Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/06/0083

Ra 2020/06/0084

Ra 2020/06/0085

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz - Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren vergleiche etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060082.L01