Verwaltungsgerichtshof
13.07.2020
Ra 2020/06/0082
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085
Nichtstattgebung - Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz - Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren vergleiche etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060082.L01