Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/20/0487

Rechtssatz

Der im Paragraph 45, AVG aufgestellte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass die Behörde willkürlich vorgehen dürfe, sondern nur, dass sie bei ihrer Beweiswürdigung nicht an Beweisregeln gebunden ist. Alle Beweismittel sind grundsätzlich gleichwertig und haben die gleiche abstrakte Beweiskraft. Dafür, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, hat allein der "innere Wahrheitsgehalt" der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausschlaggebend zu sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200487.L01