Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L03