Verwaltungsgerichtshof
01.06.2018
Ra 2018/11/0093
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2018, Zl. W261 2169691- 1/14E, betreffend Zustimmung zur Kündigung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG (mitbeteiligte Partei: Auto Günther GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit seinem Antrag strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines - wie sich aus seiner Revision samt Beilagen ergibt, zum 17. April 2018 - bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach Kündigung eines Dienstverhältnisses in der neuerlichen Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen würde. Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2013, Zl. AW 2013/11/0009, mit weiteren Hinweisen). Daran vermögen auch die im Antrag des Beschwerdeführers genannten Argumente nichts zu verändern.
2 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden. Wien, am 1. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110093.L00