Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wohnungseigentumsgesetz 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
WEG 1975
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Beachte
zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55,
BGBl. I Nr. 70/2002
Text
Einverleibung des Wohnungseigentums
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort „Wohnungseigentum“ einzutragen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls beizulegen
die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach § 2 Abs. 2 Z 1 oder die gerichtliche Entscheidung nach § 2 Abs. 2 Z 2 oder § 2 Abs. 2 Z 3;die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder die gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,;
die Bescheinigung der Baubehörde oder ein Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen über den Bestand an selbständigen Wohnungen und sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, wobei gesondert zu bezeichnen sind:
jene Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 oder 4),jene Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3, oder 4),
die auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;
die Bescheinigung der Baubehörde darf schon auf Grund der behördlich bewilligten Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers oder eines Wohnungseigentumsbewerbers ausgestellt werden; hat ein Ziviltechniker oder ein Sachverständiger ein solches Gutachten erstellt, hat er die zuständige Baubehörde unter Beilegung einer Ausfertigung des Gutachtens davon zu verständigen;
das Gutachten über die Nutzwertberechnung (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz), in den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs. 2 die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes;das Gutachten über die Nutzwertberechnung (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz), in den Fällen der Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes;
in den Fällen, in denen an einem Objekt Wohnungseigentum einverleibt werden soll, das in dem Gutachten über die Nutzwertberechnung (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) als eine Wohnung bezeichnet worden ist, an der Wohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs. 3 nicht bestehen kann (Substandardwohnung), eine Bestätigung eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen, daß nunmehr dieses Objekt über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt.in den Fällen, in denen an einem Objekt Wohnungseigentum einverleibt werden soll, das in dem Gutachten über die Nutzwertberechnung (Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz) als eine Wohnung bezeichnet worden ist, an der Wohnungseigentum im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, nicht bestehen kann (Substandardwohnung), eine Bestätigung eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen, daß nunmehr dieses Objekt über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt.
(3)Absatz 3,Werden nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 1a festgesetzt, so sind auf Antrag die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil) der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt der § 136 Abs. 1 GBG 1955 sinngemäß.Werden nach der Einverleibung des Wohnungseigentums die Nutzwerte nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder 1a festgesetzt, so sind auf Antrag die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil) der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil oder Anteil am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen sich ohne weiteres auf den berichtigten Mindestanteil. Im übrigen gilt der Paragraph 136, Absatz eins, GBG 1955 sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. III II. Abschnitt,
BGBl. Nr. 800/1993ÜR: § 29 Abs. 3
Schlagworte
Grundbuchseintragung, Parifizierung, Nutzwertfestsetzung,
Nutzwertgutachten, Grundbuchsgesetz, Ehegattenwohnungseigentum
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10002344
Dokumentnummer
NOR12039309
Alte Dokumentnummer
N2199744428L