Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0055

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §41a Abs10;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs4;
NAG 2005 §81 Abs24;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Wird der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 dahingehend geändert, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 beantragt wird, wobei es sich um keine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes handelt, dann liegt eine zulässige Antragsänderung vor vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Bei "humanitären" Aufenthaltstiteln (Hinweis E 14. März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 auf einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche E 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). (Hier ist daher nicht von einem (iSd Paragraph 81, Absatz 24, NAG 2005) ab dem 1. Oktober 2013 (erstmals) anhängig gewordenen Verfahren nach (hier) Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 auszugehen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L01

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2015220055_20160720L01

Rechtssatz für Ra 2015/22/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0055

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1 impl;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Die vom VwG vorgenommene ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und ist somit (hinsichtlich der Erledigungsform: zu Recht) mittels Erkenntnisses erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L02

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2015220055_20160720L02

Rechtssatz für Ra 2015/22/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0055

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung

Norm

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §21 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §21 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/09/0066 E 24. März 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Mitbeteiligung auf der Seite des Revisionswerbers kommt im Verfahren vor dem VwGH nicht in Betracht, die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus vergleiche E 21. September 1993, 92/08/0259; E 29. Oktober 2009, 2007/03/0095), dies gilt auch für die die nunmehrige Rechtslage, mit welcher in Paragraph 21, Absatz 2, VwGG nur das Wort "Beschwerde" durch das Wort "Revision" ersetzt worden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L03

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2015220055_20160720L03

Entscheidungstext Ra 2015/22/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0055

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10 Verfassungsrecht;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
NAG 2005 §23 Abs1;
NAG 2005 §41a Abs10;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §43 Abs4;
NAG 2005 §81 Abs24;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §21 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §21 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §28 Abs1 impl;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Jänner 2015, VGW-151/064/78/2015- 1, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Revisionsbeantwortung sowie die Äußerung der GP, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, werden zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1 G P, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 5. Juni 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der damals geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 teilte sie mit, ihren "ursprünglich nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG (Altfassung) gestellten Antrag nunmehr auf Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zweckändern" zu wollen.

2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; im Folgenden:

Behörde) vom 20. November 2014 wurde der Antrag der G P auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem NAG "abgewiesen, da gegen (G P) eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen" sei. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, angeführt.

3 Gegen diesen Bescheid erhob G P Beschwerde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde dieser Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid "infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben".

5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass G P am 6. Februar 2004 in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser Antrag sei - verbunden mit einer Ausweisung - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22. August 2008 rechtskräftig negativ erledigt worden. G P habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Aufgrund des langjährigen Inlandsaufenthaltes sei von einer sozialen Integration in gewissem Ausmaß auszugehen.

6 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht - gestützt auf die im Spruch zitierten Rechtsgrundlagen und auf die Bescheidbegründung - aus, dass die Behörde entgegen der Formulierung des Spruches mit dem bekämpften Bescheid keine Abweisung, sondern eine Zurückweisung des Antrags der G P vorgenommen habe. Das Abstellen auf eine Abweisung im Spruch stelle lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar. Die Behörde habe im Spruch explizit festgehalten, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei, und sie habe den Bescheid ausdrücklich auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) gestützt, der lediglich eine Formalentscheidung ermögliche. Auch wenn die Bescheidbegründung teilweise unschlüssig sei, erschließe sich insgesamt eindeutig, dass mit dem bekämpften Bescheid de facto eine Zurückweisung des Antrags der G P erfolgt sei.

Im Hinblick auf den mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt der G P sowie den Umstand, dass die asylrechtliche Ausweisung mehr als sechs Jahre zurückliege, wäre keinesfalls mit einer Formalentscheidung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorzugehen gewesen, weshalb der bekämpfte Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

7 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, dass bis zur Antragsänderung mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 ein Antrag nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG (alt) anhängig gewesen sei, der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, als Antrag nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu werten sei. Da die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 4, NAG gänzlich andere seien als diejenigen in Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG (jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,), handle es sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. Durch das Schreiben vom 11. Oktober 2013 sei somit von der konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und der Einbringung eines neuen Antrags auszugehen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gelte daher als am 14. Oktober 2013 (Datum des Einlangens des Schreibens bei der Behörde) neu eingebracht.

Damit komme die Übergangsvorschrift des Paragraph 81, Absatz 24, NAG zur Anwendung, wonach das Verfahren ab 1. Jänner 2014 nicht von der Behörde, sondern vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen gewesen wäre. Die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag sei daher nicht mehr in die Zuständigkeit der Behörde gefallen, weshalb mit einer ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit vorzugehen gewesen sei.

8 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht insbesondere mit einem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, bzw. damit, dass die Konsequenzen der Modifikation eines verfahrenseinleitenden Antrages in wesentlichen Punkten in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt seien.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

10 G P erstattete, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, zunächst unaufgefordert eine Äußerung, in der sie - ebenso wie der Amtsrevisionswerber - die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragte. Weiters erstattete sie auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision der Behörde stattgeben und "den angefochtenen Beschluss (...) als rechtswidrig aufheben".

römisch zwei.

1. Zur Zulässigkeit

11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Erstantrag (aus 2009) durch das Schreiben vom 11. Oktober 2013 als zurückgezogen zu gelten habe und somit ein Neuantrag (mit diesem Zeitpunkt) vorliege. Aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnissen könne für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Da keine gesicherte Rechtsprechung vorliege, wäre die ordentliche Revision schon aus diesem Grund zuzulassen gewesen. Zudem sei die Frage, ob eine Konstellation wie die vorliegende die Unzuständigkeit des Revisionswerbers nach sich ziehe, in einer Vielzahl von Fällen von Bedeutung. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2010/22/0065) ergebe sich, dass eine nachträgliche Antragspräzisierung, bei der der wesentliche Zweck des ursprünglichen Antrags beibehalten werde, grundsätzlich zulässig sei und nicht die Zuständigkeit beeinträchtige, auch wenn es zu einer späteren Verschiebung der Zuständigkeit für Erstanträge komme.

Die Revision erweist sich als zulässig.

2. Zu den Rechtsgrundlagen

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lauten auszugsweise:

"Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus'

Paragraph 41 a, ...

  1. Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot - Karte plus' zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

...

‚Niederlassungsbewilligung'

Paragraph 43, ...

  1. Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine ‚Niederlassungsbewilligung' erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und

2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.

Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. ...

...

Paragraph 44 b, (1) Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

..."

Paragraph 81, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

Paragraph 81, ...

  1. Absatz 23,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, und 10, 43 Absatz 3, und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  2. Absatz 24,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, und 10, 43 Absatz 3, und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.

..."

3. Zur Antragsänderung

13 Die primär zu klärende Frage ist, ob die mit Schreiben der G P vom 11. Oktober 2013 erfolgte Änderung ihres (zum damaligen Zeitpunkt als Antrag nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu wertenden) Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG dazu geführt hat, dass der ursprüngliche Antrag als (konkludent) zurückgezogen anzusehen und somit von einem (im Sinn des Paragraph 81, Absatz 24, NAG) erst ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde anhängig gewordenen Verfahren auszugehen war.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. September 2015, Ro 2015/22/0026, - ausgehend von einer Sachverhaltskonstellation, in der der ursprüngliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG dahingehend geändert wurde, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG beantragt wurde - festgehalten, dass in diesem Fall - zumal es sich um keine Änderung des beabsichtigten Aufenthaltszweckes handle - eine zulässige Antragsänderung vorliege. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses und insbesondere die Ausführungen zu Paragraph 23, Absatz eins, NAG wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. Da es sich bei den beiden hier fraglichen Aufenthaltstiteln um sogenannte "humanitäre" Aufenthaltstitel handelt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0185), bewirkt die Änderung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG auf einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG (siehe nunmehr zu den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 55, ff AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077). Somit war nicht von einem (im Sinn des Paragraph 81, Absatz 24, NAG) ab dem 1. Oktober 2013 (erstmals) anhängig gewordenen Verfahren nach (hier) Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG auszugehen.

15 Soweit das Verwaltungsgericht das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0016, begründend herangezogen hat, ist Folgendes anzumerken: Der Verwaltungsgerichtshof hatte im zitierten Erkenntnis eine Situation zu beurteilen, in welcher der dortige Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ersucht hatte, den bekämpften Bescheid zu beheben und seine Sache an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zurückzuverweisen, damit er "dort einen Zweckänderungsantrag stellen" könne. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages angenommen, weil der Revisionswerber eindeutig zu erkennen gegeben habe, den ursprünglichen Verlängerungsantrag nicht mehr aufrecht zu erhalten (und er noch keinen Zweckänderungsantrag gestellt, sondern nur seine Absicht kundgetan hat, nach Behebung des Bescheides einen solchen Zweckänderungsantrag stellen zu wollen). Aus dem zitierten Erkenntnis lässt sich somit nicht der Schluss ziehen, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige (weil "wesensändernde") Antragsänderung vorlag.

16 Aus den dargestellten Gründen erweist sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Behebung des bekämpften Bescheides der Behörde "infolge Unzuständigkeit" als unzutreffend.

4. Zum Inhalt des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides

17 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung festgehalten, dass der bekämpfte Bescheid auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, weil die Entscheidung der Behörde als Zurückweisung des Antrags zu deuten und eine solche im vorliegenden Fall unzulässig gewesen sei.

18 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Revision gegen diese Einschätzung und bringt vor, er habe eindeutig "ab dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (...) eine Abwägung der Integrationsbemühungen vorgenommen".

19 In diesem Zusammenhang ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:

Der Revisionswerber sieht in der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes einen Verstoß gegen die zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus der zur Zulässigkeit von Zurückverweisungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergangenen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall deshalb nichts abgeleitet werden kann, weil hier keine Zurückverweisung ergangen ist. Maßgeblich ist vorliegend, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einer erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags der G P ausgegangen ist (siehe dazu sogleich unter Rz. 20). Ist dies zu bejahen, dann hätte - die Rechtswidrigkeit der Antragszurückweisung vorausgesetzt - die Behebung des bekämpften Bescheides durch eine (negative) Sachentscheidung zu erfolgen. Im Fall einer behördlichen Zurückweisung ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0115, mwN). Im Übrigen stellt auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit entgegen der Auffassung des Revisionswerbers (der - ebenso wie G P in ihren Stellungnahmen - vom "angefochtenen Beschluss" des Verwaltungsgerichtes spricht) eine (negative) Sachentscheidung dar und ist somit (hinsichtlich der Erledigungsform: zu Recht) mittels Erkenntnisses erfolgt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahrens (2013) Paragraph 28, VwGVG Rz. 17 f).

20 Inhaltlich ist zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Deutung der Entscheidung des Revisionswerbers als Zurückweisung anzumerken, dass mit dem bekämpften Bescheid der Antrag der G P seinem Wortlaut nach zwar "abgewiesen" wurde. Allerdings heißt es bereits im Spruch, dass die "Abweisung" ergeht, weil gegen G P eine "Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen" sei. Zusätzlich zu dieser auf den Wortlaut des - die Antragszurückweisung regelnden - Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG abstellenden Formulierung wird Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausdrücklich als Rechtsgrundlage genannt. Zwar ist die Begründung des Bescheides - wie auch das Verwaltungsgericht festgehalten hat - nicht gänzlich eindeutig, weil vereinzelt auch vor der Ausweisung eingetretene Umstände dargestellt werden. Allerdings wird mehrfach (im Übrigen auch noch in der Revision) auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Erlassung der Ausweisung abgestellt und letztlich festgehalten, dass "unter Würdigung der vorliegenden Integrationsbemühungen seit August 2008 ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht bejaht werden" könne. Ausgehend davon ist die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich beim bekämpften Bescheid der Sache nach um eine Zurückweisung des Antrags der G P, nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es als rechtswidrig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden (Inlandsaufenthalt seit mehr als zehn Jahren, seit der Ausweisung sind mehr als sechs Jahre vergangen, zumindest Ablegung einer Deutschprüfung) von der Unzulässigkeit einer Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgegangen ist (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2016, Ra 2015/22/0072, mwN).

21 Dies vermag am Ergebnis des hg. Verfahrens aber deshalb nichts zu ändern, weil das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid gemäß seinem Spruch ausdrücklich "infolge Unzuständigkeit" behoben hat und diese Unzuständigkeit nicht vorlag.

5. Ergebnis

22 Im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

23 Die Revisionsbeantwortung und die Äußerung der G P waren zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers voraus vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066, sowie vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0039). G P hat allerdings, wie bereits dargestellt, ebenso wie der Revisionswerber beantragt, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.

Wien, am 20. Juli 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220055.L00

Im RIS seit

30.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWT_2015220055_20160720L00