Verwaltungsgerichtshof
11.09.2020
Ra 2019/03/0025
GRS wie Ra 2019/03/0098 E 25. Februar 2020 RS 2
Ist im Fall der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen, so sind diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Träger der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030025.L02