Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/20/0487

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0487

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der im Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200487.L01

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017200487_20180315L01

Entscheidungstext Ra 2017/20/0487

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0487

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57 Abs1
FPG 2005 §46
FPG 2005 §55 Abs2
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1976 alias 1980, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017, Zl. I409 1261831-4/26E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 7, und 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) als unbegründet ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria für zulässig, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz (FPG) für zulässig und sprach gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft aus.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
5
Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 18. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200487.L00

Im RIS seit

26.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2017200487_20180118L00

Entscheidungstext Ra 2017/20/0487

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0487

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des F alias O alias Y N alias U in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2017, Zl. I409 1261831-4/26E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkt A) römisch eins. (Abweisung gemäß Paragraphen 7, und 8 Asylgesetz 1997) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 7. November 2003 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG). Diesen wies das Bundesasylamt (BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]) mit Bescheid vom 11. Juni 2005 gemäß Paragraph 7, AsylG ab und erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria für zulässig. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Revisionswerber aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung gab der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14. Februar 2007 statt, behob den Bescheid vom 11. Juni 2005 und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
2
Mit Bescheid des BAA vom 4. April 2007 wurde der Asylantrag des Revisionswerbers neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung desselben nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. Februar 2012 statt, behob den damals angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an das BAA zurück.
3
Mit Bescheid vom 23. November 2012 wurde der Asylantrag des Revisionswerbers wiederum gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung desselben nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Beschluss vom 29. September 2014 diesen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.
4
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2016 erhob der Revisionswerber schließlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG.
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 18. September 2017 wies das BVwG den „Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz“ gemäß Paragraphen 7, und 8 AsylG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt A) römisch eins.). Zudem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt A) römisch zwei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung getroffen (Spruchpunkt A) römisch drei.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zulässig sei (Spruchpunkt A) römisch vier.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit sechs Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses festgelegt (Spruchpunkt A) römisch fünf.). Seine Zuständigkeit begründend legte das BVwG zunächst dar, dass nach der Aktenlage aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde [an der Verletzung der Entscheidungspflicht] vorliege, sodass von einem Zuständigkeitsübergang auf das BVwG auszugehen sei.

Hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags führte das BVwG aus, dem Revisionswerber drohe in Nigeria keine Verfolgung durch militante „Itsekiri“. Die Glaubwürdigkeit des aussage- bzw. verhandlungsfähigen Revisionswerbers erscheine durch sein schon in der ersten Verhandlung auffälliges Antwortverhalten fraglich, weil er Fragen großteils entweder ausweichend oder nur unzureichend beantwortet habe. Auch wenn dieses Antwortverhalten „vielleicht seiner paranoiden Persönlichkeitsstruktur geschuldet“ sein möge, habe sich der erste Eindruck in der weiteren Verhandlung bestätigt, weil der Revisionswerber sich in nicht unwesentliche Widersprüche verwickelt habe und nicht fähig gewesen sei, das Geschehene konsistent zu schildern. Nach Darlegung der vom BVwG angenommenen Widersprüche führte das BVwG aus, der persönliche Eindruck werde auch nicht durch den Umstand erschüttert, dass der Revisionswerber im Zuge von Vor-Ort-Recherchen durch den Vorsteher seines Heimatdorfes identifiziert und seine Fluchtgeschichte bestätigt worden sei. Schließlich handle es sich dabei um einen Beweis vom Hörensagen. Mit Blick auf den Gesamtkontext und unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit sei jedoch dem Ergebnis der Verhandlungen beweiswürdigend mehr Gewicht beizumessen.

Selbst wenn man dem Rechercheergebnis entscheidendes Gewicht beimessen wollte, würde dies die Annahme stützen, dass dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, zumal sich der Anfragebeantwortung entnehmen lasse, dass der traditionelle Führer von O.-I. gezwungen worden sei, nach W. zu übersiedeln, wo er heute noch ohne Gefahr für sein Leben lebe.

Es sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten würde.

Der Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz stehe auch die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in Nigeria entgegen. Anstatt sofort das Land zu verlassen, wäre es am Revisionswerber gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um Schutz und Hilfeleistung zu ersuchen.

Weiters bestehe in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative, die im Allgemeinen auch zumutbar sei. Im Besonderen wäre es „vor allem dem Beschwerdeführer“ zumutbar gewesen, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen grundsätzlich gesunden und erwerbsfähigen Erwachsenen handle, dem ein Ortswechsel ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei mangels Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen nicht zu erteilen gewesen; dazu sei auch seitens des Revisionswerbers nichts vorgebracht worden.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei festzuhalten, dass es sich beim Revisionswerber nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG handle. Im Übrigen könne die Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig angesehen werden: Der Revisionswerber sei illegal in das Bundesgebiet eingereist; zwar halte er sich bereits seit 7. November 2003, jedoch lediglich aufgrund eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. In Bezug auf die im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin des Revisionswerbers und das gemeinsame Kind sei ins Treffen zu führen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens in der Slowakei möglich und zumutbar sei, weshalb die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zwingend eine Trennung zwischen dem Revisionswerber, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zur Folge habe. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung nach Paragraph 224 a, StGB (Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden) stehe den persönlichen Interessen des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Der Lebensgemeinschaft mit einer slowakischen Staatsangehörigen und der Vaterschaft hinsichtlich des gemeinsamen Kindes komme vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Lichte des Artikel 8, EMRK kein entscheidendes Gewicht zu. Auch die leichte psychische Erkrankung des Revisionswerbers führe nicht dazu, dass das Gewicht seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wesentlich erhöht würde. Sohin schlage die vorgenommene Interessenabwägung zuungunsten des Revisionswerbers aus.

Die Frist für die freiwillige Ausreise werde mit sechs Monaten festgelegt, damit der Revisionswerber Gelegenheit habe, rechtzeitig einen Aufenthaltstitel für die Slowakei zu erlangen, um eine Trennung von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter zu vermeiden.

6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorbringt, hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz seien dem BVwG schwere Mängel des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie Begründungsmängel unterlaufen und der Ausspruch gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei ohne gesetzliche Grundlage und in Abweichung von der hg. Rechtsprechung erfolgt. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei die gebotene Interessenabwägung unterlassen bzw. fehlerhaft in Bezug auf die Slowakei anstelle Nigerias durchgeführt worden. Schließlich werde auch die für die freiwillige Ausreise gewährte Frist angefochten.
7
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2018, Zl. E 3775 aus 2017,, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, „soweit es die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, die Feststellung, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist, und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses) betrifft“, auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat über die ihm vorgelegte Revision nach Durchführung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
9
Der Revisionswerber hat seinen Asylantrag am 7. November 2003 persönlich beim BAA eingebracht. Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages stand das -- gemäß Paragraph 73, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretene - Asylgesetz 1997 in Geltung, welches das BVwG gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Asylgesetz 1997 daher zu Recht auf den gegenständlichen Asylantrag angewendet hat vergleiche , dazu näher VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, Rn 6.1. ff, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG verwiesen wird). Da im vorliegenden Fall der Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt worden war, hatte das BVwG gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 das Asylgesetz grundsätzlich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 ordnet jedoch an, dass auf solche Verfahren u.a. Paragraph 8, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden ist. Diese Vorschriften wurden auch vom BVwG zutreffend herangezogen.
10
Was die Abweisung des Asylantrages gemäß Paragraphen 7, und 8 AsylG betrifft, ist die Revision damit im Recht, dass die Beweiswürdigung des BVwG von den zu beachtenden Leitlinien des VwGH abweicht.
11
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
12
Der im Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der „innere Wahrheitsgehalt“ der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein vergleiche , VwGH 29.11.2000, 98/09/0252, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 45, AVG, E 51ff, zitierte hg. Judikatur).
13
Das BVwG würdigte die von der Verwaltungsbehörde eingeholte - das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers im Umfang der Anfrage bestätigende - Vor-Ort-Recherche mit der Begründung nicht, es handle sich hierbei bloß um einen Beweis vom Hörensagen, demgegenüber mit Blick auf den Gesamtkontext und unter Bedachtnahme auf den Verfahrensgrundsatz der Unmittelbarkeit den Ergebnissen aus den mündlichen Verhandlungen mehr Gewicht beizumessen sei. Abgesehen davon, dass sich der Anfragebeantwortung nicht entnehmen lässt, ob die Auskunft erteilende Person über eigene Wahrnehmungen oder über bloß Gehörtes Auskunft gab, und damit schon die Prämisse des BVwG nicht nachvollziehbar ist, entspricht die gänzliche Außerachtlassung dieses Beweismittels, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinander gesetzt zu haben, nicht dem Gesetz. Das BVwG durfte sich nicht, ohne auf das Vor-Ort-Ermittlungsergebnis einzugehen, auf eine mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbare Beweisregel zurückziehen, wonach der persönlichen Einvernahme des Antragstellers gegenüber einer Vor-Ort-Recherche jedenfalls der Vorzug zu geben wäre.
14
Dazu kommt noch, dass das BVwG in den Raum stellt, das auffällige, die Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Aussageverhalten des Revisionswerbers sei „vielleicht seiner paranoiden Persönlichkeitsstruktur geschuldet“, kommt darauf aber in der Beweiswürdigung nicht mehr zurück, sodass die angesprochene mögliche Auswirkung des psychischen Zustands des Revisionswerbers auf sein Aussageverhalten unberücksichtigt blieb. Auch die lange Zeitspanne, die zwischen dem fluchtauslösenden Ereignis und der Einvernahme vor dem BVwG liegt, hat das BVwG nicht ins Kalkül gezogen.
15
Aus alldem ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat, weshalb sich seine Beweiswürdigung als unvertretbar erweist.
16
Auch die Ausführungen des BVwG zum Vorliegen einer internen Fluchtalternative wie auch zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Nigeria vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. In beiden Fällen liegt - wie die Revision zutreffend aufzeigt - ein Begründungsmangel vor, der es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich macht, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0059; 28.1.2015, Ra 2014/18/0097; 24.3.2015, Ra 2014/19/0063; 16.6.2015, Ra 2015/19/0036).
17
Diesbezüglich ist dem BVwG nämlich anzulasten, dass es mit keinem Wort auf die Berichtslage zu den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen im Herkunftsstaat bzw. in - hier nicht näher konkretisierten - „anderen Teilen des Landes“ des Asylwerbers eingegangen ist (zum Erfordernis von entsprechenden Feststellungen auch nach dem Asylgesetz 1997 vergleiche , VwGH 24.3.2011, 2008/23/1101; 9.9.2010, 2007/20/0121, 0122). Darüber hinaus hat es sich nicht mit dem eine innerstaatliche Fluchtalternative verneinenden Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt. Dieselben Verfahrensfehler sind dem BVwG im Hinblick auf die - ohne weitere Begründung erfolgte - Annahme der staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit unterlaufen vergleiche , VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0036).
18
Das angefochtene Erkenntnis war somit hinsichtlich seines Spruchpunktes A) römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
19
Der Revisionswerber wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018, E 3775 aus 2017,, mit welchem das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. aufgehoben worden war, klaglos gestellt, was sein Rechtsvertreter dem Verwaltungsgerichtshof auch mit Schreiben vom 14. März 2018 mitteilte. Die Revision war daher in Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in diesem Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
20
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 15. März 2018

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200487.L00.1

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017200487_20180315L00