Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0055

Rechtssatz

Die vom VwG vorgenommene ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und ist somit (hinsichtlich der Erledigungsform: zu Recht) mittels Erkenntnisses erfolgt.