1
Mit Bescheid vom 27. April 2018 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Amtsrevisionswerberin) den Antrag des Mitbeteiligten, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2
Mit Erkenntnis vom 18. Juli 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß §§ 3, 34 Abs. 2 AsylG 2005 (abgeleitet von seiner Ehefrau) den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft fest.Mit Erkenntnis vom 18. Juli 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 (abgeleitet von seiner Ehefrau) den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft fest.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss nahm das Verwaltungsgericht aus Anlass der Eingabe der Amtsrevisionswerberin vom 8. Mai 2020 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt A I.), hob in Erledigung der Beschwerde den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 27. April 2018 zur Gänze auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurück (Spruchpunkt A II.). Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Beschluss nahm das Verwaltungsgericht aus Anlass der Eingabe der Amtsrevisionswerberin vom 8. Mai 2020 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt A römisch eins.), hob in Erledigung der Beschwerde den Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 27. April 2018 zur Gänze auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Amtsrevisionswerberin zurück (Spruchpunkt A römisch zwei.). Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4
Das Verwaltungsgericht begründete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt A I.) zusammengefasst damit, dass der Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren objektiv unrichtige Angaben zu seiner Herkunft in Irreführungsabsicht getätigt habe, weshalb auch sein Familienstand in Zweifel gezogen werden müsse. Da der Mitbeteiligte ausschließlich abgeleitet von seiner asylberechtigten Ehefrau den Status als Asylberechtigter bekommen habe, komme den Angaben des Mitbeteiligten zu seiner Identität wesentliche Bedeutung zu.Das Verwaltungsgericht begründete die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (Spruchpunkt A römisch eins.) zusammengefasst damit, dass der Mitbeteiligte im Beschwerdeverfahren objektiv unrichtige Angaben zu seiner Herkunft in Irreführungsabsicht getätigt habe, weshalb auch sein Familienstand in Zweifel gezogen werden müsse. Da der Mitbeteiligte ausschließlich abgeleitet von seiner asylberechtigten Ehefrau den Status als Asylberechtigter bekommen habe, komme den Angaben des Mitbeteiligten zu seiner Identität wesentliche Bedeutung zu.
Zur Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Spruchpunkt A II.) führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Identität des Mitbeteiligten ergänzungsbedürftig sei. Auf Grund der „nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder mit einer Kostenersparnis noch mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden und liege somit nicht im Interesse der Prozessökonomie. Die Amtsrevisionswerberin könne als „Spezialbehörde“ die gravierenden Ermittlungslücken, die Erhebungen notwendig machen würden, rascher und effizienter schließen. Die Amtsrevisionswerberin sei „wohl nicht“ für das Fehlen der Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt verantwortlich. In wessen Verantwortlichkeit dieser Umstand falle, könne aber dahingestellt bleiben.Zur Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides (Spruchpunkt A römisch zwei.) führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass der maßgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Identität des Mitbeteiligten ergänzungsbedürftig sei. Auf Grund der „nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder mit einer Kostenersparnis noch mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden und liege somit nicht im Interesse der Prozessökonomie. Die Amtsrevisionswerberin könne als „Spezialbehörde“ die gravierenden Ermittlungslücken, die Erhebungen notwendig machen würden, rascher und effizienter schließen. Die Amtsrevisionswerberin sei „wohl nicht“ für das Fehlen der Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt verantwortlich. In wessen Verantwortlichkeit dieser Umstand falle, könne aber dahingestellt bleiben.
5
Ausschließlich gegen Spruchpunkt A II. dieses Beschlusses (Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Amtsrevisionswerberin) richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte beantragte in der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung die Zulassung der Amtsrevision sowie die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Beschlusses.Ausschließlich gegen Spruchpunkt A römisch zwei. dieses Beschlusses (Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Amtsrevisionswerberin) richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Mitbeteiligte beantragte in der von ihm erstatteten Revisionsbeantwortung die Zulassung der Amtsrevision sowie die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Beschlusses.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
6
Die Amtsrevision ist aus den in ihrem Zulässigkeitsvorbringen angeführten Gründen, wonach der angefochtene Beschluss in Bezug auf Spruchpunkt A II. der näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Zurückverweisungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 3 VwGVG widerspreche und nicht die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, zulässig und berechtigt.Die Amtsrevision ist aus den in ihrem Zulässigkeitsvorbringen angeführten Gründen, wonach der angefochtene Beschluss in Bezug auf Spruchpunkt A römisch zwei. der näher dargelegten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Zurückverweisungsbeschlüssen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG widerspreche und nicht die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen erfülle, zulässig und berechtigt.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist vergleiche , grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). 8
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 10, mwN).Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 10, mwN).
9
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. abermals VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 11, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche , abermals VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 11, mwN).
10
Das Verwaltungsgericht zeigt nicht einmal ansatzweise krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken auf, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Amtsrevisionswerberin zur Durchführung notwendiger Ermittlungen rechtfertigen könnten.
11
Der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im Lichte der dargestellten Rechtsprechung zu begründen.Der bloße Hinweis des Verwaltungsgerichts auf „nicht absehbare Weiterungen des Verfahrens nach Durchführung der notwendigen Erhebungen“ reicht nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG im Lichte der dargestellten Rechtsprechung zu begründen.
12
Ebenso wurde das vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogene Argument, die Amtsrevisionswerberin, könne die Erhebungen als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu begründen (vgl. etwa VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433, Rn. 12; 2.9.2019, Ra 2019/01/0086, Rn. 11, jeweils mwN).Ebenso wurde das vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogene Argument, die Amtsrevisionswerberin, könne die Erhebungen als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon verworfen und als untauglich angesehen, eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu begründen vergleiche , etwa VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433, Rn. 12; 2.9.2019, Ra 2019/01/0086, Rn. 11, jeweils mwN).
13
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Beschluss war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
14
Kosten waren dem Mitbeteiligten schon deshalb nicht zuzusprechen, weil er gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte (vgl. abermals VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 17, mwN)Kosten waren dem Mitbeteiligten schon deshalb nicht zuzusprechen, weil er gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG nur im Fall der Abweisung der Revision Anspruch auf Aufwandersatz hätte vergleiche , abermals VwGH 4.3.2020, Ra 2020/01/0010, Rn. 17, mwN)
Wien, am 8. März 2021