Verwaltungsgerichtshof
19.08.2019
Ra 2019/03/0043
Adressaten von jagdbehördlichen Aufträgen nach Paragraph 90, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 sind gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 primär jene Jagdinhaber, deren Jagdgebiete von den Wildschäden betroffen sind. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Paragraph 90, Absatz 4, Slbg JagdG 1993 kommen weiters auch solche Jagdinhaber in Betracht, deren Jagdgebiet unmittelbar an die Schadensfläche angrenzt. Paragraph 90, Absatz 6, Slbg JagdG 1993 erlaubt aber nicht die Vorschreibung jagdbehördlicher Maßnahmen an einen darüber hinausgehenden Adressatenkreis, also etwa Inhaber von weiter entfernt liegenden Jagdgebieten. Dies versteht sich insofern von selbst, als die entsprechenden Maßnahmen auf die Verhinderung waldgefährdender Wildschäden abzielen und (entsprechend Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993) grundsätzlich "im Wildschadensbereich" vorzuschreiben sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0044
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L05