Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0812

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0812

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §35

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht vergleiche Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170812.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017170812_20180522L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0812

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0812

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vergleiche dazu etwa VwGH 16.2.2001, 2000/19/0054, mwN). Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170812.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2017170812_20180522L02

Entscheidungstext Ra 2017/17/0812

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0812

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §35
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der F A Kft. in S in Ungarn, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. September 2016, LVwG-480003/14/Gf/MSch/DC/Mu, LVwG-480004/14/Gf/MSch/DC/Mu, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Landespolizeidirektion Oberösterreich, 2. Finanzamt Grieskirchen Wels),

Spruch

römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1
Am 22. Juni 2016 wurde in einem von der revisionswerbenden Partei betriebenen Lokal in Wels eine behördliche Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt. Dabei wurden von Organen der belangten Behörden Türen aufgebrochen, das Lokal betreten, eine Mitarbeiterin der revisionswerbenden Partei durchsucht und Objektive von Überwachungskameras abgedeckt.
2
Sowohl die revisionswerbende Partei als auch deren Mitarbeiterin erhoben dagegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das LVwG aus, dass das zwangsweise Eindringen in die Betriebsräumlichkeiten der Revisionswerberin diese in ihrem Grundrecht auf die Unverletzlichkeit des Hausrechts verletzt habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters habe die Durchsuchung der Mitarbeiterin diese in ihrem Grundrecht auf Menschenwürde sowie auf Nichtvornahme einer erniedrigenden Handlung verletzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Beschwerde gegen das Abdecken von Kameraobjektiven werde wegen sachlicher Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bund sei gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AEV) verpflichtet, sowohl der revisionswerbenden Partei als auch deren Mitarbeiterin jeweils Kosten in der Höhe von EUR 1.198,60 binnen 14 Tagen zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.). Die revisionswerbende Partei sei gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, und 5 VwG-AEV verpflichtet, dem Bund Kosten in der Höhe von EUR 887,20 binnen 14 Tagen zu ersetzen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen dieses Erkenntnis sei eine Revision nicht zulässig (Spruchpunkt römisch sechs.).
4
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangten Behörden verzichteten auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.
5
Ebenfalls gegen diese Entscheidung richteten sich die Amtsrevisionen des Bundesministers für Finanzen sowie der Landespolizeidirektion Oberösterreich (protokolliert zu den hg. Zlen. Ra 2016/17/0302, Ra 2016/17/0303 und Ra 2017/01/0373).
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Liegen - wie hier - trennbare Ansprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen vergleiche , VwGH 9.3.2018, Ra 2018/17/0005, mwN).
10
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausschließlich vorgebracht, der Kostenzuspruch (an den Bund in Spruchpunkt römisch fünf.) hätte hinsichtlich des Vorlageaufwandes in jenem Ausmaß vermindert werden müssen, als dem Obsiegen der belangten Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt worden seien, gegenüberstehe.
11
Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, weil nach der hg. Rechtsprechung bei teilweisem Obsiegen der Behörde dieser nicht der gesamte Vorlageaufwand zuzusprechen ist. Vielmehr ist dieser in jenem Ausmaß zu vermindern, als dem Obsiegen der Behörde ein Unterliegen hinsichtlich der Verwaltungsakte, die für rechtswidrig erklärt wurden, gegenübersteht vergleiche , Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 71f, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass im Revisionsfall der revisionswerbenden Partei der Vorlageaufwand in Höhe von € 57,40 zur Gänze auferlegt wurde.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile mit Erkenntnis vom 22. November 2017, Ra 2016/17/0302, 0303, die Spruchpunkte römisch eins. und römisch vier. und mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2017, Ra 2017/01/0373, Spruchpunkt römisch zwei. der auch hier angefochtenen Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
13
Nach Paragraph 43, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Absatz 2, die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
14
Dies gilt auch für die bloß teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vergleiche , dazu etwa VwGH 16.2.2001, 2000/19/0054, mwN). Die Rechtssache tritt in diesem Fall lediglich in Ansehung der durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Spruchpunkte in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat.
15
Somit gibt es noch keinen Abspruch über die von der revisionswerbenden Partei erhobene Maßnahmenbeschwerde betreffend das zwangsweise Eindringen von Beamten in ihre Betriebsräumlichkeiten. Im Rechtsbestand ist derzeit lediglich die Zurückweisung der von der revisionswerbenden Partei eingebrachten Maßnahmenbeschwerde betreffend das Abdecken von Kameraobjektiven (Spruchpunkt römisch drei.) samt Kostenfolge zu Lasten der revisionswerbenden Partei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mangels Vorliegens eines Abspruchs über Spruchpunkt römisch eins. erweist sich aber die in Spruchpunkt römisch fünf. der revisionswerbenden Partei auferlegte Kostenersatzpflicht in Ansehung des gesamten - und somit auch den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Spruchpunkt römisch eins. betreffenden - Vorlageaufwands als rechtswidrig.
16
Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Erkenntnisses war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Mangels Zulässigkeitsvorbringens zu den übrigen Spruchpunkten war die Revision diesbezüglich zurückzuweisen.
17
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
18
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, und 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 22. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170812.L00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2017170812_20180522L00