Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0066 B 10. August 2018 RS 1 (hier: Auflassung einer Eisenbahnkreuzung)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können vergleiche VwGH 19.2.2014, AW 2013/10/0063, VwGH 9.10.2013, AW 2013/10/0036, und VwGH 3.6.2011, AW 2011/10/0016).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030025.L01

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030025_20190313L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 räumen der Gemeinde kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L01

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030025_20200911L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L02

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030025_20200911L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L03

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030025_20200911L03

Entscheidungstext Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Marktgemeinde Ö, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, ihrer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2019, Zl. W110 2127914- 2/16E, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

1 A. Der vor dem Verwaltungsgericht belangte Bundesminister ordnete mit Bescheid vom 28. April 2016 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) die Auflassung einer näher bezeichneten Eisenbahnkreuzung an einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Revisionswerberin unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an. Unter anderem wurde auch verfügt, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG von der mitbeteiligten Partei, einem Eisenbahnunternehmen, zu tragen sind.

2 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision dagegen wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Begründend wurde u.a. festgehalten, dass der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd Paragraph 48, EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, was aber nichts an der Notwendigkeit eines möglichen Eingriffs in ihre rechtlichen Interessen als Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG ändere, was wiederum die Auferlegung von Kosten iSd Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG voraussetze. Eine solche Kostenauferlegung zu Lasten der Revisionswerberin lasse sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Außerdem lasse sich eine Beschwerdeberechtigung der Revisionswerberin weder aus der behaupteten Beeinträchtigung des touristischen Nutzens der Revisionswerberin noch der befürchteten Verkehrsmehrbelastung infolge des Anstiegs des Verkehrsrisikos ableiten, die nach dem Vorbringen die Interessen der Bevölkerung und der betroffenen Landwirte beeinträchtigten.

3 B. Die dagegen gerichtete Revision wurde mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin durch den sofortigen Vollzug der angeordneten Auflassung massive finanzielle Nachteile erleiden würde. Der Revisionswerberin werde die Planung des Ausbaus des Ersatzwegenetzes in Auftrag geben und dies folglich umsetzen müssen. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung habe zur Folge, dass die Landwirte keine Möglichkeit mehr hätten, die Eisenbahnlinie mit ihren Rindern zu überqueren und die Weidefläche südlich der Schienen zu erreichen, vielmehr müssten diese ihre Rinder nunmehr mit einem Umweg über mehrere Kilometer durch Ortschaften und Wohngebiete treiben. Die Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast werde in der Folge gezwungen sein, Ersatzmaßnahmen zu treffen, um das dadurch massiv erhöhte Verkehrsrisiko zu entschärfen. Welche konkreten Maßnahmen die Revisionswerberin zu setzen haben werde und mit welchen Kosten dies verbunden sein werde, könne erst nach Beauftragung eines Sachverständigen konkret benannt werden. Es stehe aber außer Zweifel, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung auf Grund der zu setzenden Ersatzmaßnahmen eine massive finanzielle Belastung zur Folge haben werde. Die Querungsmöglichkeit über die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei weiters ein wesentlicher Teil eines näher bezeichneten Wanderweges, der bereits im Jahr 1993 von der Revisionswerberin errichtet worden sei. Für die touristische Wertschöpfung sei eine Verbindung zwischen dem Gebiet der Revisionswerberin bzw. dem Ort N und dem Erholungsgebiet E von zentraler Bedeutung. Die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung würde dieses touristische Angebot nachhaltig zerstören, weil eine fußläufige Erreichbarkeit des Erholungsgebietes E nur mehr über eine neue (näher bezeichnete) Landstraße möglich wäre. Diese Landstraße verfüge aber weder über die notwendigen Sicherungsanlagen für den Fußgängerverkehr (z.B. Gehsteige), noch entspreche sie dem touristischen Konzept eines erlebbaren Wanderweges. Damit würde die Revisionswerberin durch den Vollzug der angeordneten Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auch durch die Zerstörung der touristischen Wertschöpfung einen nachhaltigen und unwiederbringlichen Nachteil erleiden. Somit habe die Auflassung der vorliegenden Eisenbahnkreuzung insgesamt eine erhebliche finanzielle Belastung der Revisionswerberin zur Folge. Im konkreten Fall stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weder der Amtssachverständige noch ein weiterer angesprochener Sachverständiger hätten in ihren Gutachten eine besondere Gefahr festgestellt, welche von der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ausgehen würde. Die mitbeteiligte Partei erleide durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Nachteil. Demgegenüber erleide die Revisionswerberin einen massiven und vor allem unwiederbringlichen finanziellen Nachteil, der als unverhältnismäßig iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu qualifizieren sei.

5 C. Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche , aus der ständigen Judikatur dazu und zum Folgenden etwa VwGH 20.8.2018, Ra 2018/03/0066, MwH). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können.

6 Auch wenn man mit der antragstellenden Revisionswerberin davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.

7 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng.

8 Derart hat die Revisionswerberin - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.

9 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - verlangt dabei die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der ins Treffen geführten finanziellen Nachteile auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020; VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056; VwGH 10.1.2019, Ra 2019/02/0006; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/08/0229).

10 Eine solche Konkretisierung hat die antragstellende Revisionswerberin aber nicht vorgenommen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob ihr bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses derartige wirtschaftliche Nachteile in einem solchen Ausmaß drohten, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen.

11 D. Dem vorliegenden Antrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 13. März 2019

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030025.L00

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2019030025_20190313L00

Entscheidungstext Ra 2019/03/0025

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Marktgemeinde Ö, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2019, Zl. W110 2127914-2/16E, betreffend Auflassung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 28. April 2016 ordnete der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) die Auflassung einer näher bezeichneten Eisenbahnkreuzung an einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Ö., der nunmehrigen Revisionswerberin, unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG von der Mitbeteiligten, einem Eisenbahnunternehmen, zu tragen sind.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Klarstellung seiner sachlichen Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof (siehe VwGH 23.3.2018, Ro 2017/03/0034) - die Beschwerde der Revisionswerberin wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
Begründend führte das BVwG aus, die belangte Behörde habe durch den angefochtenen Bescheid lediglich die Auflassung der betreffenden Eisenbahnkreuzung ohne weitere Maßnahmen verfügt. Zusätzliche Anordnungen, welche der Revisionswerberin Kosten auferlegt hätten, seien nicht getroffen worden. Der mit der Auflassung verbundene Aufwand sei in Entsprechung der Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG allein von der Mitbeteiligten zu tragen. Da die Parteistellung der Gemeinde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis u.a. auf VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023) von der behördlich verfügten (teilweisen) Tragung der in Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG genannten Kosten abhänge, gehe der Hinweis der Revisionswerberin auf eine finanzielle Belastung durch den allfälligen Um- oder Ausbau von Ausweichrouten ins Leere. Derartige Maßnahmen seien im angefochtenen Bescheid nicht angeordnet worden.
4
Auch wenn der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd Paragraph 48, EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, ändere dies nichts an der Notwendigkeit eines möglichen Eingriffs in ihre rechtlichen Interessen als Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, was nach der Judikatur die Auferlegung von Kosten iSd Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG voraussetze. Eine solche Kostenauferlegung zulasten der Revisionswerberin sei im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, weshalb die Revisionswerberin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten habe verletzt sein können.
5
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher beantragt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass der Beschwerde der Revisionswerberin stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. wegen Verletzung von Verfahrensvorschiften aufheben.
6
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision. Die vor dem BVwG belangte Behörde erstattete eine Äußerung, in welcher sie auf näher genannte hg. Rechtsprechung verwies.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zusammengefasst vor, die Anordnung zur Auflassung einer Eisenbahnkreuzung setze gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG voraus, dass das verbleibende oder umzugestaltende Wegenetz oder sonstige Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprächen. Das BVwG habe sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die angeordnete Auflassung der Eisenbahnkreuzung nicht den Verkehrserfordernissen entspreche, nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe das BVwG der Revisionswerberin die Beschwerdelegimitation bereits dadurch abgesprochen, dass sie keine Kosten zu tragen habe und deshalb nicht beschwert sei, wobei die vorgelagerte Frage, nämlich ob das verbleibende Wegenetz den Verkehrserfordernissen entspreche, trotz des ausführlichen Vorbringens der Revisionswerberin dazu schlichtweg übergangen worden sei. Damit habe das BVwG seine Pflicht, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, grob verletzt.
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von der Auflassung einer im Gemeindegebiet liegenden Eisenbahnkreuzung betroffenen Gemeinde kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der strittigen Eisenbahnkreuzung entgegen. Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 EisbG räumen der Gemeinde kein Recht auf Wahrnehmung der Einhaltung der Gesetze bzw. der Interessen ihrer Bewohner ein vergleiche , erneut VwGH 1.4.2019, Ra 2019/03/0027; 22.6.2016, Ra 2016/03/0023, jeweils mwN).
13
Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche , VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0098, mwN).
14
Werden somit im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisbG das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr insoweit ein Rechtsschutzinteresse fehlt vergleiche , erneut VwGH 1.4.2019, Ra 2019/03/0027, mwN).
15
Ausgehend davon hat sich das BVwG mit seiner Entscheidung nicht von den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfernt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die revisionswerbende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast führen, nicht in ihren Rechten verletzt sein konnte, weshalb es der Revisionswerberin an der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses fehlte.
16
Daran ändert es auch nicht, dass der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast Parteistellung auch im Auflassungsverfahren zukommt vergleiche , VfGH vom 26.2.2019, G 179 aus 2019, u.a., zum Verfahren betreffend die Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs), da auch in diesem Fall die Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
18
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§47 ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
19
Von der Durchführung der beantragen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 11. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2019030025_20200911L00