Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0022

Rechtssatz

Um die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun, reicht es nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls nicht näher genannte Vorschriften des Unionsrechtes verletze, auf die "Erfüllung der Vorlageberechtigung oder -verpflichtung" des VwGH hinzuweisen vergleiche B 18.9.2014, Ra 2014/01/0033 bis 0037; B 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/09/0023