Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0093

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
BEinstG §8 Abs4
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/11/0106 E 1. März 2016 VwSlg 19319 A/2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß Paragraph 8, BEinstG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Der hinter Paragraph 8, BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes liegt darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dientsverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen (Hinweis E vom 16. Dezember 2013, 2013/11/0111, und E vom 18. September 2012, 2011/11/0149).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110093.L01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2018110093_20201119L01

Rechtssatz für Ra 2018/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0093

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0294 B 26. Juli 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des VwG, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110093.L02

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2018110093_20201119L02

Rechtssatz für Ra 2018/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0093

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8 Abs4 litb
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0294 B 26. Juli 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel vergleiche Pkt. 3.3.1 des Erkenntnisses vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0106) nicht zumutbar ist, sind nur dann erfüllt, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft somit bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche VwGH 19.12.2011, 2011/11/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110093.L03

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2018110093_20201119L03

Entscheidungstext Ra 2018/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0093

Entscheidungsdatum

01.06.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §8 Abs4 litb;
VwGG §30 Abs2;
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W261 2169691- 1/14E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (mitbeteiligte Partei: Auto Günther GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Revision samt Beilagen ergibt, zum 17. April 2018 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2013, Zl. AW 2013/11/0009, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.

2 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden. Wien, am 1. Juni 2018

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110093.L00

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018110093_20180601L00

Entscheidungstext Ra 2018/11/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0093

Entscheidungsdatum

19.11.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §8
BEinstG §8 Abs4
BEinstG §8 Abs4 litb
B-VG Art133 Abs4
VwRallg
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 8 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021
  3. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  5. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001
  6. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  8. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 8 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des A L in L, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W261 2169691-1/14E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: A GmbH in L, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 13. Juli 2017 gab die belangte Behörde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Zustimmung zur noch auszusprechenden Kündigung des Revisionswerbers statt. Begründend wurde (nach durchgeführter Verhandlung) festgestellt, der Revisionswerber sei seit 18. April 2016 begünstigter Behinderter und beziehe seit 1. Mai 2016 Rehabilitationsgeld und Pflegegeld der Stufe 1. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. 1986 sei er in das Unternehmen der Mitbeteiligten eingetreten, habe dort seine Lehre als KFZ-Techniker abgeschlossen und sei ab 1998 als Kundendienstberater eingesetzt worden. Der Revisionswerber habe am 29. Dezember 2015 einen Schlaganfall erlitten und befinde sich seitdem durchgehend im Krankenstand. Mit Beschluss vom 8. September 2016 sei für ihn ein Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten, mit Beschluss vom 19. Jänner 2017 gemäß Paragraph 268, ABGB ein Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über das tägliche Leben hinausgingen, bestellt worden. Maßgebend dafür sei das neurologisch/psychiatrische Gutachten Dris. D vom 11. Oktober 2016 gewesen, demzufolge der Revisionswerber an einem organischen Psychosyndrom mit Ausbildung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen leide. Dies bewirke eine wesentliche Einschränkung der Kritikfähigkeit und einen Mangel an Alltagskompetenz, sodass aus medizinischer Sicht Geschäftsunfähigkeit vorliege. Eine Nachuntersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass der Anspruch auf Rehabilitationsgeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit weiter bestehe.

Nach einem weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachten Dris. D vom 22. November 2016 sei aufgrund der Folgen des Schlaganfalls eine kontinuierliche Berufstätigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen. Nach dem berufskundlich-arbeitspsychologischen Gutachten vom 30. März 2017 genieße der Revisionswerber Berufsschutz als Kfz-Mechaniker. Seine letzte Tätigkeit als Kundenbetreuer sei ihm aufgrund seiner im Gutachten Dris. D festgestellten Einschränkungen nicht zumutbar.

Zur Klärung, ob eine Verbesserung des Leistungskalküls eingetreten oder in absehbarer Zukunft zu erwarten sei, habe die belangte Behörde ein weiteres neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr. D eingeholt, welches dieser am 10. Mai 2017 erstattet habe. Danach sei keine kalkülsrelevante Besserung eingetreten, es seien weiterhin Krankenstände von mindestens sieben Wochen zu erwarten, und es könne nicht „mit hoher Sicherheit“ prognostiziert werden, dass der Revisionswerber in Zukunft wieder Kundenberatungen werde durchführen können.

2
In der rechtlichen Beurteilung nahm die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Paragraph 8, Absatz 2, und 4 BEinstG, sowie dazu ergangener hg. Rechtsprechung eine Abwägung vor, ob der Mitbeteiligten als Dienstgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder dem Revisionswerber als Dienstnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden könne. Aufgrund der übereinstimmenden Gutachtensergebnisse, die von den Parteien nicht bestritten worden seien, liege beim Revisionswerber eine Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor, deren Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Da der Mitbeteiligten eine Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses über Jahre hinaus unter diesen Umständen nicht zumutbar sei, sei ihrem Interesse an der Beendigung des Dienstverhältnisses mehr Gewicht beizumessen als dem Bestandsinteresse des Revisionswerbers, dessen finanzielle Einbuße durch das Rehabilitationsgeld gemildert werde.
3
Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid ab. Gleichzeitig sprach es gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
4
Seiner Begründung legte das Verwaltungsgericht den von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalt zugrunde. Rechtlich führte es nach Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des BEinstG im Wesentlichen aus, dass ein Verlust des Arbeitsplatzes für den Revisionswerber einen starken Einschnitt in seine persönlichen Verhältnisse bedeute, er jedoch durch den Bezug des Rehabilitationsgeldes durchaus in der Lage sei, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen für sich und seine Familie nachzukommen. Bei der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber seit seinem Schlaganfall laufend im Krankenstand bzw. seit dem Bezug des Rehabilitationsgeldes praktisch freigestellt sei und der mitbeteiligten Partei damit seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stehe. Wann der Gesundheitszustand des Revisionswerbers diesem wieder erlaube, einer Tätigkeit nachzugehen, lasse sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht abschätzen. Dies werde auch durch das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 11. Mai 2017, welches der Entscheidung zugrunde liege, bestätigt. Es sei ausreichend dargestellt worden, dass es keine Ersatzarbeitsplätze bei der mitbeteiligten Partei gebe, da die Arbeit die Geschäftsfähigkeit voraussetze. Entgegen dem Ansinnen des Revisionswerbers sehe Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG ein jahrelanges „Vorhalten“ eines Arbeitsplatzes für einen begünstigten Behinderten nicht vor, zumal auch nicht sicher sei, ob der Revisionswerber jemals wieder arbeiten könne.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), Genüge getan vergleiche , etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
9
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar sei (Hinweis auf VwGH 30.4.2014, Ro 2014/11/0001). Weiters sei zu klären, ob die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden dürfe, wenn dem Arbeitgeber aufgrund des Paragraph 15 b, AVRAG kein Schaden durch die Weiterbeschäftigung des begünstigten Behinderten drohe bzw. ein solcher Schaden nicht festgestellt worden sei.
11
Paragraph 8, BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2017, lautet in seinen hier maßgeblichen Teilen:

„§ 8 ...

(2) Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. ...

(3) Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.

(4) Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn

...

b)
der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;

...“

12
Paragraph 15 b, Absatz eins, AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 152 aus 2015,, lautet:

„§ 15b. (1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG festgestellten Invalidität eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG die wechselseitigen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, für arbeitsfähig erklärt.“

13
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung des Behindertenausschusses des Bundessozialamtes (jetzt: Sozialministeriumservice) gemäß Paragraph 8, BEinstG um eine Ermessensentscheidung. Die Behörde hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen, muss das aber nicht tun, wenn im Sinne des Gesetzes gelegene Gründe gegen die Zustimmung zur Kündigung sprechen. Der hinter Paragraph 8, BEinstG gelegene Sinn des Gesetzes liegt darin, dass der Behörde die Möglichkeit verschafft wird, abzuwägen, ob eher dem Arbeitnehmer eine Kündigung oder dem Dienstgeber eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zugemutet werden kann. Enthält das Vorbringen des Dienstgebers Gründe, die für eine Zustimmung zur Kündigung sprechen, weil der Dienstnehmer einen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG verwirklicht hat, wird es - falls diese tatsächlich vorliegen - regelmäßig im Sinne des Gesetzes liegen, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen vergleiche , VwGH 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, mwN).
14
Vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Zustimmung zur Kündigung durch die belangte Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erwies, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist, was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden, ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (nur bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst wäre nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen). Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist vergleiche , zu alldem VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0294, mwN).
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin (ebenso wie der Revisionswerber im vorliegenden Fall) Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG bezog und daher die Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber ruhte vergleiche , Paragraph 15 b, Absatz eins, AVRAG), im Zusammenhang mit einer beantragten Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, BEinstG, ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel nicht zumutbar ist, (bereits) dann erfüllt sind, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist. Dies trifft bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu, wenn nicht weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig auftreten vergleiche , erneut VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0294, Rn 30, mwN).
16
Im Revisionsfall gingen sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht vom entscheidungswesentlichen Umstand aus, in absehbarer Zeit sei eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers nicht zu erwarten. Dies wird auch in der Revision nicht bestritten, und daran ändert es auch nichts, dass die Pensionsversicherungsanstalt wiederholt Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz eins, ASVG für die Dauer einer ihrer Meinung nach bloß „vorübergehenden“ Berufsunfähigkeit gewährte. Angesichts der in der Revision nicht bestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es gebe bei der Mitbeteiligten keinen Arbeitsplatz, der dem Leistungskalkül des geschäftsunfähigen Revisionswerbers unter Berücksichtigung des Berufsschutzes als Kfz-Techniker entspreche, kommt es vor dem Hintergrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht mehr darauf an, dass sein Bezug von Rehabilitationsgeld die Mitbeteiligte von der Entgeltfortzahlung befreite.
17
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, der belangten Behörde sei keine fehlerhafte Ermessensübung vorzuwerfen, von der dargestellten Judikatur abgewichen wäre.
18
Die Revision war daher zurückzuweisen.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. November 2020

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110093.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Dokumentnummer

JWT_2018110093_20201119L00