Verwaltungsgerichtshof
19.11.2020
Ra 2018/11/0093
GRS wie Ra 2017/11/0294 B 26. Juli 2018 RS 3
Die Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 8, BEinstG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Entscheidung des VwG, mit der diese Ermessensentscheidung bestätigt wird, im Regelfall (so die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden) nicht revisibel ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110093.L02