Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0018

Rechtssatz

Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).