die Auflassung der Fußgängerunterführung im Hinblick auf die geringen Vorteile des Linksabbiegestreifens in der Galgenfeldstraße zu Lasten der Sicherheit und des Grundeigentums der Revisionswerber als nicht gerechtfertigt erschienen. Zudem hätte festgestellt werden können, dass die bisherige Unterführung im Sinne einer Barrierefreiheit leicht hätte umgestaltet werden können und der verkehrstechnische Vorteil der Linksabbiegespur nur marginal sei, zumal dessen Effekt durch eine längere Grünphase aus der Galgenfeldstraße hätte ausgeglichen werden können.Die Revisionswerber bringen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, die mit ihren Einwendungen beantragten Änderungen des Bauvorhabens hätten den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entsprochen und deren Umsetzung hätte mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Es hätte in diesem Zusammenhang zumindest eine Interessenabwägung durchgeführt werden müssen. Dass sich weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht mit dem erheblichen Vorbringen der Revisionswerber auseinandergesetzt hätten, stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Zudem habe das Landesverwaltungsgericht keine adäquate Beweiswürdigung durchgeführt, womit ein grober Begründungsmangel vorliege. Hätte sich das Landesverwaltungsgericht mit den Einwänden der Revisionswerber auseinandergesetzt, wäre es zu dem Schluss gelangt, dass die Auflassung der Fußgängerunterführung im Hinblick auf die geringen Vorteile des Linksabbiegestreifens in der Galgenfeldstraße zu Lasten der Sicherheit und des Grundeigentums der Revisionswerber als nicht gerechtfertigt erschienen. Zudem hätte festgestellt werden können, dass die bisherige Unterführung im Sinne einer Barrierefreiheit leicht hätte umgestaltet werden können und der verkehrstechnische Vorteil der Linksabbiegespur nur marginal sei, zumal dessen Effekt durch eine längere Grünphase aus der Galgenfeldstraße hätte ausgeglichen werden können.
12
Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß § 43 Abs. 1 TStG das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (§ 43 Abs. 2 TStG) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen (vgl. zum Ganzen VwGH 19.6.2018, Ra 2016/06/0089, mwN).Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TStG das Recht zu, eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des Paragraph 44, Absatz 4, - und der technischen Ausgestaltung der Straße zu beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung seines Grundstückes vermieden oder verringert werden kann. Liegt ein solcher Antrag vor, hat die Behörde eine Interessenabwägung (Paragraph 43, Absatz 2, TStG) vorzunehmen. Weiters steht einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer, das Recht zu, das Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2,), in Frage zu stellen. Die Straßenbaubehörde muss sich damit auseinandersetzen, ob das beantragte Vorhaben insbesondere angesichts des bestehenden Zustandes im Lichte des angeführten öffentlichen Interesses unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht. Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit.) angesprochen vergleiche , zum Ganzen VwGH 19.6.2018, Ra 2016/06/0089, mwN). 13
Wie oben dargestellt hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der der Revisionswerber und mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der gemäß § 43 Abs. 2 TStG vorzunehmenden Interessenabwägung in ihrem Bescheid auseinandergesetzt und kam zusammengefasst in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass die Straßenbaumaßnahmen im Lichte des öffentlichen Interesses (Flüssigkeit des Verkehrs, sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich sowie behindertengerechte Querungsmöglichkeit) unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die diesbezüglich neuerlich erhobenen Einwendungen ebenfalls eingehend mit der Notwendigkeit der Errichtung der Linksabbiegestreifen, dem Abbruch der nicht behindertengerechten Unterführung sowie dem Ausbau einer behindertengerechten Querungsmöglichkeit für Fußgänger auseinandergesetzt und festgestellt, dass der von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Umbau der Unterführung aus Gründen des Platzmangels nicht möglich sei.Wie oben dargestellt hat sich die belangte Behörde mit den Einwendungen der der Revisionswerber und mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der gemäß Paragraph 43, Absatz 2, TStG vorzunehmenden Interessenabwägung in ihrem Bescheid auseinandergesetzt und kam zusammengefasst in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass die Straßenbaumaßnahmen im Lichte des öffentlichen Interesses (Flüssigkeit des Verkehrs, sicheres Einfahren in den Kreuzungsbereich sowie behindertengerechte Querungsmöglichkeit) unbedingt notwendig und verhältnismäßig seien und durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden. Das Landesverwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die diesbezüglich neuerlich erhobenen Einwendungen ebenfalls eingehend mit der Notwendigkeit der Errichtung der Linksabbiegestreifen, dem Abbruch der nicht behindertengerechten Unterführung sowie dem Ausbau einer behindertengerechten Querungsmöglichkeit für Fußgänger auseinandergesetzt und festgestellt, dass der von den Revisionswerbern ins Treffen geführte Umbau der Unterführung aus Gründen des Platzmangels nicht möglich sei.
14
Das Landesverwaltungsgericht hat damit die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des § 43 Abs. 2 TStG übernommen. Wurde diese unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2017/06/0021 und 0065, mwN), was in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt wird. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).Das Landesverwaltungsgericht hat damit die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, TStG übernommen. Wurde diese unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 1.3.2021, Ra 2017/06/0021 und 0065, mwN), was in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt wird. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN). 15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2022