Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 B 10. August 2018 RS 1 (hier: Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030043_20190416L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz - Das Vorbringen der Revisionswerber beschränkt sich darauf, die "bescheidgemäße Abschusserfüllung" würde die Sozialstrukturen des lokal vorhandenen Rotwildes zerstören, was irreversibel und mit hohen logistischen wie pekuniären Aufwendungen verbunden wäre. Auf Basis dieses Vorbringens kann nicht gesehen werden, dass mit der angeordneten Rotwildreduktion (auf 125 bzw. 100 Stück) derartige Nachteile für die Revisionswerber verbunden wären, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. Paragraph 30 A, b, s, 2 VwGG überstiegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L01

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030043_20190416L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §90 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Rechtssatz

Mit der Anordnung im letzten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993, wonach unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb "die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben" ist, wird der Sache nach - ausdrücklich - ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz normiert: Bei Auswahl unter den möglichen Maßnahmen muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von jagdbetrieblichen Maßnahmen iSd Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L03

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030043_20190819L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Slbg 1993 §90 Abs2
JagdG Slbg 1993 §90 Abs4
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Rechtssatz

"Ermessen" bei der Beurteilung, welche zur Hintanhaltung bzw. Abstellung waldgefährdender Wildschäden in Betracht kommende Maßnahme vorzuschreiben ist, kommt weder der Jagdbehörde noch dem VwG zu; vielmehr ist dabei nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzugehen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L04

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030043_20190819L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg

Norm

JagdG Slbg 1993 §90 Abs2
JagdG Slbg 1993 §90 Abs4
JagdG Slbg 1993 §90 Abs6

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Rechtssatz

Adressaten von jagdbehördlichen Aufträgen nach Paragraph 90, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 sind gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 primär jene Jagdinhaber, deren Jagdgebiete von den Wildschäden betroffen sind. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 90, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 kommen weiters auch solche Jagdinhaber in Betracht, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Paragraph 90, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 erlaubt aber nicht die Vorschreibung jagdbehördlicher Maßnahmen an einen darüber hinausgehenden Adressatenkreis, also etwa Inhaber von weiter entfernt liegenden Jagdgebieten. Dies versteht sich insofern von selbst, als die entsprechenden Maßnahmen auf die Verhinderung waldgefährdender Wildschäden abzielen und (entsprechend Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993) grundsätzlich "im Wildschadensbereich" vorzuschreiben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L05

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030043_20190819L03

Entscheidungstext Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

16.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. T und der T GmbH, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2019, Zlen. 405-1/239/1/24-2019, 405-1/250/1/24-2019, betreffend Aufträge nach dem Salzburger Jagdgesetz (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem - über eine Beschwerde gegen einen jagdbehördliche Aufträge enthaltenden Bescheid der belangten Behörde ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wurde der Zweitrevisionswerberin als Jagdinhaberin der Eigenjagd G und Betreiberin der Rotwildfütterung R, vertreten durch den Erstrevisionswerber als Jagdleiter, für ihr Jagdgebiet aufgetragen, sämtliches Rotwild (mit Ausnahme von hoch beschlagenen und führenden Tieren in der gesetzlich festgelegten Schonzeit) ab sofort bis zum 15. Jänner 2021 ohne Alters-, Klassen- , Geschlechter- und Stückzahlbegrenzung auch in der Schonzeit - ausgenommen in einem örtlich eingegrenzten Bereich bei der genannten Fütterung - zu erlegen, bis bei dieser Fütterung ein Rotwildstand von 100 Stück erreicht ist. Weiters wurde der Weiterbetrieb dieser Fütterung mit dem Ende der jeweiligen Fütterungsperiode, spätestens aber dem 1. Juni 2020 bzw. dem 1. Juni 2021 untersagt, sollte nicht der Fütterungsstand bei dieser Fütterung bis 15. Jänner 2020 auf 125 Stück und bis 15. Jänner 2021 auf 100 Stück abgesenkt sein (was durch näher konkretisierte Zählungen zu dokumentieren sei). Weitere (nicht in Revision gezogene) jagdbetriebliche Aufträge betreffend Rotwilderlegung richten sich an die Jagdinhaber der Eigenjagden A und B.

2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Revisionen.

3 Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 31.7.2015, Ra 2015/03/0058). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen vergleiche , aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2017/10/0139, VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032, VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, und VwGH 14.4.2014, Ra 2014/04/0004). 4 Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

5 Selbst wenn man mit den antragstellenden Parteien davon ausgehen wollte, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.

6 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , etwa VwGH 13.3.2018, Ra 2018/09/0025, VwGH 19.2.2018, Ra 2018/02/0072, und VwGH 31.1.2018, Ra 2018/11/0030). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng vergleiche , etwa VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; VwGH 4.6.2016, Ra 2016/08/0031; VwGH 3.11.2014, Ra 2014/04/0035).

7 Eine solche Konkretisierung haben die Revisionswerber aber nicht vorgenommen: Ihr diesbezügliches Vorbringen beschränkt sich darauf, die "bescheidgemäße Abschusserfüllung" würde die Sozialstrukturen des lokal vorhandenen Rotwildes zerstören, was irreversibel und mit hohen logistischen wie pekuniären Aufwendungen verbunden wäre.

8 Auf Basis dieses Vorbringens kann nicht gesehen werden, dass mit der angeordneten Rotwildreduktion (auf 125 bzw. 100 Stück) derartige Nachteile für die Revisionswerber verbunden wären, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. Paragraph 30 A, b, s, 2 VwGG überstiegen.

9 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. April 2019

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L00

Im RIS seit

23.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030043_20190416L00

Entscheidungstext Ra 2019/03/0043

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0043

Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

L65005 Jagd Wild Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Slbg 1993 §90 Abs2
JagdG Slbg 1993 §90 Abs4
JagdG Slbg 1993 §90 Abs6
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. des Ing. T T und 2. der T GmbH, beide in B, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts-GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2019, Zlen. 405- 1/239/1/24-2019, 405-1/250/1/24-2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Jagdgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2017 (in der Fassung des Berichtigungsbescheids vom 21. November 2017) waren gemäß Paragraph 90, Absatz eins, bis 6 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) in Verbindung mit Paragraph eins, der Schonzeitenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2008, und Paragraph 3, Absatz 3, der Wildfütterungsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 1996, der Zweitrevisionswerberin als Inhaberin der Eigenjagd G und Betreiberin der Rotwildfütterung R näher genannte jagdbetriebliche Maßnahmen aufgetragen worden, nämlich eine zeitliche Beschränkung der Saftfuttervorlage bei der Rotwildfütterung R (frühestens ab 1. Dezember der Fütterungsperioden 2017/18 und 2018/19) und eine stückmäßige Beschränkung des Rotwildstands an der Fütterung (maximal 70 Stück zum März 2020) sowie die Einstellung der Rotwildfütterung mit Beginn der Fütterungsperiode 2020/21 für den Fall, dass bis 30. September 2020 keine maßgebliche (näher konkretisierte) Verbesserung der Schadsituation an den unterhalb der Fütterung gelegenen Waldflächen der Ö-AG eintrete (Spruchpunkt römisch eins.I).

2 Weitere jagdbetriebliche Aufträge (Erlegung sämtlichen Rotwilds, ausgenommen beschlagene und führende Tiere, "ab sofort bis 30. Juni 2018" in den jeweiligen Jagdgebieten mit einer näher konkretisierten örtlichen Ausnahme im Nahbereich der Fütterung R) richteten sich an die Jagdinhaber der Eigenjagden A und B (Spruchpunkt römisch eins.II).

3 Unter einem wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden "gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG" verfügt (Spruchpunkt römisch zwei).

4 Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, ausgehend vom schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen bestehe eine flächenhafte Gefährdung auf insgesamt etwa 30 ha des Bewuchses (21,2 ha Jungwüchse, Dickungen; 9,3 ha Stangenhölzer) durch jagdbare Tiere in Form von Verbiss-, Fege- und Schälschäden, welche die aufgetragenen jagdbetrieblichen Maßnahmen nach Paragraph 90, SJG erfordere.

5 Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei notwendig gewesen, um eine rasche Wiederbewaldung von Verjüngungsflächen samt deren Schutz gegen Verbiss, Fegung und Schälung durch Rotwild auf Schutzwaldstandorten samt Vorbeugung weiterer Schäden zu gewährleisten.

6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die gegen diesen Bescheid von den (nunmehrigen) Revisionswerbern erhobene Beschwerde. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 66 und 90 SJG wurde der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der (allein in Revision gezogene) Spruchpunkt römisch eins.I. des behördlichen Bescheids wie folgt abgeändert wurde:

"I.I:

a)

‚Der Jagdinhaberin der EJ G, gleichzeitig Betreiberin der Rotwildfütterung ‚R', der (Zweitrevisionswerberin), werden für dieses Jagdgebiet folgende Maßnahmen aufgetragen:

Sämtliches Rotwild - mit Ausnahme von hoch beschlagenen und führenden Tieren in der gesetzlich festgelegten Schonzeit - ist ab sofort bis zum 15. Jänner 2021, ohne Alters-, Klassen-, Geschlechter- und Stückzahlbegrenzung, auch in der Schonzeit zu erlegen, bis bei der ‚Rfütterung' ein Rotwildstand von 100 Stück erreicht ist. Ausgenommen davon ist der Bereich der Fütterung ‚R' (Ruhezone) mit Bejagungsuntergrenze im Südosten 300m und sonst 250 m, gemessen jeweils am Almgebäude.'

b)

Sollte bis zum 15. Jänner 2020 der Fütterungsstand bei der Rotwildfütterung ‚R' nicht auf 125 Stück und bis zum 15. Jänner 2021 nicht auf 100 Stück abgesenkt sein, ist der Weiterbetrieb dieser Fütterung mit dem Ende der jeweiligen Fütterungsperiode, spätestens aber ab dem 01. Juni 2020 bzw ab dem 01. Juni 2021 untersagt.

Der Rotwildstand ist durch die Bezirkshauptmannschaft St. Johann i.Pg. durch mindestens zwei Zählungen jeweils im Februar oder März 2019, ab dem 16. Jänner oder im Februar 2020 und ab dem 16. Jänner oder im Februar 2021 zu dokumentieren, indem von den bei der Fütterung anwesenden Rotwildstücken Lichtbilder bzw Videodokumentationen anzufertigen sind.

Diese Lichtbilder bzw. Videodokumentationen sind durch das Institut für W an der Universität für B hinsichtlich der festzustellenden Anzahl der Rotwildstücke auswerten zu lassen und das jeweilige Ergebnis ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen."

7 Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht zugelassen.

In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang dargelegt und neben dem Spruch und der wesentlichen Begründung des behördlichen Bescheids der Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde dargestellt (Erkenntnis, Seiten 3-13). Im Weiteren wird der Inhalt des vom durch das Verwaltungsgericht bestellten jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen DI S erstatteten Gutachtens ebenso wiedergegeben (Seiten 13-35) wie Inhalt und Verlauf der am 12. Juni 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt dem Vorbringen und den Beweisanträgen insbesondere der anwaltlichen Vertreter der Revisionswerber und des Vertreters der belangten Behörde (Seiten 36-51) sowie den Gutachten der von den Revisionswerbern bestellten Privatsachverständigen DI W (Seiten 51- 63) und Dr. M (Seiten 64-74) und dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen DI S (Seiten 74-91). Daran schließt die Wiedergabe der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2018 samt Darstellung der Ergänzungsgutachten der Privatsachverständigen DI W und Dr. M sowie des Amtssachverständigen DI S und des dazu erstatteten Parteienvorbringens (Seiten 91-143).

8 Daran anknüpfend finden sich die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen samt Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung (Seiten 144-163); auf das Wesentliche zusammengefasst wird Folgendes ausgeführt:

9 Das Eigenjagdgebiet G weise eine Gesamtfläche von 1075,7407 ha auf; von 1998 bis Ende 2015 sei es zusammen mit dem Eigenjagdgebiet A (Fläche ca. 474 ha) und dem Eigenjagdgebiet B (Fläche ca. 211 ha) in einer Jagdbetriebsgemeinschaft bewirtschaftet worden.

10 Das Jagdgebiet bilde den oberen westlichen Talabschluss des Atales in Richtung Pgau, beginne bei einer Seehöhe von ca. 1550 m und reiche bis ca. 2600 m im Bereich des Geländerückens entlang der Bezirksgrenze zwischen dem römisch zehn und dem Pgau. Es liege in der Wildregion 2.3 G und befinde sich zur Gänze in einer Rot- und Gamswildkernzone. Das Jagdgebiet setze sich großteils aus steilen, teils felsdurchsetzten und teilweise völlig unproduktiven Flächen (alpines Ödland) zusammen, sei durch zahlreiche Gräben durchzogen und eingeschnitten. Ein Großteil des Jagdgebiets werde im Sommer als Almweide (ca. 200 Stück Vieh) genutzt. Durch das Jagdgebiet führten nur wenige (eher von Einheimischen genutzte) markierte Wanderwege, es werde weder sommer- noch wintertouristisch flächig genutzt.

11 Weite Bereiche seien bestimmt durch Almweiden, alpines Ödland sowie kleinräumige Waldinseln im Nahbereich einer Rotwildfütterung. Diese Flächen stellten einen attraktiven Lebensraum für das Rotwild dar.

12 Die umliegenden Reviere wiesen teilweise flächenhafte Bestockung mit forstlichem Bewuchs auf. Im benachbarten Revier A stehe ein flächenmäßig großer Anteil der Waldbestände - in Form von aus den großen Windwurfereignissen des Jahres 2002 und den damit verbundenen Käferkalamitäten der Folgejahre stammendem Jungwuchs bzw. Dickungen - in der römisch eins. Altersklasse. Bei diesen Flächen handle es sich zum größten Teil um Standortschutzwälder. Im Zuge eines von der belangten Behörde geführten Verfahrens betreffend eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere seien - aufgrund der intensiven Rotwildlosung, von Rotwildfährten und von Schälschäden unzweifelhaft dem Rotwild zugeordnete - als Waldverwüstung nach Paragraph 16, Absatz 5, ForstG beurteilte Wildschäden festgestellt worden.

13 Im Jagdrevier G werde auf einer Seehöhe von ca. 1700 m eine Rotwildfütterung betrieben, an der das Rotwild aus dem mittleren Gtal auf der orographisch linken Seite gefüttert werde. Die Anzahl der dort gefütterten Stücke sei von 40 Stück im Jahr 1998 auf 147 Stück im Jahr 2015 und 153 Stück im Jahr 2016 angestiegen. Es bestehe ein Austausch der Rotwildpopulation zwischen dem Bfeld und der Fütterung im Atal.

14 Die gegenständlichen Waldgebiete - Verjüngungsbzw. Wiederbewaldungsflächen nach den Sturm- und Borkenkäferereignissen der Jahre 2002 bis 2008 - lägen unterhalb der Fütterung; sie befänden sich im Wuchsgebiet 1.3, Subkontinentaler Inneralpen-Ostteil, in dem der Fichten-Tannen-Wald mit Beimischung von Lärche, Bergahorn und Buche als natürliche Waldgesellschaft gelte. In der aktuellen Bestockung aber dominiere die Fichte bzw. sei sie allein bestandbildend; die Lärche sei teilweise beigemischt, der Ahorn nur vereinzelt zu finden, die Tanne fehle gänzlich.

15 Sämtliche Wiederbewaldungsflächen seien gemäß dem Waldentwicklungsplan mit der höchsten Schutzfunktion belegt (WEP-Zahl 312) und bestehe hinsichtlich der Schutzfunktion des Waldes erhöhtes öffentliches Interesse. Die südöstlichen Standorte - teilweise auch felsdurchsetzt - stellten aufgrund ihrer Steilheit, Flachgründigkeit und Erosions- bzw. Rutschgefahr Standortschutzwälder dar, nach Nordosten hin flache das Gelände etwas ab.

16 Die vorgefundenen Forstpflanzen seien großteils bereits 10 Jahre und älter, ihr physiologisches Alter entspreche aufgrund der massiven und wiederholten Wildschäden aber nicht dem biologischen Alter. Die massiven Wildschäden hätten großflächig zum Ausfall der Forstkulturen geführt, was zur Folge habe, dass derzeit maßgebliche Flächen nicht oder zu gering bestockt seien. Verschärfend trete auf einem Großteil der gegenständlichen Flächen hinzu, dass die vorhandenen Forstpflanzen bereits jetzt durch mehrfachen Verbiss, Fegung und außergewöhnliche Schälschäden in ihrer Vitalität und Stabilität derart geschwächt seien, dass sie künftig keine stabilen und vitalen Klein- bzw. Inselbestände bilden könnten. Dies bedinge eine rasch abnehmende Schutzwirkung gegen Erosionen, Lawinen und Steinschlag; auch die Resistenz gegen biotische und abiotische Schäden verringere sich.

17 Unter Bezugnahme auf die Aufstellung im Gutachten des Sachverständigen S (Flächen 1, 2, 3, 4 und 5) konkretisierte das Verwaltungsgericht Art und Ausmaß der Wildschäden; auf den etwa 20 ha großen Wiederbewaldungsflächen der Flächen 1, 2, 4 und 5 sei nach den Sturm- und Borkenkäferereignissen nach wie vor keine gesicherte Waldkultur vorzufinden, vielmehr befänden sich die forstlichen Kulturen in einem äußerst schlechten Zustand und seien mit massiven Wildschäden belastet; der etwa 8 ha große Stangenholzbereich (Fläche 3) sei aufgrund massiver flächiger Schälschäden sehr instabil und breche bereits jetzt kleinflächig zusammen.

18 Mit dem Betrieb der gegenständlichen Rotwildfütterung sei ein Lenkungseffekt des Rotwilds hin zur Fütterung und zu den umliegenden Flächen gegeben: Von Beginn der Fütterung im Herbst bis zum Ende im Frühjahr sei im Bereich der gegenständlichen Flächen eine hohe Konzentration an Rotwild gegeben. 19 Die gegenständlichen Wiederbewaldungsflächen lägen alle im Nahebereich von einigen hundert Metern zur Rotwildfütterung und würden bei Fütterungsbetrieb vermehrt als Einstands- und Äsungsflächen genutzt.

20 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf das von ihm eingeholte forst- und jagdfachliche Gutachten des Sachverständigen S, welches das Vorliegen der schon im behördlichen Verfahren geltend gemachten waldgefährdenden Wildschäden, verursacht durch Rotwild, bestätigt habe. Dieser Sachverständige habe die von der belangten Behörde aufgenommenen Stichprobenpunkte erneut erhoben, und im Zuge einer gemeinsamen Begehung mehrere dieser in der Natur vermarkten Punkte wieder aufgesucht. Bei seinen Aufnahmen und Auswertungen habe er sich auf die entsprechenden Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gestützt und insbesondere die mehrmaligen Terminaltriebverbisse der Jahre 2015 bis 2017 als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen waldgefährdender Wildschäden herangezogen. Der festgestellte mehrmalige Terminaltriebverbiss von durchschnittlich 43 %, zu dem weitere Schälschäden träten, begründe eine flächenhafte Gefährdung iSd genannten Richtlinie. 21 Seitens der Revisionswerber sei zwar vorgebracht worden, dass die vorhandenen Schäden teilweise auch auf andere Umstände zurückzuführen seien, doch habe das Gutachten des Sachverständigen S klar und eindeutig nachvollziehbar ergeben, dass die Ursachen in weiten Bereichen im überhöhten Rotwildbestand lägen. Im gesamten Gebiet hätten im Zuge von Begehungen zudem Nachweise für die starke Präsenz von Rotwild (vor allem Losungen, Trittsiegel und Haarfunde) gefunden werden können.

22 Zu den von den Revisionswerbern geltend gemachten Schäden durch Weidevieh bzw. Kleinnager (Mäuse, Hasen) führte das Verwaltungsgericht aus, das bestimmten Weideberechtigten eingeräumte Schneefluchtrecht sei in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen worden und es habe demgemäß keine Beweidung der gegenständlichen Flächen stattgefunden. Im Übrigen würde das festgestellte Schadensausmaß (wäre es auf Weidevieh zurückzuführen) eine äußerst intensive und mit einer Überbestoßung während der Sommermonate verbundene Beweidung voraussetzen. Zudem könnten die frisch vorgefundenen Schälschäden an den Jungpflanzen aufgrund des Fehlens von Weidevieh in der Zeit der Vegetationsruhe mit Sicherheit nicht Weidevieh zugeschrieben werden; das Schadensbild entspreche aber auch nicht der Schälung durch einen Nager (kleine Zähne und schräger Verlauf der Zahnspuren). Da insgesamt die Nachweise für Reh- und Gamswild deutlich geringer ausgefallen seien, erscheine der vom Sachverständigen gezogene Schluss, dass die vorgefundenen massiven Verbiss- und Schälschäden vorrangig vom Rotwild und nur untergeordnet von Reh- und Gamswild stammten, zulässig; dies werde auch dadurch bestätigt, dass die schwerwiegendsten und häufigsten Verbissschäden im Nahbereich der Fütterung vorzufinden gewesen seien, während sie mit zunehmender Distanz zu dieser immer geringer geworden seien.

23 Es sei deshalb eine Reduktion des primären Schadensverursachers notwendig, weil eine allfällige Vertreibung des Wildes nicht erfolgversprechend sei, sondern nur zu einer Schadensverlagerung führen würde. Ebenso führten auch Einzelpflanzen- oder Flächenschutzmaßnahmen nicht zum Ziel der Wiederherstellung eines intakten Schutzwaldes. Da ein wesentlich überhöhter Rotwildbestand vorhanden sei, könnte auch durch etwaige die Fütterung, deren Betrieb oder Standort betreffende Auflagen das angestrebte Ziel, waldgefährdende Wildschäden zu verhindern, nicht erreicht werden.

24 Die notwendige rasche und stabile Wiederbewaldung der gegenständlichen Wälder, denen höchste Schutzfunktion zukomme, erfordere - zumal an der Schutzfunktion des Waldes in diesem Bereich ein besonderes und erhöhtes öffentliches Interesse bestehe - vordringlich die Reduktion des derzeitigen überhöhten Rotwildbestands. Allerdings sei entgegen dem behördlichen Bescheid und auch entgegen den Ausführungen des jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen S die Rotwildreduktion in einem geringeren Ausmaß anzuordnen gewesen, nämlich - in zwei Schritten - auf zunächst 125 Stück bis Jänner 2020 und dann auf 100 Stück bis Jänner 2021. Damit sei dem Vorbringen der Revisionswerber Rechnung getragen worden, die nämlich - insoweit zutreffend - geltend gemacht hätten, dass mit Blick auf den sehr großen Einzugsbereich der Fütterung eine Absenkung des Rotwildbestands auf 70 Stück innerhalb von zwei Jahren allein durch die Revisionswerber und die Jagdausübungsberechtigten der unmittelbar an die Fütterung angrenzenden Jagdgebiete nicht möglich sei. Vielmehr sei, wie dem erkennenden Richter aus eigener jahrzehntelanger jagdlicher Erfahrung und langjährigen beruflichen Tätigkeit in der Vollziehung des Jagdrechts bekannt sei, der Prozess einer massiven Wildstandabsenkung ein sehr schwieriger und langwieriger, zumal vermehrt bejagtes Rotwild zunehmend scheuer werde und der Bejagung vermehrt ausweiche. Es seien deshalb die - schrittweise - zu erreichenden Wildstände im nun aufgetragenen und nicht in dem von der belangten Behörde geforderten Ausmaß festgelegt worden. Würden diese reduzierten Wildstände an der Fütterung nicht erreicht, sei die Fütterung einzustellen.

25 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegten - außerordentlichen - Revisionen.

26 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). 27 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 28 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 29 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung der Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

30 Die Revisionen machen zusammengefasst Folgendes geltend:

31 Einerseits fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob gemäß Paragraph 90, Absatz 6, SJG Maßnahmen nach Paragraph 90, Absatz 4, Litera b, SJG auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden dürften, deren Jagdgebiet nicht unmittelbar an die Schadensfläche angrenze, sowie dazu, ob sich aus Paragraph 90, Absatz 4, Litera b, SJG ergebe, dass eine Auflage im Sinne einer Fütterungsbeschränkung zulässig sei; ebenso auch dazu, ob und inwieweit im Rahmen von Verfahren nach Paragraphen 66,, 90 SJG dem Verwaltungsgericht im Rahmen einer meritorischen Entscheidung Ermessen zustehe bei der Frage, welche Auflagen in welcher Reihenfolge angeordnet würden und ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelte.

32 Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis in mehrfacher Weise von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab. Ausgehend von VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173, könne die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ForstG bei Vorliegen einer Waldverwüstung nämlich insbesondere gegen den Waldeigentümer forstpolizeiliche Aufträge erlassen, während das Verwaltungsgericht ausschließlich jagdbetriebliche Maßnahmen nach Paragraphen 66, 90, SJG gegenüber den Revisionswerbern erlassen habe, ohne daneben auch forstbetriebliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Überdies weiche das Erkenntnis insoweit von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, als das Verwaltungsgericht, ohne selbst jagd- oder forstkundlich sachverständig zu sein, abweichend von drei Privatsachverständigengutachten und einem Amtssachverständigengutachten Zeitraum und Höhe der Absenkung des Wildstands an der von der Zweitrevisionswerberin betriebenen Fütterung festgelegt habe.

33     Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

34     Die §§ 65, 66 und 90 SJG lauten - auszugsweise - wie folgt:

     "Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse,

Wildfütterung

     § 65 (1) Jagdinhaber und Hegegemeinschaften sollen, soweit

erforderlich, alle möglichen Gelegenheiten nützen, um die Einstands- und Äsungsverhältnisse in den Jagdgebieten zu verbessern.

  1. Absatz 2,Rotwild muß von der Hegegemeinschaft (Paragraph 79,) gefüttert werden, wenn dies erforderlich ist, um Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu vermeiden oder das Wild gesund zu erhalten. Auch andere Wildarten dürfen unter diesen Voraussetzungen vom Jagdinhaber gefüttert werden. Rehwild ist zu füttern, wenn dies zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden erforderlich ist.
  2. Absatz 3,Die Fütterung ist unter Einhaltung folgender Bestimmungen durchzuführen:

a) In Freizonen und Randzonen darf die betreffende Wildart nicht gefüttert werden. Die Jagdbehörde kann die Fütterung in Randzonen, soweit es die Wildschadenssituation erforderlich macht, über Antrag der Salzburger Jägerschaft und unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art bewilligen.

b) Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken und ist außerhalb dieses Zeitraumes nicht zulässig. Diese Fütterungsperiode ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

c) Die Fütterung ist nach Art, Ausstattung und Menge so zu bemessen, daß die Gesundheit des Wildes gewährleistet ist und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

d) Die Fütterung hat an Futterplätzen (Paragraph 66,) oder in Wintergattern (Paragraph 67,) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen.

...

Futterplätze

Paragraph 66, (1) Die Futterplätze müssen in solcher Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung in der Wildregion errichtet werden, daß den Erfordernissen nach Paragraph 65, Absatz 3, entsprochen werden kann und die Wildschäden im Bereich der Futterplätze möglichst gering gehalten werden. Die Standorte müssen eine ungestörte Nahrungsaufnahme ermöglichen, ausreichende Einstandsmöglichkeiten bieten und so gelegen sein, daß das Wild von Grundflächen, die eines besonderen Schutzes vor Wildschäden bedürfen, ferngehalten wird.

  1. Absatz 2,Die Einrichtung und die Auflassung von Rotwildfutterplätzen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur mit Zustimmung der Hegegemeinschaft zulässig. Die Erteilung der Zustimmung ist vom Jagdinhaber schriftlich zu beantragen. Von der Erteilung der Zustimmung ist die Jagdbehörde zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen des Antrags bei der Hegegemeinschaft erteilt oder verweigert die Hegegemeinschaft die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieser Frist, kann die Jagdbehörde die Zustimmung durch Bescheid ersetzen. Die Zustimmung zur Einrichtung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht nach Absatz 3, untersagt werden könnte. Die Zustimmung zur Auflassung ist zu erteilen, wenn die Rotwildfütterung nicht gemäß Absatz 4, dringend erforderlich ist. Die Einrichtung von Futterplätzen für Rotwild ist auch den jeweiligen Salzburger Landesgruppen der österreichischen alpinen Vereine mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Über Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, Jagdinhabers oder einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen kann der Weiterbetrieb einer Fütterung durch die Jagdbehörde untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich (dh den unmittelbaren Fütterungsbereich, den Fütterungseinstandsbereich und die dazugehörigen Wechsel) insbesondere auch durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden beeinträchtigen könnte und diesen Beeinträchtigungen auch nicht durch Auflagen, die die Fütterung, den Fütterungsbetrieb oder den Fütterungsbereich betreffen, in ausreichendem Umfang begegnet werden kann.
  3. Absatz 4,Ist die Errichtung und der Betrieb eines Futterplatzes dringend erforderlich, um Wildschäden im Lebensraum des Wildes hintanzuhalten, kann die Jagdbehörde auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, eines Jagdinhabers, einer Hegegemeinschaft oder von Amts wegen die Errichtung, den Betrieb oder den Weiterbetrieb einer Fütterung einem Jagdinhaber oder für Rotwild einer Hegegemeinschaft auch gegen den Willen eines Grundeigentümers vorschreiben. Für die Festsetzung der Entschädigung gilt Paragraph 77, Absatz 3,

...

Maßnahmen zum Schutz des Waldes und landwirtschaftlicher

Kulturen

Paragraph 90, (1) Treten einzelne Wildtiere besonders schadensverursachend in Erscheinung, so kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundbesitzers oder des Jagdinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung des Bezirksjägermeisters den unverzüglichen Abschuß dieser Stücke auch über den Abschußplan hinaus und in der Schonzeit anordnen bzw. bewilligen.

  1. Absatz 2,Entstehen durch Wild waldgefährdende Schäden oder ist ihr Entstehen mit Sicherheit unmittelbar zu erwarten, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdinhabers, des Waldeigentümers, des Einforstungsberechtigten oder von Amts wegen jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben. Dabei ist unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben.
  2. Absatz 3,Waldgefährdende Wildschäden liegen vor, wenn das Wild durch Verbiß, Fegen oder Schälen

a) in Waldbeständen ausgedehnte Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die gesunde Entwicklung des Waldes unmöglich macht oder wesentlich erschwert;

b) die standortgemäße Wiederbewaldung oder Neubewaldung verhindert;

c) Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen läßt; oder

d) eine standortgemäße Mischung von Baumarten verhindert. Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen zur Beurteilung waldgefährdender Wildschäden erlassen, wobei die Funktionen des Waldes und die verschiedenen natürlichen Waldgesellschaften zu beachten sind.

  1. Absatz 4,Jagdbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, sind:

a) die Vertreibung des Wildes, soweit es sich nicht um Freizonen handelt;

b) die Verminderung der schadensverursachenden Wildart auch in der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus innerhalb einer bestimmten Frist; diese Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Jagdgebietes (Schwerpunktbejagung) und auf bestimmte Alters- und Geschlechtsklassen beschränken.

  1. Absatz 5,Forstbetriebliche Maßnahmen im Sinne des Absatz 2, sind:

a) die Durchführung eines geeigneten Einzelpflanzenschutzes und

b) die Errichtung eines geeigneten Flächenschutzes.

  1. Absatz 6,Jagd- und forstbetriebliche Maßnahmen sind den Jagdinhabern jener Jagdgebiete vorzuschreiben, die von den Wildschäden betroffen sind. Maßnahmen nach Absatz 4, Litera b, können auch Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Wenn der betreffende Grundeigentümer die Entstehung des Wildschadens durch eine dem Paragraph 85, widersprechende Bewirtschaftung verursacht oder mitverursacht hat, ist ihm von der Jagdbehörde ein verhältnismäßiger Kostenersatz für die vorgeschriebenen forstbetrieblichen Maßnahmen auf seiner Grundfläche aufzuerlegen.

..."

35 Paragraph 90, Absatz eins, SJG normiert für den Fall, dass einzelne Wildtiere besonders schadensverursachend in Erscheinung treten, dass deren unverzüglicher Abschuss - auch über den Abschussplan hinaus und in der Schonzeit - anzuordnen bzw. zu bewilligen ist. 36 Paragraph 90, Absatz 2, SJG hingegen trifft eine Regelung für den Fall, dass durch Wild waldgefährdende Schäden auftreten oder unmittelbar zu erwarten sind: Diesfalls hat die Jagdbehörde jagdbetriebliche sowie allenfalls erforderliche forstbetriebliche Maßnahmen im Wildschadensbereich vorzuschreiben.

37 Mit der Anordnung im letzten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, SJG, wonach unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb "die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben" ist, wird der Sache nach - ausdrücklich - ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz normiert: Bei Auswahl unter den möglichen Maßnahmen muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von jagdbetrieblichen Maßnahmen iSd Paragraph 90, Absatz 2, SJG verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche , nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).

38 "Jagdbetriebliche Maßnahmen" im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, SJG sind nach Paragraph 90, Absatz 4, SJG die Vertreibung des Wildes, - soweit es sich nicht um Freizonen handelt (Litera a,), und die Verminderung der schadensverursachenden Wildart auch in der Schonzeit und über den Abschussplan hinaus innerhalb einer bestimmten Frist, gegebenenfalls beschränkt auf bestimmte Teile des Jagdgebiets oder bestimmte Alters- oder Geschlechtsklassen (Litera b,). 39 Nach Paragraph 90, Absatz 6, SJG sind solche Maßnahmen den Jagdinhabern jener Jagdgebiete vorzuschreiben, die von den Wildschäden betroffen sind; Maßnahmen nach Paragraph 90, Absatz 4, Litera b, SJG (also die Verminderung der schadensverursachenden Wildart) können zudem auch solchen Jagdinhabern vorgeschrieben werden, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt.

40 Die von der Revision angesprochenen Fragen werden also schon durch das Gesetz klar beantwortet, ohne dass es einer weiteren "Klarstellung" durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs bedürfte:

41 "Ermessen" bei der Beurteilung, welche zur Hintanhaltung bzw. Abstellung waldgefährdender Wildschäden in Betracht kommende Maßnahme vorzuschreiben ist, kommt weder der Jagdbehörde noch dem Verwaltungsgericht zu; vielmehr ist dabei wie oben dargelegt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzugehen.

42 Adressaten von jagdbehördlichen Aufträgen nach Paragraph 90, Absatz 4, SJG sind gemäß Paragraph 90, Absatz 6, SJG primär jene Jagdinhaber, deren Jagdgebiete von den Wildschäden betroffen sind. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 90, Absatz 4, SJG kommen weiters auch solche Jagdinhaber in Betracht, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Paragraph 90, Absatz 6, SJG erlaubt aber nicht die Vorschreibung jagdbehördlicher Maßnahmen an einen darüber hinausgehenden Adressatenkreis, also etwa Inhaber von weiter entfernt liegenden Jagdgebieten. Dies versteht sich insofern von selbst, als die entsprechenden Maßnahmen auf die Verhinderung waldgefährdender Wildschäden abzielen und (entsprechend Paragraph 90, Absatz 2, SJG) grundsätzlich "im Wildschadensbereich" vorzuschreiben sind.

43 "Fütterungsbeschränkungen" werden in Paragraph 90, Absatz 4, Litera b, SJG nicht normiert. Hingegen ordnen Paragraph 65, Absatz 3, Litera c, bzw. Paragraph 66, Absatz 3, SJG insofern Fütterungsbeschränkungen an, als entsprechend Paragraph 65, Absatz 3, Litera c, SJG "Art, Ausstattung und Menge" der Fütterung die Wildgesundheit gewährleisten und Wildschäden hintanhalten soll, während entsprechend Paragraph 66, Absatz 3, SJG der Weiterbetrieb einer Fütterung untersagt werden kann, wenn zu befürchten ist, dass der Fütterungsbetrieb den Fütterungsbereich - insbesondere durch das Entstehen waldgefährdender Wildschäden - beeinträchtigen könnte, sofern solchen Beeinträchtigungen nicht durch entsprechende Auflagen begegnet werden kann.

44 Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch zum Erkenntnis VwGH 2012/10/0173 liegt schon deshalb nicht vor, weil im revisionsgegenständlichen - jagdpolizeilichen - Verfahren zu prüfen war, ob bzw. welche jagdbehördlichen Maßnahmen iSd Paragraph 90, SJG anzuordnen waren, die sich also gegen die jeweiligen Jagdinhaber zu richten haben, nicht aber (was u.a. Gegenstand des zitierten Verfahrens war), ob dem Waldeigentümer forstpolizeiliche Maßnahmen vorzuschreiben sind.

45 Soweit die Revision schließlich moniert, das Verwaltungsgericht sei bei Festsetzung des Zeitraums und der Höhe der für notwendig erachteten Wildstandabsenkung an der Fütterung von Gutachten abgewichen und sich damit der Sache nach gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung richtet, ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend:

46 Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich - als Rechtsinstanz -

zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht etwa, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die - auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , nur etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047, mwN).

47 Vom Verwaltungsgericht war im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen, ob waldgefährdende Wildschäden iSd Paragraph 90, Absatz 3, SJG vorliegen, von wem diese (so vorhanden) verursacht wurden, und welche Maßnahmen - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - zielführend sind. Es hat - nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen, in deren Rahmen u. a. das vom jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen erstattete Gutachten ergänzt und den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, unter Bezugnahme auf eigene Gutachten den Amtssachverständigen zu befragen und eine weitere Ergänzung vornehmen zu lassen - den Bestand (näher konkretisierter) waldgefährdender Wildschäden festgestellt, das Rotwild als den Hauptverursacher dieser Schäden identifiziert und (mit der oben zusammengefasst wiedergegebenen Begründung) eine - gegenüber den Vorgaben des behördlichen Bescheids maßvollere - Reduktion des Rotwildbestands als für die Wiederbewaldung der gegenständlichen Schutzwälder erforderlich festgestellt.

48 Mit dem oben dargestellten Revisionsvorbringen wird weder ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze geltend gemacht, noch aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.

49 Nach dem Gesagten werden von den Revisionen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. August 2019

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L02

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030043_20190819L00