Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0050 E 27. November 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L01

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030018_20150429L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

10/10 Grundrechte
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
StGG Art6;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG 1995 bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist; Hinweis E vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L02

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030018_20150429L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L03

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2015030018_20150429L03

Entscheidungstext Ra 2015/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §5 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
StGG Art6;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die außerordentliche Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Oktober 2014, Zl LVwG-AB-13-0291, betreffend Erteilung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie eine Gemeinschaftslizenz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: H L in L, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Rechtsmittel der mitbeteiligten Partei gegen den versagenden Bescheid des revisionswerbenden Landeshauptmanns vom 30. September 2013 Folge gegeben und der mitbeteiligten Partei die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen am Standort L, sowie die Gemeinschaftslizenz für drei Kraftfahrzeuge erteilt (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

Die mitbeteiligte Partei erstattete nach Zustellung einer Ausfertigung der außerordentlichen Revision durch das Verwaltungsgericht unaufgefordert eine Revisionsbeantwortung, die das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemeinsam mit der Revision sowie den Verfahrensakten vorlegte.

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3.1. Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden von der revisionswerbenden Partei keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2013, (GütbefG), darf eine Konzession (zur gewerblichen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen) nur erteilt werden, "wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3, Verordnung (EG) Nr 1071/09 erfüllt ...(ist) : 1. die Zuverlässigkeit". Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Wird diese Voraussetzung vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87, bis 91 GewO 1994 bleiben hievon unberührt.

Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG ist die Zuverlässigkeit abgesehen von den in Artikel 6, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr 1071/09 geregelten Fällen insbesondere dann nicht gegeben, wenn

"3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweck geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und dem Umweltschutz sowie den sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde".

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwerwiegender Verstöße iS dieser Rechtsvorschrift die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht (mehr) gegeben ist vergleiche , VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062 (VwSlg 18.170 A/2011), mwH). Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche , wiederum VwGH vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062 (VwSlg 18.170 A/2011); vergleiche , auch VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0050). Das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" wird nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen, wobei im Zusammenhang mit dem GütbefG bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich sind, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen wurden. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Antragsteller sei nicht (bzw nicht mehr) als zuverlässig anzusehen vergleiche , VwSlg 18.170 A/2011, unter Hinweis darauf, dass eine solche Sichtweise auch vor dem Hintergrund des sich aus Artikel 6, StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich ist; vergleiche , auch VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0001).

3.3. Die im vorliegenden Fall im Wege von sieben Strafverfügungen und zwei Straferkenntnissen im Zeitraum der letzten fünf Jahre erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen der mitbeteiligten Partei vergleiche , den Katalog Seite 7 bis 12 des angefochtenen Erkenntnisses) weisen (wie im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegt) Bestrafungen im unteren Bereich der jeweiligen Strafdrohungen auf, weshalb die revisionswerbende Partei einräumt, dass die Verwaltungsübertretungen jede für sich betrachtet nicht als schwerwiegend zu qualifizieren sind (die verhängten Geldstrafen bewegen sich zwischen EUR 40,-- (wegen Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 im Zusammenhang mit der Montage von Scheinwerfern) und EUR 300,-- (wegen der Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung des Kontrollgeräts iSd Verordnung (EWG) Nr 3821/85)).

Wenn das Verwaltungsgericht entgegen der revisionswerbenden Partei ferner zum Ergebnis kam, dass von keiner derartigen Dichte von geringfügigen Verstößen auszugehen sei, dass eine Versagung der Konzession bzw der Bewilligung verhältnismäßig wäre, hat es die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen vergleiche , in diesem Zusammenhang die im insofern hier einschlägigen hg Erkenntnis vom 23. Mai 2014, Ro 2014/04/0009, genannten 40 rechtskräftigen Straferkenntnisse bzw Strafverfügungen im Zeitraum von vier Jahren sowie weiter genannten 13 Übertretungen im Zeitraum eines weiteren Jahres; vergleiche , auch VwGH vom 17. März 2011, 2010/03/0189, in dem von immerhin 21 Fällen rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbefördergewerbes in einem Zeitraum von fünf Jahren die Rede ist; vergleiche , in diesem Zusammenhang ferner etwa VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0050, und VwSlg 18.170 A/2011).

4.1. Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

4.2. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche , VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).

Wien, am 29. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030018.L00

Im RIS seit

24.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWT_2015030018_20150429L00