Verwaltungsgerichtshof
19.08.2019
Ra 2019/03/0043
Mit der Anordnung im letzten Satz des Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993, wonach unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Jagdbetrieb "die jeweils zweckmäßigste und kostengünstigste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzuschreiben" ist, wird der Sache nach - ausdrücklich - ein Verhältnismäßigkeitsgrundsatz normiert: Bei Auswahl unter den möglichen Maßnahmen muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von jagdbetrieblichen Maßnahmen iSd Paragraph 90, Absatz 2, Slbg JagdG 1993 verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht vergleiche nur etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0044
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030043.L03