Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

26.08.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art133 idF 2012/I/051;
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 -

Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17. Juli 2014, Ra 2014/03/0014). Für eine Sorge iSd Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L01.1

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015

Dokumentnummer

JWR_2014030012_20140826L01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18934 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs2;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs4;

Rechtssatz

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG 1995 bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben (und bloß nicht aufgefunden werden konnten) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt (Hinweis E vom 29. Februar 2012, 2009/03/0116). Von einem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann insofern nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L01

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030012_20140924L01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18934 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L02

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030012_20140924L02

Rechtssatz für Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18934 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0052 B 5. Mai 2014 RS 2

Stammrechtssatz

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L03

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030012_20140924L03

Rechtssatz für Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18934 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen würden (Hinweis B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L04

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030012_20140924L04

Entscheidungstext Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

26.08.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art133 idF 2012/I/051;
GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Mag. Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstraße 21, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. März 2014, Zl LVwG-1- 737/E3-2013, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, erhobenen und beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl Ra 2014/03/0012 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde der Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von (insgesamt) EUR 1.089,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014 ablehnte und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.

Die dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht vorgelegte Revision wurde mit dem Antrag verbunden, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Revisionswerber begründet seinen Antrag ausschließlich damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und für ihn - auf dem Boden der Interessenabwägung - mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnis oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Bewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33, hatte der Antragsteller - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu und zum Folgenden VwGH vom 12. Dezember 2013, AW 2013/03/0025; VwGH vom 10. Dezember 2013, AW 2013/07/0060, VwGH vom 27. Oktober 2010, AW 2010/09/0087, alle mwH). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass durch den Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Diese Judikatur ist auch für Paragraph 30, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 maßgeblich, zumal die am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene neue Fassung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, ebenso wie seine zuvor anzuwendende Fassung, zu welcher die genannte Rechtsprechung erging, die Durchführung einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers, den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien vorsieht.

Dem Erfordernis der konkreten Darlegung jener Umstände, aus denen sich der zu erwartende unverhältnismäßige Nachteil ergibt, ist der Revisionswerber in seinem Antrag nicht nachgekommen, zumal jede Konkretisierung betreffend die von ihm befürchteten Nachteile fehlt.

Der Revisionswerber hat somit dem (auch nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I Nr 33, maßgeblichen) Konkretisierungsgebot im Sinn der Grundsätze des Beschlusses eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981, nicht entsprochen vergleiche , dazu VwGH vom 17. Juli 2014, Ra 2014/03/0014).

Schon deshalb ist dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

6. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:

6.1. Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH).

6.2. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde.

Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist vergleiche , den schon genannten Beschluss Ra 2014/03/0014).

Für eine Sorge iSd Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche , nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).

Wien, am 26. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L00.1

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2015

Dokumentnummer

JWT_2014030012_20140826L00

Entscheidungstext Ra 2014/03/0012

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18934 A/2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0012

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
VStG §21;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei T K in D, vertreten durch Dr. Anton Schäfer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Montfortstrasse 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. März 2014, Zl LVwG-1- 737/E3-2013, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Juli 2013 wurde der Revisionswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens T GmbH dreier Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995, (GütbefG), für schuldig erkannt und über ihn - für jede dieser Übertretungen auf Grundlage des Paragraph 23, Absatz eins und Absatz 4, GütbefG - eine Geldstrafe von EUR 363,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 16 Stunden) verhängt.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung von dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr 51, in das Verfahren eingetretene Landesverwaltungsgericht keine Folge gegeben, und vom Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Erhebung einer (ordentlichen) Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Begründend wurde vom Verwaltungsgericht insbesondere (zusammengefasst) festgehalten, dass der Revisionswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer des genannten Unternehmens sei. Anlässlich einer Kontrolle am 2. Mai 2013 sei festgestellt worden, dass der Fahrer eines von diesem Unternehmen gemieteten Kraftfahrzeuges, mit dem Pakete zugestellt werden sollten, bei der gegenständlichen Fahrt weder den Beschäftigungsvertrag (aus dem der Name des Arbeitgebers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses hervorgehen) noch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt habe. Auch habe der mitgeführte Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges nicht den korrekten Namen des Mieters enthalten. Dies habe auch jener Polizeibeamte, der die gegenständliche Anzeige gelegt habe, in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt. Der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeuges habe in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig erklärt, dass er vor der gegenständlichen Fahrt nicht gewusst habe, welche Papiere bei einer derartigen Fahrt mitzuführen seien, ihm sei auch nicht bewusst gewesen, dass er die gegenständlichen Papiere mitzuführen gehabt hätte. Erst nach dem Tatzeitpunkt habe er vom Revisionswerber eine rote Mappe mit den entsprechenden Dokumenten erhalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Juni 2014,

E 317/2014-8, ablehnte, und diese gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung und Entscheidung abtrat.

In seiner dem Verwaltungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegten außerordentlichen Revision begehrt der Revisionswerber die ersatzlose Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens zur neuerlichen Verhandlung an das Landesverwaltungsgericht, in eventu die Höhe der Verwaltungsstrafe dem Einkommen des Revisionswerbers entsprechend zu bemessen und zu reduzieren.

Zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision wurde ins Treffen geführt, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, wie die Lage zu beurteilen sei, wenn Unterlagen verloren gingen oder "in der Aufregung der Kontrolle" vom Fahrzeuglenker nicht aufgefunden werden könnten. Auch habe sich das Landesverwaltungsgericht mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der besonders mildernden Umstände (Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1996, 94/11/0006) nicht auseinandergesetzt. Schließlich sei das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft "derart stoßend", dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei.

4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004, mwH).

5. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5.1. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision nicht entgegensteht, weil Paragraph 23, Absatz eins, GütbefG die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu EUR 7.267,-- vorsieht vergleiche , dazu VwGH vom heutigen Tag, Ra 2014/03/0014).

5.2. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde bereits festgehalten, dass die Frage, ob sich die - gemäß dem GütbefG bei einer Fahrt mitzuführenden - Dokumente tatsächlich im Fahrzeug befunden haben (und bloß nicht aufgefunden werden konnten) eine Frage der Beweiswürdigung darstellt vergleiche , VwGH vom 29. Februar 2012, 2009/03/0116). Von einem Fehlen einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann entgegen der Revision insofern nicht gesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG vergleiche , VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , dazu etwa VwGH vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; VwGH (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053). Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt bzw darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind; die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH vom 11. Juni 2014, 2013/08/0266).

Es kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes einer derartigen Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde, zumal sich das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses insbesondere auf die übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen des Fahrzeuglenkers und des anzeigelegenden Polizeibeamten gestützt hat. Somit wird eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung nicht dargelegt vergleiche , VwGH vom 24. April 2014, Ro 2014/09/0030). Derart ist das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, weswegen unter diesem Blickwinkel keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

5.3. Auch hinsichtlich der Rüge des Revisionswerbers betreffend das Vorliegen besonders mildernder Umstände ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien verlassen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und dem Schlusssatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2009, Blg NR römisch 24 . GP, 19) festgehalten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen Paragraph 21, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, entspricht, weswegen auf die zu Paragraph 21, VStG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche , VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052).

Zu Paragraph 21, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall nachvollziehbar - nicht gelingt, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden kann (VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0139).

Zur Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass von einem Überwiegen der Milderungsgründe hinsichtlich des Revisionswerbers - angesichts von vier von ihm auch nicht in Zweifel gezogenen einschlägigen Vorstrafen - nicht ausgegangen werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass auch das Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (selbst wenn Erschwerungsgründe fehlen) für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG bewirken kann vergleiche , VwGH vom 20. Dezember 2010, 2009/03/0155 mwH).

Aus dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, 94/11/0006, ist für seinen Standpunkt weiters schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das Verwaltungsgericht - anders als die belangte Behörde in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall - nicht in rechtlich verfehlter Weise die Wissentlichkeit der Begehung als erschwerend und die Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet hat, zumal es nicht von einer "wissentlichen Tatbegehung" durch den Revisionswerber ausgegangen ist, und ferner der Revisionswerber, anders als der Beschwerdeführer in dem dem eben erwähnten Erkenntnis vom 23. April 1996 zu Grunde liegenden Fall, nicht unbescholten ist.

5.4. Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schließlich schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen würden vergleiche , VwGH vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).

6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich ferner - auch im Hinblick auf den zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2014 - nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Paragraphen 6, Absatz 2 und 23 Absatz 5, GütbefG als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2014

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L00

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Dokumentnummer

JWT_2014030012_20140924L00