1 A. Der vor dem Verwaltungsgericht belangte Bundesminister ordnete mit Bescheid vom 28. April 2016 gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) die Auflassung einer näher bezeichneten Eisenbahnkreuzung an einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Revisionswerberin unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an. Unter anderem wurde auch verfügt, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen nach § 48 Abs. 2 EisbG von der mitbeteiligten Partei, einem Eisenbahnunternehmen, zu tragen sind. 1 A. Der vor dem Verwaltungsgericht belangte Bundesminister ordnete mit Bescheid vom 28. April 2016 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) die Auflassung einer näher bezeichneten Eisenbahnkreuzung an einem öffentlichen Interessentenweg im Gemeindegebiet der Revisionswerberin unter Bestimmung einer Umsetzungsfrist an. Unter anderem wurde auch verfügt, dass die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung der Eisenbahnkreuzung nötigen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG von der mitbeteiligten Partei, einem Eisenbahnunternehmen, zu tragen sind.
2 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision dagegen wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Begründend wurde u.a. festgehalten, dass der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd § 48 EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, was aber nichts an der Notwendigkeit eines möglichen Eingriffs in ihre rechtlichen Interessen als Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG ändere, was wiederum die Auferlegung von Kosten iSd § 48 Abs. 2 erster Satz EisbG voraussetze. Eine solche Kostenauferlegung zu Lasten der Revisionswerberin lasse sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Außerdem lasse sich eine Beschwerdeberechtigung der Revisionswerberin weder aus der behaupteten Beeinträchtigung des touristischen Nutzens der Revisionswerberin noch der befürchteten Verkehrsmehrbelastung infolge des Anstiegs des Verkehrsrisikos ableiten, die nach dem Vorbringen die Interessen der Bevölkerung und der betroffenen Landwirte beeinträchtigten. 2 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die von der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision dagegen wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B). Begründend wurde u.a. festgehalten, dass der Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast iSd Paragraph 48, EisbG Parteistellung im Auflassungsverfahren zukomme, was aber nichts an der Notwendigkeit eines möglichen Eingriffs in ihre rechtlichen Interessen als Prozessvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG ändere, was wiederum die Auferlegung von Kosten iSd Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz EisbG voraussetze. Eine solche Kostenauferlegung zu Lasten der Revisionswerberin lasse sich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Außerdem lasse sich eine Beschwerdeberechtigung der Revisionswerberin weder aus der behaupteten Beeinträchtigung des touristischen Nutzens der Revisionswerberin noch der befürchteten Verkehrsmehrbelastung infolge des Anstiegs des Verkehrsrisikos ableiten, die nach dem Vorbringen die Interessen der Bevölkerung und der betroffenen Landwirte beeinträchtigten.
3 B. Die dagegen gerichtete Revision wurde mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin durch den sofortigen Vollzug der angeordneten Auflassung massive finanzielle Nachteile erleiden würde. Der Revisionswerberin werde die Planung des Ausbaus des Ersatzwegenetzes in Auftrag geben und dies folglich umsetzen müssen. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung habe zur Folge, dass die Landwirte keine Möglichkeit mehr hätten, die Eisenbahnlinie mit ihren Rindern zu überqueren und die Weidefläche südlich der Schienen zu erreichen, vielmehr müssten diese ihre Rinder nunmehr mit einem Umweg über mehrere Kilometer durch Ortschaften und Wohngebiete treiben. Die Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast werde in der Folge gezwungen sein, Ersatzmaßnahmen zu treffen, um das dadurch massiv erhöhte Verkehrsrisiko zu entschärfen. Welche konkreten Maßnahmen die Revisionswerberin zu setzen haben werde und mit welchen Kosten dies verbunden sein werde, könne erst nach Beauftragung eines Sachverständigen konkret benannt werden. Es stehe aber außer Zweifel, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung auf Grund der zu setzenden Ersatzmaßnahmen eine massive finanzielle Belastung zur Folge haben werde. Die Querungsmöglichkeit über die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei weiters ein wesentlicher Teil eines näher bezeichneten Wanderweges, der bereits im Jahr 1993 von der Revisionswerberin errichtet worden sei. Für die touristische Wertschöpfung sei eine Verbindung zwischen dem Gebiet der Revisionswerberin bzw. dem Ort N und dem Erholungsgebiet E von zentraler Bedeutung. Die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung würde dieses touristische Angebot nachhaltig zerstören, weil eine fußläufige Erreichbarkeit des Erholungsgebietes E nur mehr über eine neue (näher bezeichnete) Landstraße möglich wäre. Diese Landstraße verfüge aber weder über die notwendigen Sicherungsanlagen für den Fußgängerverkehr (z.B. Gehsteige), noch entspreche sie dem touristischen Konzept eines erlebbaren Wanderweges. Damit würde die Revisionswerberin durch den Vollzug der angeordneten Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auch durch die Zerstörung der touristischen Wertschöpfung einen nachhaltigen und unwiederbringlichen Nachteil erleiden. Somit habe die Auflassung der vorliegenden Eisenbahnkreuzung insgesamt eine erhebliche finanzielle Belastung der Revisionswerberin zur Folge. Im konkreten Fall stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weder der Amtssachverständige noch ein weiterer angesprochener Sachverständiger hätten in ihren Gutachten eine besondere Gefahr festgestellt, welche von der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ausgehen würde. Die mitbeteiligte Partei erleide durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Nachteil. Demgegenüber erleide die Revisionswerberin einen massiven und vor allem unwiederbringlichen finanziellen Nachteil, der als unverhältnismäßig iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu qualifizieren sei. 4 Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin durch den sofortigen Vollzug der angeordneten Auflassung massive finanzielle Nachteile erleiden würde. Der Revisionswerberin werde die Planung des Ausbaus des Ersatzwegenetzes in Auftrag geben und dies folglich umsetzen müssen. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung habe zur Folge, dass die Landwirte keine Möglichkeit mehr hätten, die Eisenbahnlinie mit ihren Rindern zu überqueren und die Weidefläche südlich der Schienen zu erreichen, vielmehr müssten diese ihre Rinder nunmehr mit einem Umweg über mehrere Kilometer durch Ortschaften und Wohngebiete treiben. Die Revisionswerberin als Trägerin der Straßenbaulast werde in der Folge gezwungen sein, Ersatzmaßnahmen zu treffen, um das dadurch massiv erhöhte Verkehrsrisiko zu entschärfen. Welche konkreten Maßnahmen die Revisionswerberin zu setzen haben werde und mit welchen Kosten dies verbunden sein werde, könne erst nach Beauftragung eines Sachverständigen konkret benannt werden. Es stehe aber außer Zweifel, dass die Auflassung der Eisenbahnkreuzung auf Grund der zu setzenden Ersatzmaßnahmen eine massive finanzielle Belastung zur Folge haben werde. Die Querungsmöglichkeit über die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sei weiters ein wesentlicher Teil eines näher bezeichneten Wanderweges, der bereits im Jahr 1993 von der Revisionswerberin errichtet worden sei. Für die touristische Wertschöpfung sei eine Verbindung zwischen dem Gebiet der Revisionswerberin bzw. dem Ort N und dem Erholungsgebiet E von zentraler Bedeutung. Die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung würde dieses touristische Angebot nachhaltig zerstören, weil eine fußläufige Erreichbarkeit des Erholungsgebietes E nur mehr über eine neue (näher bezeichnete) Landstraße möglich wäre. Diese Landstraße verfüge aber weder über die notwendigen Sicherungsanlagen für den Fußgängerverkehr (z.B. Gehsteige), noch entspreche sie dem touristischen Konzept eines erlebbaren Wanderweges. Damit würde die Revisionswerberin durch den Vollzug der angeordneten Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung auch durch die Zerstörung der touristischen Wertschöpfung einen nachhaltigen und unwiederbringlichen Nachteil erleiden. Somit habe die Auflassung der vorliegenden Eisenbahnkreuzung insgesamt eine erhebliche finanzielle Belastung der Revisionswerberin zur Folge. Im konkreten Fall stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weder der Amtssachverständige noch ein weiterer angesprochener Sachverständiger hätten in ihren Gutachten eine besondere Gefahr festgestellt, welche von der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ausgehen würde. Die mitbeteiligte Partei erleide durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinen Nachteil. Demgegenüber erleide die Revisionswerberin einen massiven und vor allem unwiederbringlichen finanziellen Nachteil, der als unverhältnismäßig iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu qualifizieren sei.
5 C. Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Judikatur dazu und zum Folgenden etwa VwGH 20.8.2018, Ra 2018/03/0066, MwH). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können. 5 C. Nach Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen vergleiche , aus der ständigen Judikatur dazu und zum Folgenden etwa VwGH 20.8.2018, Ra 2018/03/0066, MwH). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können.
6 Auch wenn man mit der antragstellenden Revisionswerberin davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.
7 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng.
8 Derart hat die Revisionswerberin - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
9 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - verlangt dabei die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der ins Treffen geführten finanziellen Nachteile auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020; VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056; VwGH 10.1.2019, Ra 2019/02/0006; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/08/0229). 9 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - verlangt dabei die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der ins Treffen geführten finanziellen Nachteile auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Revisionswerberin. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung dazu etwa VwGH 20.4.2015, Ra 2015/03/0020; VwGH 25.7.2018, Ra 2018/03/0085; VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0056; VwGH 10.1.2019, Ra 2019/02/0006; VwGH 21.1.2019, Ra 2018/08/0229).
10 Eine solche Konkretisierung hat die antragstellende Revisionswerberin aber nicht vorgenommen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob ihr bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses derartige wirtschaftliche Nachteile in einem solchen Ausmaß drohten, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen. 10 Eine solche Konkretisierung hat die antragstellende Revisionswerberin aber nicht vorgenommen. Damit kann nicht beurteilt werden, ob ihr bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses derartige wirtschaftliche Nachteile in einem solchen Ausmaß drohten, dass diese die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen.
11 D. Dem vorliegenden Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. 11 D. Dem vorliegenden Antrag war daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 13. März 2019