Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/06/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0145

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

L82005 Bauordnung Salzburg
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauPolG Slbg 1997 §20 Abs7;
WEG 1975 §12 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Eine Bescheinigung des Bürgermeisters für Zwecke der Einverleibung von Wohnungseigentum vermag als bloße Beurkundung nach dem WEG 1975 keine baurechtlichen Wirkungen zu entfalten vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,, und das E vom 17. April 1986, VwSlg. 12.111 A/1986, mit Hinweis auf OGH EvBl 1982/139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060145.L01

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017060145_20170907L01

Rechtssatz für Ra 2017/06/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0145

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0054 B 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060145.L02

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017060145_20170907L02

Entscheidungstext Ra 2017/06/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0145

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §20 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WEG 1975 §12 Abs2 Z2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des C R, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. Dezember 2016, 405-3/75/1/45-2016, betreffend Nutzungsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde S vom 20. April 2016 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, die Nutzung der Kellerräume in einem näher genannten Objekt in S (Wohnungseigentumseinheit "G 2") als Wohn-, Aufenthalts- oder Schlafräume zu unterlassen bzw. nicht mehr zuzulassen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die verfahrensgegenständlichen Räume befänden sich im Keller des Gebäudes; deren Verwendungszweck werde in den der Baugenehmigung vom 28. April 1977 zugrunde liegenden Einreichplänen mit "Magazin", "Öltankraum für Backofen", "Keller", "Waschkü." sowie "Vorraum" festgelegt. Eine Änderung des Verwendungszweckes auf "Wohnräume" liege dem LVwG trotz umfangreicher Nachforschungen nicht vor. Mit Schreiben vom 22. Juni 1978 habe der Bürgermeister der Gemeinde S lediglich bestätigt, dass im näher genannten Wohnobjekt "im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes eine selbständige Wohnung gegeben" sei. Auch aus den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 28. April 1977 (betreffend die baubehördliche und die gewerbebehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses und den Betrieb eines Bäckergewerbes im Keller- und Erdgeschoß) und vom 16. November 1978 (betreffend die baubehördliche Überprüfung des Wohn- und Geschäftshauses mit Bäckerei) könne keine Verwendungszweckänderung abgeleitet werden. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 24. März 1994 beziehe sich ausdrücklich lediglich auf das Erdgeschoß des Objektes. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass für die verfahrensgegenständlichen Räume keine Änderung des Verwendungszweckes auf Wohnzwecke bewilligt worden sei. Damit ließen sich auch der Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 1. März 1995 bzw. die diesem zugrunde liegende Nutzwertermittlung und die Beschreibung des Kaufgegenstandes im Kaufvertrag vom 27. März 2014, mit dem der Revisionswerber die Räume im Keller erworben habe, in Übereinstimmung bringen. Da somit die Räume verwendungszweckwidrig zu Wohnzwecken genutzt worden seien, hätten die Baubehörden zu Recht die Verfügung gemäß Paragraph 20, Absatz 7, Baupolizeigesetz (BauPolG) erlassen. Die Anträge zur Einholung diverser Gutachten betreffend die Hochwassergefahr seien mangels Relevanz für das Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen.

Abschließend führte das LVwG aus, dass für ein Benützungsverbot die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich sei und die Herstellung des Zustandes, der einem behördlichen Auftrag entspreche, keine zu beachtende Veränderung des maßgeblichen Sachverhaltes darstelle (Hinweis u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 2015, Ra 2015/07/0118). Dass der Revisionswerber derzeit den behördlichen Auftrag erfülle, sei daher keine vom LVwG zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das LVwG missachte den Grundbuchstand, wonach die gegenständlichen Liegenschaftsanteile untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an "G2" selbständige Wohnungen darstellten. Darüber hinaus ergebe sich aus den rechtskräftigen Bescheiden, dass aufgrund der Uferschutzmauer die gefahrlose Nutzung des Hauses seit 1978 möglich sei. Die Gemeinde S habe bereits im Jahr 1978 bestätigt, "dass hier selbständiges Wohnen bei den gegenständlichen Räumlichkeiten vorliegen." Dies sei die Grundlage für die Eintragung von "G2" im Grundbuch gewesen. Das LVwG verstoße "gegen die materielle Rechtslage und in mehrfacher Hinsicht gegen die einfach gesetzlich gewährleisteten Rechte des Revisionswerbers", missachte die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und unterlasse die Feststellung des "sich aufgrund der öffentlichen Urkunden und vorliegenden rechtskräftigen bindenden Bescheide ergebenden" Sachverhaltes. Im Detail werde auf die Ausführungen in der Begründung der Revision verwiesen.

7 Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren zu beurteilen ist, welche Verwendung für die Räume im Keller des Gebäudes baurechtlich genehmigt wurde und nicht, ob allenfalls eine Änderung des Verwendungszweckes bewilligt werden könnte. Der Hinweis auf die gefahrlose Nutzung des Hauses aufgrund der Uferschutzmauer geht somit ins Leere. Erkennbar damit in Zusammenhang steht die Verfahrensrüge betreffend die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Feststellung des Sachverhalts, die somit schon deshalb nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, weil sie fallbezogen nicht entscheidungsrelevant ist.

Wenn die Revision dem LVwG eine Missachtung rechtskräftiger Bescheide vorwirft, wendet sie sich erkennbar gegen die vom LVwG durchgeführte Beweiswürdigung, wonach weder aus den Bescheiden des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 28. April 1977, vom 16. November 1978 noch vom 24. März 1994 - und im Übrigen auch nicht aus dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 22. Juni 1978 - eine Verwendungszweckänderung für die Kellerräume abgeleitet werden könne. Die genannten Bescheide enthalten jedoch keine Aussprüche bezüglich die baurechtliche Zulässigkeit der angestrebten Verwendung der hier in Rede stehenden Räumlichkeiten. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bescheinigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde für Zwecke der Einverleibung von Wohnungseigentum vermag als bloße Beurkundung nach dem WEG ebenfalls keine baurechtlichen Wirkungen zu entfalten vergleiche , Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,, und das hg. Erkenntnis vom 17. April 1986, VwSlg. 12.111 A/1986, mit Hinweis auf OGH EvBl 1982/139).

Im Grundbuch der KG S ist für die verfahrensgegenständlichen Räume im Keller "Wohnungseigentum an G 2" zu Gunsten des Revisionswerbers eingetragen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass - wie der Revisionswerber offenbar meint - die Räume baurechtlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann Wohnungseigentum nämlich außer an Wohnungen auch an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge (wohnungseigentumstauglichen Objekten) begründet werden. Eine sonstige selbständige Räumlichkeit ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz WEG ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, dem nach seiner Art und Größe eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, wie etwa ein selbständiger Geschäftsraum oder eine Garage vergleiche , dazu die Ausführungen bei Würth in Rummel3, Paragraph 2, WEG Rz 9 mwN). Aus dem Hinweis auf den Grundbuchstand ist für den Revisionswerber schon deshalb nichts zu gewinnen.

Soweit der Revisionswerber auf die Ausführungen in der Begründung der Revision verweist, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen nicht genügt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0054, mwN).

8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

9 Angesichts dessen war über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen. Wien, am 7. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060145.L00

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017060145_20170907L00