Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0238

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
FrÄG 2018
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210238.L01

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210238_20191219L01

Entscheidungstext Ra 2019/21/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0238

Entscheidungsdatum

19.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1 idF 2015/I/070
FPG 2005 §53 Abs3 Z6
FPG 2005 §53 Abs3 Z7
FPG 2005 §53 Abs3 Z8
FrÄG 2018
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des A H in S, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Juni 2019, G313 1213404-3/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die mit dem angefochtenen Spruchpunkt A.I. auch vorgenommene Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird der angefochtene Spruchpunkt A.I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist ein aus Novi Sad stammender serbischer Staatsangehöriger; er ist Angehöriger der Volksgruppe der Roma (Ashkali). Er kam Anfang Mai 1999 im Alter von 21 Jahren nach Österreich und hält sich seit damals durchgehend hier auf. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. September 2002 wurde seinem nach der Einreise gestellten Asylantrag stattgegeben und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2
Der Revisionswerber wurde beginnend ab April 2012 wie folgt rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
1.
mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. April 2012 wegen Paragraph 144, Absatz eins, StGB (Erpressung), Paragraph 135, Absatz eins, StGB (dauernde Sachentziehung), Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraphen 127,; 15 StGB (teilweise versuchter und teilweise vollendeter Diebstahl) und wegen Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Probezeit nachträglich auf fünf Jahre verlängert wurde;
2.
mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5. März 2013 wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraph 127, StGB (Diebstahl) und Paragraph 135, Absatz eins, StGB (dauernde Sachentziehung) zu einer Geldstrafe;
3.
mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Juni 2013 wegen Paragraphen 15, 229, Absatz eins, StGB (versuchte Urkundenunterdrückung), Paragraph 135, Absatz eins, StGB (dauernde Sachentziehung), Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraphen 15, 241 e, Absatz 3, StGB (versuchte Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), Paragraphen 127,; 15 StGB (teilweise versuchter und teilweise vollendeter Diebstahl) und wegen Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die Probezeit nachträglich auf fünf Jahre verlängert wurde;
4.
mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. September 2015 wegen Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Verleumdung) und Paragraph 288, Absatz eins, und 4 StGB (falsche Beweisaussage) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten;
5.
mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Jänner 2017 wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten.
3
Im Hinblick auf diese strafgerichtlichen Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus ein, das dazu führte, dass dem Revisionswerber mit Bescheid der genannten Behörde vom 14. November 2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem sprach das BFA aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich erließ das BFA gegen den Revisionswerber noch gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.).
4
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018 mit Erkenntnis vom 27. Juni 2018 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. keine Folge. Es ging dabei davon aus, im Ermittlungsverfahren sei nicht hervorgekommen, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Serbien einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung oder Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte.
5
Das BVwG gab der Beschwerde aber insofern Folge, als es die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des Bescheides vom 14. November 2017 aufhob und die Angelegenheit in diesem Umfang gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwies. Dabei bezog sich das BVwG auf den - vom BFA außer Acht gelassenen - Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG (in der damals geltenden Fassung des FrÄG 2015). Danach durfte gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG hätte verliehen werden können, es sei denn, eine der - im vorliegenden Fall allerdings nicht in Betracht kommenden - Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG läge vor. Dazu vertrat das BVwG die Auffassung, ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, wäre zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs wie ein Drittstaatsangehöriger, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, zu behandeln. Vor diesem rechtlichen Hintergrund unterstellte das BVwG in der weiteren Begründung, der Revisionswerber habe sich vor Begehung der ersten maßgeblichen Straftat, die der Verurteilung vom 16. April 2012 zugrunde lag, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) bereits mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten. Demzufolge hätte das BFA ermitteln müssen, ob der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt die (weiteren) Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG (in der genannten Fassung) erfüllt habe und ob damit - so sind die Ausführungen des BVwG zu verstehen - Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes von vornherein entgegengestanden wäre.
6
Mit dem sodann im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom 5. Dezember 2018 sprach das BFA neuerlich aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (von Amts wegen) nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und es stellte wiederum gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ das BFA gegen den Revisionswerber neuerlich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich setzte es gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch fünf.).
7
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem angefochtenen Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses vom 19. Juni 2019 - dessen Spruchpunkt A.II. bezieht sich auf die hier nicht gegenständliche Abweisung des vom minderjährigen Sohn des Revisionswerbers gestellten Antrags auf internationalen Schutz und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung - nur insofern Folge, als die Dauer des „Aufenthaltsverbotes“ auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
9
Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
10
In Bezug auf die Entscheidung nach Paragraph 57, AsylG 2005 fehlt es an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Es ist auch nicht zu sehen, dass - entgegen der diesbezüglichen Meinung des BVwG - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung im gegenständlichen Fall gegeben sein könnten. Insoweit war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
11
Im Übrigen, die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche sowie das Einreiseverbot betreffend, erweist sich die Revision aber aus nachstehenden Gründen als zulässig und berechtigt.
12
Weder das BFA noch das BVwG entsprachen dem in der aufhebenden und zurückverweisenden Entscheidung vom 27. Juni 2018 erteilten Auftrag des BVwG, ergänzende Ermittlungen zur Frage der Verwirklichung des Rückkehrentscheidungs-Verbotstatbestandes nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG anzustellen. Das gründet sich offenbar darauf, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben wurde. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich „lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ergibt“. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche , VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche , dazu noch einmal Regierungsvorlage 189, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7, und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
13
Dem hat das BVwG bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung nicht ausreichend Rechnung getragen. Es hat zwar den Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich von mittlerweile zwanzig Jahren, der bis zur rechtskräftigen Aberkennung seines Flüchtlingsstatus Mitte 2018 rechtmäßig war, berücksichtigt, ihm aber nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Insbesondere hätte das BVwG unter Zugrundelegung seiner für das weitere Verfahren bindenden Rechtsansicht im ersten Rechtsgang von einem bis zur Begehung der ersten Straftat rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zehn Jahren ausgehen müssen, sodass damals grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorgelegen wären. Dagegen sprechende Anhaltspunkte hat das BVwG nicht aufgezeigt und liegen fallbezogen auch nicht auf der Hand. Nach dem Gesagten müsste somit vom Revisionswerber eine besondere Gefährdung ausgehen, um bei einer derartigen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) noch für verhältnismäßig anzusehen.
14
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
15
Obwohl das BVwG diese Judikatur in seinem Erkenntnis wiedergab, traf es zum persönlichen Verhalten des Revisionswerbers - außer betreffend seine vorletzte Verurteilung - keine näheren Feststellungen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die (in Rn. 2 wiedergegebene) zusammenfassende, der Strafregisterauskunft folgende Beschreibung der strafgerichtlichen Verurteilungen. Das ist - wie die Revision zu Recht bemängelt - nach der eben dargestellten Judikatur nicht ausreichend vergleiche , dazu auch VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, Rn. 10, mwN), zumal die genannten Delikte nicht schon für sich genommen jedenfalls und zwingend eine solche Schwere aufweisen, dass sie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gegen den Revisionswerber für gerechtfertigt erscheinen lassen. Dass der Revisionswerber „jederzeit - auf besonders verwerfliche Art - zu kriminellen Handlungen bereit“ sei, kann nämlich, anders als das BVwG lediglich unter Bezugnahme auf die wiederholten Verurteilungen in den Jahren 2012 und 2013 wegen Urkundenunterdrückung meint, für sich genommen noch nicht abgeleitet werden. Vielmehr wäre vom BVwG darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Probezeiten bei allen (ausgenommen der letzten) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen abgelaufen sind und es bisher zu keinem Widerruf kommen musste. Zu Recht führt das BVwG zwar ins Treffen, dass dem Revisionswerber das Verbrechen der Verleumdung und das Vergehen der falschen Beweisaussage zur Last liegen und er „nicht davor scheut“, bei einer förmlichen Vernehmung vor Polizeibeamten falsche Aussagen zu treffen. Jedoch verübte der Revisionswerber diese letzte maßgebliche Straftat, die zur Verurteilung vom 21. September 2015 führte, bereits am 14. November 2014 und er hat sich - abgesehen von einem versuchten Ladendiebstahl Ende Oktober 2016 - seither wohlverhalten, worauf die Revision zutreffend verweist. Im Übrigen ist die Annahme des BVwG, die dreijährige Probezeit betreffend diese Verurteilung sei noch offen, aktenwidrig und die darauf gegründete Unterstellung, es müsse danach mit weiteren strafbaren Handlungen des Revisionswerbers gerechnet werden, unschlüssig. Insgesamt kann daher auf Basis der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen - entgegen der Meinung des BVwG - nicht gesagt werden, die Interessenabwägung habe zu Lasten des hier langjährig rechtmäßig aufhältigen Revisionswerbers auszufallen. Das macht die Revision im Ergebnis zutreffend geltend.
16
Demzufolge war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
17
Aufwandersatz war dem Revisionswerber nicht zuzuerkennen, weil dessen Zuspruch entgegen Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in der Revision nicht begehrt wurde.

Wien, am 19. Dezember 2019

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210238.L00

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2019210238_20191219L00