Verwaltungsgerichtshof
29.04.2015
Ra 2015/03/0018
GRS wie 2010/03/0050 E 27. November 2012 RS 2
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GütbefG 1995 enthält eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062).