Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/07/0033

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0150 E 22. März 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Verfolgungshandlung muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben; das erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (Hinweis E 24. März 2011, 2007/07/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X01

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2012070033_20140528X01

Rechtssatz für 2012/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/07/0033

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0024 E 25. März 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu Paragraph 32, VStG zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X02

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2012070033_20140528X02

Rechtssatz für 2012/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/07/0033

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ein Beschuldigter hat ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG gilt (E 26. Februar 2009,2009/09/0031; E 15. Oktober 2013,2010/02/0161).

Schlagworte

Berufungsverfahren Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X03

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2012070033_20140528X03

Entscheidungstext 2012/07/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/07/0033

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §45 Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 10. Jänner 2012, Zl. UVS-5/13981/2-2012, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: JR), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

Das Landespolizeikommando Salzburg erstattete u.a. gegen die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: BH) die Anzeige vom 21. Dezember 2009 wegen des Verdachtes der illegalen Verbringung von Abfällen im Sinn der EG-VerbringungsV mit der Sachverhaltsdarstellung, dass der Lenker eines näher bezeichneten Kraftwagenzuges der R. GmbH am 14. Dezember 2009 anlässlich der versuchten Ausreise nach Deutschland am Grenzübergang Saalbrücke angehalten und bei der folgenden Kontrolle festgestellt worden sei, dass der mit 21.560 kg "Hausmüll" beladene Abfalltransport über keine gültige Notifizierungsbewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) verfüge.

Die MP ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der R. GmbH.

Mit Schreiben der BH vom 26. Februar 2010 erging an die MP die Aufforderung zur Rechtfertigung zu folgendem Tatvorwurf:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (R. GmbH) zu verantworten, dass zumindest am 14.12.2009

21.560 kg Hausmüll (Getränkeflaschen, Abfälle von Rauchwaren, Essensreste ...) grenzüberschreitend von Österreich nach Deutschland verbracht werden sollte, obwohl für die Verbringung von oben angeführten Abfällen keine entsprechende Notifizierungsbewilligung vorgelegen hat."

In diesem Schreiben lastete die BH der MP eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, leg. cit. an und forderte sie auf, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu rechtfertigen sowie die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom 15. März 2010 übermittelte die MP an die BH mehrere Lieferscheine mit dem Vorbringen, dass Siedlungsabfall von einer näher genannten Übergabestelle übernommen und per Lkw mit der Notifizierung AT(...) nach Deutschland verbracht worden sei. Es seien solche Abfälle verbracht worden, die laut Bescheid vom 16. November 2009 verbracht werden dürften, wobei es sich dabei um gemischte Siedlungsabfälle gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 21. September 2010 verhängte die BH über die MP gemäß Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz (erster Strafrahmen) AWG 2002 wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) mit folgender Tatumschreibung:

"Angaben zur Tat:

 

Zeit der Begehung:

14.12.2009, gegen 10:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)

Ort der Begehung:

(Gemeinde, Straße, Hausnummer (Firmensitz))

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der (R. GmbH) mit Sitz in (...) zu verantworten, dass zumindest am 14.12.2009 21.560 kg Hausmüll (Getränkeflaschen, Abfälle von Rauchwaren, Essensreste ...) grenzüberschreitend von Österreich nach Deutschland verbracht werden sollte, obwohl für die Verbringung von oben angeführten Abfällen keine entsprechende Notifizierungsbewilligung vorgelegen hat."

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (im Folgenden: UVS) vom 10. Jänner 2012 wurde der von der MP gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Der UVS führte dazu aus, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben sei, weil der Abfalltransport die österreichischdeutsche Grenze nicht überschritten habe. Das der MP angelastete Verhalten sei Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, AWG 2012 unterstellt worden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VStG unterliege einer Strafe, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erkläre, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternehme. Nach Paragraph 80, Absatz eins, AWG 2002 sei u.a. in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, leg. cit. der Versuch strafbar. Es fehle daher im verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf das Tatbestandselement, dass die Tat im Stadium des Versuchs geblieben sei, zumal die Verbringung der Abfälle nach Deutschland unterblieben sei.

Bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat sei es nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlich, dass zum Ausdruck komme, dass die strafbare Handlung in der in Paragraph 8, VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes begangen worden sei. Im vorliegenden Fall fehle im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in diesem Zusammenhang, dass es sich um eine vorsätzliche Verbringung der Abfälle von Österreich nach Deutschland gehandelt habe bzw. dass die Verbringung im Versuchsstadium verblieben sei. Die BH habe die MP nicht wegen des Versuches, sondern wegen der Begehung des vollendeten Deliktes bestraft. Das Tatverhalten könne somit als Vorbereitungshandlung qualifiziert werden, die bereits als Versuch qualifiziert werden könnte, der jedoch, wie dargelegt, nicht zur Last gelegt worden sei. Der erstinstanzliche Bescheid genüge somit den Konkretisierungserfordernissen nicht, und eine nachträgliche Tatkonkretisierung nach Ablauf der Verfolgungsverjährung sei der Berufungsbehörde verwehrt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah

jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Auch die MP hat keine Gegenschrift erstattet.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Im Beschwerdefall sind insoweit die folgenden Bestimmungen des AWG 2002 in der im Zeitpunkt der Begehung der der MP angelasteten Verwaltungsübertretung (und auch noch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides) geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, maßgeblich.

Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

Gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, leg. cit. begeht, wer eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, leg. cit. nicht entspricht, vornimmt, - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 360,-- bis EUR 7.270,-- zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800,-- bedroht.

Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, leg. cit. ist u.a. in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, leg. cit. der Versuch strafbar.

Gemäß Paragraph 8, VStG unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3 leg. cit.) vorgenommen worden ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Ziffer eins,) die als erwiesen angenommene Tat, (Ziffer 2,) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie (Ziffer 3,) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Der Bundesminister bringt in seiner Beschwerde vergleiche , in diesem Zusammenhang Paragraph 87 b, Absatz eins, AWG 2002) vor, dass die BH das Verfahren gegen die MP durch ihre erste Verfolgungshandlung am 26. Februar 2010 eingeleitet und dabei die zur Last gelegte Handlung unmissverständlich durch die Worte "verbracht werden sollte", auch auf den Versuch bezogen, umschrieben habe. Zur Individualisierung der zum Vorwurf gemachten Handlung sei deren rechtliche Beurteilung nicht beachtlich. Das Berufungsverfahren hätte daher anhand der Aktenlage nicht mit dem Hinweis auf die im Hinblick auf den Versuch eingetretene Verfolgungsverjährung eingestellt werden dürfen, weil der Sachverhalt, dem zufolge die Abfälle bis zur Grenze verbracht und auf Grund der Anhaltung nicht weiter nach Deutschland transportiert, sondern zurückgeführt worden seien, der MP bereits am 26. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht worden sei. Da diese die (versuchte) Notifizierung veranlasst habe und als Notifizierende aufgetreten sei, habe sie in Kauf genommen, dass (auch) Hausmüll grenzüberschreitend verbracht werden sollte. Der Umstand, dass die BH das Verhalten der MP, nämlich dass Hausmüll grenzüberschreitend verbracht werden sollte, nicht zusätzlich mit dem Zitat des Paragraph 80, Absatz eins, AWG 2002 verbunden habe, wäre vom UVS zu korrigieren gewesen. Die Einstellung des Verfahrens durch den UVS sei daher rechtswidrig, weil eine nachträgliche Tatkonkretisierung nicht erforderlich gewesen sei und vielmehr auf Grund der Aktenlage zu beurteilen gewesen wäre, ob Vorsatz gegeben sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Nach ständiger hg. Judikatur muss eine Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31, und 32 VStG, wie die im Verwaltungsverfahren an die MP ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung, eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Strafbescheides enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 17. September 2009, Zl. 2008/07/0067, mwN).

Diesen Anforderungen für eine ausreichende Tatkonkretisierung wurde von der BH sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im erstinstanzlichen Bescheid entsprochen. Durch die Wendung "grenzüberschreitend von Österreich nach Deutschland verbracht werden sollte" wurde in hinreichender Weise deutlich gemacht, dass der MP von der BH nicht die Vollendung einer unzulässigen grenzüberschreitenden Verbringung angelastet, sondern die versuchte grenzüberschreitende Verbringung des Hausmülls vorgeworfen wurde.

Dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung (und im erstinstanzlichen Bescheid) nicht auch die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, AWG 2002, in der u.a. in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 19, leg. cit. der Versuch für strafbar erklärt ist, angeführt wurde, ist für die Beurteilung der Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil nach ständiger hg. Judikatur eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfes durch die Erstbehörde nicht dazu führt, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung daher bedeutungslos vergleiche , zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0150, mwN).

Im Übrigen hat ein Beschuldigter ein Recht darauf, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, wobei Gleiches für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, leg. cit. gilt. Die Berufungsbehörde hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z. B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtigzustellen vergleiche , zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2009, Zl. 2009/09/0031, und vom 15. Oktober 2013, Zl. 2010/02/0161).

Mit der Auffassung, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Verfolgungsverjährung eingetreten und das Verwaltungsstrafverfahren deshalb einzustellen sei, hat der UVS somit die Rechtslage verkannt.

Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Antrag des Bundesministers auf Zuspruch von Aufwandersatz im Sinn der Paragraphen 47, ff VwGG war abzuweisen, weil sowohl er als auch der UVS funktionell für den Bund tätig geworden sind vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0043, mwN).

Wien, am 28. Mai 2014

Schlagworte

Berufungsverfahren Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde Strafnorm Mängel im Spruch Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070033.X00

Im RIS seit

02.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2012070033_20140528X00