Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/10/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0121

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0043 B 31. Mai 2016 RS 1 (hier: Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975; ohne Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsbarkeit s-Ausführungsgesetz 2013)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, dessen Aussagen sich auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 übertragen lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100121.L01

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019100121_20190902L01

Rechtssatz für Ra 2019/10/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0121

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/06/0251 B 25. Jänner 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028, VwGH 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, Rn 17, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100121.L01

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019100121_20200227L01

Entscheidungstext Ra 2019/10/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0121

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. A, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018, Zl. LVwG- 2017/26/1288-13, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018 wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetze s 2005 schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen im Betrag von EUR 500,-- bzw. EUR 1.400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 bzw. 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe im Betrag von EUR 750,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Revisionswerber den Strafbetrag "nicht unter einem bezahlen" könne, zumal es sich insgesamt "um einen sehr hohen Strafbetrag" handle. Der Revisionswerber wäre "dazu angehalten, eine Unterstützung durch Dritte annehmen zu müssen". Sollte die Bestrafung bestätigt werden, so habe der Revisionswerber "zwischenzeitlich Zeit, den Strafbetrag anzusparen, zumindest teilweise". Öffentliche Interessen kämen jedenfalls nicht zu Schaden.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht vergleiche , VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A). 5 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung. Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf Paragraph 53 b, Absatz 3, VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde.

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 2. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100121.L00

Im RIS seit

14.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Dokumentnummer

JWT_2019100121_20190902L00

Entscheidungstext Ra 2019/10/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0121

Entscheidungsdatum

27.02.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des A G in R, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018, Zl. LVwG- 2017/26/1288-13, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018 wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des Paragraph 45, Absatz eins, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit , der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 17. Februar 2009 über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet sowie einer Übertretung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit , Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von EUR 500,--, EUR 1.400,-- sowie EUR 750,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden, 48 Stunden sowie 36 Stunden) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 2924/2018-18, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Beschluss aus, soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behaupte, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe:

Die Verordnung über die Erklärung des Tschirgant-Bergsturzes zum Naturschutzgebiet samt Anlage, die mit der Bezeichnung "Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz" bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei den Gemeindeämtern Haiming, Roppen und Sautens zur allgemeinen Einsicht aufliege, lasse im präjudiziellen Bereich mit hinreichender Deutlichkeit die Grenzen des Naturschutzgebietes erkennen.

3 Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene Revision erweist sich als unzulässig:

4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 26.9.2019, Ra 2018/10/0074, mwN).

8 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, auch wenn der Verfassungsgerichtshof der Ansicht sei, dass "formal die Naturschutzverordnung ordnungsgemäß kundgetan worden sein soll", so sei "seitens des Verwaltungsgerichtshofes jedoch festzustellen, welche Pläne als Beilagen zur Verordnung kundgemacht worden" seien. Da bei den einzelnen Behörden, bei welchen die anzuwendende Naturschutzverordnung zur Auflage und Einsicht bereitgehalten worden sei, "jedoch nicht die gleichen Pläne als Beilagen aufscheinen", werde der Verwaltungsgerichtshof entscheiden müssen, "welcher Beilagenplan nun der gesetzlich richtige" sei. 9 Diesem - offenbar Kundmachungsmängel geltend machenden - Zulässigkeitsvorbringen ist zunächst der oben genannte Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2019 entgegenzuhalten vergleiche , auch VfGH 28.6.2017, V 4 aus 2017,, wonach der Verfassungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben; bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich). Davon abgesehen wird aber auch die Behauptung, die Anlage zur in Rede stehenden Verordnung unterscheide sich bei den Behörden, in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision in keiner Weise konkretisiert, sodass damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt wird.

10 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Weiteren geltend, auch "zur Frage der Veränderung des Naturschutzgebietes" sei eine Entscheidung erforderlich. Das Naturschutzgebiet werde in der Verordnung nur mit einer Größe von 342,5 ha beschrieben, eine Auflistung der einzelnen Grundstücksnummern gebe es nicht. Der Grenzverlauf des Naturschutzgebietes sei nicht eindeutig beschrieben und decke sich auch nicht mit den Grundstücks- bzw. Parzellengrenzen. Zwischenzeitlich sei es "zu Veränderungen der einzelnen - möglicher Weise - betroffenen Grundstücken gekommen", es seien die Bezeichnungen verändert worden. Auch habe sich der Vermessungsplan in seinen Grundlagen massiv verändert. So habe es beispielsweise bei Verordnungserlassung den sogenannten "Steuerkataster" als einzige Grundlage gegeben, dieser spreche von "Meterabweichungen". Mittlerweile befänden sich die meisten Grundstücke im sogenannten Grenzkataster, dieser spreche nur mehr von "Zentimeterabweichungen". Auch die gegenständliche Liegenschaft habe "damals die Bezeichnung 1053 und 1054 (gehabt), jetzt nur 1054". Dies sei insbesondere "zur Frage des Tatortes relevant". Dazu gebe "es auch noch keine Feststellungen bzw. Entscheidungen".

11 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 22.10.2019, Ra 2018/10/0166, mwN). Mit den wiedergegebenen, allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen wird aber nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte. Dass die dem Revisionswerber vorgeworfenen Übertretungen auf seinem Grundstück Nr. 1054 in einer näher bezeichneten Katastralgemeinde begangen wurden, wurde dem Revisionswerber bereits im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses vorgeworfen. Dass in der in Rede stehenden Verordnung die Grundstücksnummern nicht aufgezählt sind, ändert nichts daran, dass das genannte Grundstück nach Maßgabe der planlichen Darstellung in der Anlage zur Verordnung - vom Revisionswerber offenbar unbestritten, soweit nicht der genaue Grenzverlauf auf seinem Grundstück betroffen ist (siehe dazu sogleich unten) - Teil des Naturschutzgebietes ist. 12 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung schließlich geltend, es gehe auch "um die Frage der Abgrenzung des Naturschutzgebietes". Handle es sich um die Fläche "innerhalb der Umrandung oder gehe die Fläche bis zur Außenkante der Umrandung?". Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof noch keine Entscheidung getroffen. Die Strichbreite in der Dokumentation entspreche in der Natur etwa 5 Metern. Ob diese Fläche der "Einrahmung" zur Schutzzone zähle oder nicht bzw. ob die genaue Grenze an der Innenseite der Strichführung oder an der Außenseite liege, sei nicht geregelt. Aber auch eine "Grenzziehung" mit einer Grenzfläche von etwa 5 Meter Breite sei vermutlich nicht ausreichend als Grenze beschrieben.

13 Diesem Vorbringen ist abermals entgegenzuhalten, dass nicht dargelegt wird, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte. Insbesondere wird zu den beiden Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - für die Übertretung des Forstgesetz 1975 ist die Frage des Grenzverlaufs der gegenständlichen Naturschutzverordnung von vornherein nicht von Belang - in keiner Weise dargelegt, welche der dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltensweisen in einem Bereich gesetzt worden sei, der durch die angesprochene Frage überhaupt berührt wäre. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Zulässigkeit einer Revision aber nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche , VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0292, mwN).

14 Soweit dieses Vorbringen allenfalls dahin zu verstehen wäre, dass es sich auf dem Revisionswerber vorgeworfene Maßnahmen unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze bezieht, ist nochmals auf den oben genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sowie auf dessen Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei der Planauslegung (bei einem Plan wie dem auch hier vorliegenden) - bei Fehlen anderer Auslegungsmomente - im Zweifel auf die "Strichmitte" abzustellen ist vergleiche , VfGH 14.6.2019, V 81-82/2018-15, Rn 30). Für den vorliegenden Fall ergibt sich im Übrigen nichts anderes bei Einbeziehung des Umstandes, dass - im hier relevanten Bereich - die Grenze des Naturschutzgebietes offensichtlich mit den Grundstücksgrenzen der betroffenen Grundstücke übereinstimmt. Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision legt in keiner Weise dar, dass und aus welchen Gründen im Revisionsfall davon abweichend auf die "Innenseite der Strichführung" abzustellen wäre. Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird daher auch insofern nicht dargelegt.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100121.L00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Dokumentnummer

JWT_2019100121_20200227L00