Den Erstrevisionswerber betreffend wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, 2013/09/0182, verwiesen, mit dem auf Grund einer Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der im ersten Verfahrensgang vom unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg erlassene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben worden war.
Mit dem nunmehr erlassenen, unter 1.) genannten (Ersatz-)Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der L GmbH mit Sitz in N zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber der türkische Staatsangehörige KS seit 17. Juli 2012 bis laufend beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem nunmehr erlassenen, unter 1.) genannten (Ersatz-)Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der L GmbH mit Sitz in N zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber der türkische Staatsangehörige KS seit 17. Juli 2012 bis laufend beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Erstrevisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden) verhängt.Der Erstrevisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden) verhängt.
Mit dem unter 2.) genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Zweitrevisionswerberin schuldig erkannt, sie habe als Arbeitgeber den türkischen Staatsangehörigen KS im Betrieb in R in der Zeit von 17. Jänner 2012 bis 31. Mai 2012 beschäftigt, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Zweitrevisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.Die Zweitrevisionswerberin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Revisionswerber.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002 und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002 und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Revisionswerber vertreten
"zusammenfassend die Auffassung, dass beide Revisionsführer assoziationsintegrierte türkische Arbeitnehmer bzw. türkisches Arbeitnehmerkind waren und dass sowohl die Revisionsführerin als auch der Revisionsführer diesen Rechtsstatus auch nicht durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft verloren haben kann.
Die Revisionsvertreterin vertritt prinzipiell den Standpunkt, dass jede Revision, die ernsthaft (mit dem fumus boni juris) Unionsrechts geltend macht, beim Verwaltungsgerichtshof zulässig sein muss, denn sonst bricht das System des unionsrechtlichen Rechtschutzes und noch mehr des unionsrechtlichen Grundrechtschutzes in sich zusammen."
Es gehe um den Verlust der Assoziationsintegration der beiden Revisionsführer, aber auch ihres "Arbeitnehmers".
Das Zulassungsvorbringen nennt jedoch weder eine bestimmte Norm noch einen konkret umschriebenen Sachverhalt, sondern erschöpft sich in weiterem allgemeinen Vorbringen und polemischen Bemerkungen.
Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigen die Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls nicht näher genannte Vorschriften des Unionsrechtes verletze, auf die "Erfüllung der Vorlageberechtigung oder -verpflichtung" des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037, und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028). Im Übrigen wurden die Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts von den revisionswerbenden Parteien gar nicht bestritten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB nur zugunsten von Arbeitnehmern möglich ist, welche die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016).Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigen die Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls nicht näher genannte Vorschriften des Unionsrechtes verletze, auf die "Erfüllung der Vorlageberechtigung oder -verpflichtung" des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 18. September 2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037, und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028). Im Übrigen wurden die Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts von den revisionswerbenden Parteien gar nicht bestritten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB nur zugunsten von Arbeitnehmern möglich ist, welche die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0016).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. April 2015