1 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines ukrainischen Staatsangehörigen, vom 6. Oktober 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf § 19 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurück.1 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) den Antrag des Mitbeteiligten, eines ukrainischen Staatsangehörigen, vom 6. Oktober 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützt auf Paragraph 19, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe trotz seiner Handlungsfähigkeit den Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt, sondern auf dem Postweg eingebracht. Der mit Schreiben vom 16. November 2017 gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilten Aufforderung, binnen der gesetzten Frist - bis zum 7. Dezember 2017 - bei der Behörde zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen, sei der Mitbeteiligte nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. 2 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, er habe nicht fristgerecht persönlich vorsprechen können, weil er sich nach der Antragstellung nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Mitbeteiligte habe trotz seiner Handlungsfähigkeit den Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt, sondern auf dem Postweg eingebracht. Der mit Schreiben vom 16. November 2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Aufforderung, binnen der gesetzten Frist - bis zum 7. Dezember 2017 - bei der Behörde zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen, sei der Mitbeteiligte nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. 2 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, er habe nicht fristgerecht persönlich vorsprechen können, weil er sich nach der Antragstellung nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe.
3 Mit dem angefochtenen am 30. Mai 2018 mündlich verkündeten und mit 18. Juni 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.3 Mit dem angefochtenen am 30. Mai 2018 mündlich verkündeten und mit 18. Juni 2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde statt und behob den bekämpften Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Zurückweisungsgrund liege nicht vor. Die belangte Behörde sei aktenwidrig vom Fehlen der persönlichen Antragstellung ausgegangen, zumal auf den ersten vier Antragsseiten insgesamt drei eigenhändige Unterschriften des Mitbeteiligten vorzufinden seien. In der Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Aussagen des Mitbeteiligten sowie auf das Vorbringen seines rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach die Antragstellung während des legalen Inlandsaufenthaltes des Mitbeteiligten erfolgt sei. Die belangte Behörde habe unentschuldigt am Verfahren nicht mitgewirkt und ihren Standpunkt bzw. das Vorliegen des Zurückweisungsgrundes nicht erläutert. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde. 6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung vorgebracht, das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes widerspreche § 19 Abs. 1 NAG und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht habe lediglich das Vorliegen der eigenhändigen Unterschrift des Mitbeteiligten betont und das Erfordernis der persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der Behörde innerhalb der mit Verbesserungsauftrag eingeräumten Frist nicht erkannt. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Mitbeteiligte dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen sei. Die Zurückweisung des Antrages sei zu Recht erfolgt.7 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung vorgebracht, das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes widerspreche Paragraph 19, Absatz eins, NAG und der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht habe lediglich das Vorliegen der eigenhändigen Unterschrift des Mitbeteiligten betont und das Erfordernis der persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der Behörde innerhalb der mit Verbesserungsauftrag eingeräumten Frist nicht erkannt. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Mitbeteiligte dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen sei. Die Zurückweisung des Antrages sei zu Recht erfolgt.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8 Nach § 19 Abs. 1 erster Satz NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 145/2017) sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Mitbeteiligte nach den (mit der Aktenlage im Einklang stehenden und unbestritten gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprochen.8 Nach Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Diesem Erfordernis hat der Mitbeteiligte nach den (mit der Aktenlage im Einklang stehenden und unbestritten gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprochen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. zu allem VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148, mwN).9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche , zu allem VwGH 26.6.2013, 2013/22/0148, mwN).
10 Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. zu allem VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; sowie 23.10.2008, 2008/21/0212).10 Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche , zu allem VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0145; 27.1.2009, 2008/22/0865; sowie 23.10.2008, 2008/21/0212).
11 Entsprechend dieser Rechtslage erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und gewährte ihm dafür im Ergebnis eine Frist von ca. zwei Wochen. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Mitbeteiligte laut den (ebenfalls unbestritten gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Ausführungen (sowie diese tragende Feststellungen) dahingehend, dass der Verbesserungsauftrag nicht in gesetzeskonformer Weise erfolgt wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht (vgl. allgemein zur Rechtswidrigkeit einer Zurückweisung als Folge eines nicht dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrages wiederum VwGH 2013/22/0148). Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund des § 19 Abs. 1 NAG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG nicht vorliege, nicht zu teilen. 12 Das Verwaltungsgericht verwies auf (drei) eigenhändige Unterschriften des Mitbeteiligten auf dem Antragsformular, um das Nichtvorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Zurückweisungsgrundes zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt jedoch keine persönliche Antragstellung dar. Mit der im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgestellten postalischen Einbringung des Antrages setzte sich das Verwaltungsgericht - obwohl die belangte Behörde auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut darauf hingewiesen hat - ebenso wenig auseinander wie mit dem durchgeführten Verbesserungsverfahren.11 Entsprechend dieser Rechtslage erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und gewährte ihm dafür im Ergebnis eine Frist von ca. zwei Wochen. Diesem Verbesserungsauftrag ist der Mitbeteiligte laut den (ebenfalls unbestritten gebliebenen) Feststellungen der belangten Behörde trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgekommen. Ausführungen (sowie diese tragende Feststellungen) dahingehend, dass der Verbesserungsauftrag nicht in gesetzeskonformer Weise erfolgt wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht vergleiche , allgemein zur Rechtswidrigkeit einer Zurückweisung als Folge eines nicht dem Gesetz entsprechenden Verbesserungsauftrages wiederum VwGH 2013/22/0148). Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der von der belangten Behörde herangezogene Zurückweisungsgrund des Paragraph 19, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht vorliege, nicht zu teilen. 12 Das Verwaltungsgericht verwies auf (drei) eigenhändige Unterschriften des Mitbeteiligten auf dem Antragsformular, um das Nichtvorliegen des von der belangten Behörde angenommenen Zurückweisungsgrundes zu begründen. Der Umstand der eigenhändigen Unterfertigung des Antragsformulars stellt jedoch keine persönliche Antragstellung dar. Mit der im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgestellten postalischen Einbringung des Antrages setzte sich das Verwaltungsgericht - obwohl die belangte Behörde auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut darauf hingewiesen hat - ebenso wenig auseinander wie mit dem durchgeführten Verbesserungsverfahren.
13 Aus den dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.13 Aus den dargelegten Gründen hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt und das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 17. Juni 2019