Verwaltungsgerichtshof
19.08.2019
Ra 2019/03/0043
"Ermessen" bei der Beurteilung, welche zur Hintanhaltung bzw. Abstellung waldgefährdender Wildschäden in Betracht kommende Maßnahme vorzuschreiben ist, kommt weder der Jagdbehörde noch dem VwG zu; vielmehr ist dabei nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzugehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0044
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L04