Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/19/0443

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0443

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0445 Ra 2017/19/0444

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0207 E 20. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche das E vom 7. August 2017, Ra 2016/08/0171, in dem auch darauf hingewiesen wird, dass es gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des VwG gehört, dem auch im Paragraph 24, VwGVG 2014 verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, weiters das E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, und vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, sowie den B vom 29. Juni 2017, Ra 2017/06/0100, und - betreffend einen Fall außerhalb des Anwendungsbereiches des Artikel 6, MRK und des Artikel 47, GRC - jenen vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0241, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190443.L01

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2017190443_20180131L01

Entscheidungstext Ra 2017/19/0443

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/19/0443

Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

E1P;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §24;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0445 Ra 2017/19/0444

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision von 1. A G N (alias A R), 2. M

M M, 3. R G N, alle in römisch eins, alle vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 21/IV, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 16. August 2017, 1) Zl. L524 2153676-1/11E,

2) Zl. L524 2153682-1/11E und 3) Zl. L524 2153679-1/10E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die Drittrevisionswerberin ist deren gemeinsames Kind. Alle sind irakische Staatsangehörige.

2 Die von den revisionswerbenden Parteien nach dem AsylG 2005 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Unter einem wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei, und eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gesetzt.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seiner Begründung - soweit hier wesentlich - davon aus, der geltend gemachte Fluchtgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden.

4 Das Bundesverwaltungsgericht gab den gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden keine Folge und sprach hinsichtlich aller revisionswerbenden Parteien aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Wie zuvor die Behörde schenkte das Verwaltungsgericht dem Vorbringen zum Fluchtgrund keinen Glauben. Davon ausgehend habe die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu erfolgen. Die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Verhandlung führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nicht durch.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit - mit näherer Begründung - geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in rechtswidriger Weise von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen.

7 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. 8 Seit seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017

und 0018, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , dazu etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412; 22.11.2017, Ra 2017/19/0275, jeweils mwN), dass für die Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung daher unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

9 Im Hinblick auf die von den revisionswerbenden Parteien eingebrachte Beschwerdeergänzung, mit der sie zur Stützung ihres Vorbringens auch aus dem Heimatland beschaffte Unterlagen vorgelegt haben, hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden beweiswürdigenden Überlegungen, warum dem Vorbringen kein Glauben zu schenken sei, mit ausführlicher Begründung, insbesondere warum die mit der Beschwerdeergänzung vorlegten Urkunden lediglich als Gefälligkeitsschreiben anzusehen seien, nicht bloß unwesentlich ergänzt. Schon deshalb hätte von der beantragten Verhandlung kein Abstand genommen werden dürfen vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412; 22.11.2017, Ra 2017/19/0275, 22.11.2017, Ra 2017/19/0177, jeweils mwN).

10 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des - wie hier gegeben - Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , nochmals VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0412, mwN).

11 Somit waren aus diesem Grund die angefochtenen Erkenntnisse - zur Gänze, weil die übrigen von der Versagung des Status des Asylberechtigten abhängenden Aussprüche ihre rechtliche Grundlage verlieren - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.

12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190443.L00

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JWT_2017190443_20180131L00