Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0083
Ra 2020/06/0084
Ra 2020/06/0085
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dr. C, 2. der M, 3. des K und 4. der R, alle vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2019, LVwG-2019/25/1959-1, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung, p.A. Abteilung Verkehrsrecht; mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Abteilung Verkehr und Straße, in 6010 Innsbruck, Herrengasse 1-3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1
Die revisionswerbenden Parteien wenden sich in der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen die - mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. November 2019 durch Abweisung der von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2019 erhobenen Beschwerde bestätigte - Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßenbaugesetz für das Bauvorhaben „H T Straße, km 66,74 - 66,89, Kreuzung S Straße/Z, Kreuzungsumbau und Errichtung Haltestelle“. Bei Umsetzung des Projekts würden Grundstücke der revisionswerbenden Parteien dauernd bzw. vorübergehend in Anspruch genommen.
2
Die Revision wurde mit dem Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei nahmen zum Aufschiebungsantrag nicht Stellung.
4
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab vergleiche , VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).
6
Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. erneut VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen vergleiche , erneut VwGH 28.04.2020, Ra 2020/06/0039, mwN).
7
Zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird ausgeführt, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziere, dass das gemäß § 62 Abs. 1 lit. a Tiroler Straßengesetz für eine Enteignung erforderliche Interesse sowie eine erfolgte und zugunsten des Straßenbauprojekts positiv ausgefallene Interessenabwägung angenommen werde, sei zu befürchten, dass das Enteignungsverfahren, in welchem die revisionswerbenden Parteien nicht mehr einwenden könnten, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke dem Grunde nach rechtswidrig erfolge, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abgehandelt würde.Zur Begründung des Aufschiebungsantrages wird ausgeführt, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziere, dass das gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, Tiroler Straßengesetz für eine Enteignung erforderliche Interesse sowie eine erfolgte und zugunsten des Straßenbauprojekts positiv ausgefallene Interessenabwägung angenommen werde, sei zu befürchten, dass das Enteignungsverfahren, in welchem die revisionswerbenden Parteien nicht mehr einwenden könnten, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke dem Grunde nach rechtswidrig erfolge, vor der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof abgehandelt würde.
8
Mit diesem auf die Rechtsfolgen einer allfälligen zukünftigen Enteignung abstellenden Vorbringen wird kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan.Mit diesem auf die Rechtsfolgen einer allfälligen zukünftigen Enteignung abstellenden Vorbringen wird kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargetan.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren (vgl. etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Die Entziehung der Nutzung enteigneter Grundstücksteile während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil im Falle des Erfolges der Revision alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Der bloße Verlust des Eigentumsrechtes vermag einen solchen noch nicht zu indizieren vergleiche , etwa VwGH 10.9.2012, AW 2012/06/0044, 0047, 0056).
10
Im Aufschiebungsantrag wird auch nicht behauptet, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hätte allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen (vgl. VwGH 11.4.2012, AW 2012/06/0013 bis 0014). Dementsprechend legen die revisionswerbenden Parteien auch mit ihrem Vorbringen, gesetzte Baumaßnahmen könnten nur durch einen „unverhältnismäßigen und finanziellen Aufwand“ rückgängig gemacht werden, keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dar.Im Aufschiebungsantrag wird auch nicht behauptet, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hätte allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen vergleiche , VwGH 11.4.2012, AW 2012/06/0013 bis 0014). Dementsprechend legen die revisionswerbenden Parteien auch mit ihrem Vorbringen, gesetzte Baumaßnahmen könnten nur durch einen „unverhältnismäßigen und finanziellen Aufwand“ rückgängig gemacht werden, keinen unverhältnismäßigen Nachteil gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar.
11
Angesichts dessen kann es dahinstehen, ob - wie im Antrag vorgebracht wird - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Wien, am 13. Juli 2020
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060082.L00