Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0054 B 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).