(2)Absatz 2,Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Aufwandsentschädigung nach Paragraph 20, GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt sie (zusammengefasst) darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht bereits den Umstand, dass die Verwendung ihres privaten Pkw "in den Rahmen des Zweckmäßigen bzw. Üblichen fällt", als anspruchsbegründend im Sinn des § 20 Abs. 1 GehG erachtet habe.Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt sie (zusammengefasst) darin, dass die belangte Behörde zu Unrecht nicht bereits den Umstand, dass die Verwendung ihres privaten Pkw "in den Rahmen des Zweckmäßigen bzw. Üblichen fällt", als anspruchsbegründend im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, GehG erachtet habe.
Diese Ansicht erweist sich jedoch als nicht berechtigt: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, beginnend mit dem in Anlehnung an zivilrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 1014 ABGB ergangenen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216 = Slg. Nr. 13.678/A, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, in ständiger Rechtsprechung, dass dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer (nur dann) zuzurechnen ist, wenn dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber somit mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat (vgl. weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117 = Slg. Nr. 14.957/A, und vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = Slg. Nr. 15.175/A, sowie das zu § 20 GehG/Stmk. ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 2000/12/0100).Diese Ansicht erweist sich jedoch als nicht berechtigt: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert, beginnend mit dem in Anlehnung an zivilrechtliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 1014, ABGB ergangenen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216 = Slg. Nr. 13.678/A, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Satz 2 VwGG verwiesen wird, in ständiger Rechtsprechung, dass dem Dienstgeber der Schaden aus der Benützung eines Kraftfahrzeuges durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer (nur dann) zuzurechnen ist, wenn dem Beamten Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber somit mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat vergleiche , weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117 = Slg. Nr. 14.957/A, und vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319 = Slg. Nr. 15.175/A, sowie das zu Paragraph 20, GehG/Stmk. ergangene hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 2000/12/0100).
Da § 20 Abs. 1 GehG (lediglich) den Ersatz eines notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117 = Slg. Nr. 14.957/A, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Da Paragraph 20, Absatz eins, GehG (lediglich) den Ersatz eines notwendigerweise entstandenen Mehraufwandes vorsieht, ist als Anspruchsvoraussetzung die zwingende Notwendigkeit für die Benützung eines privaten Personenkraftwagens zu fordern. Eine solche liegt nicht vor, wenn die dienstliche Aufgabe ohne Beistellung eines Kraftfahrzeuges ordentlich und in zumutbarer Weise bewältigt werden konnte, insbesondere also, wenn die Dienstreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (etwa den Österreichischen Bundesbahnen) hätte ausgeführt werden können. Dann ist nämlich ein dienstliches Interesse an der Verwendung eines Kraftfahrzeuges zu verneinen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312, und vom 2. September 1998, Zl. 93/12/0117 = Slg. Nr. 14.957/A, jeweils mit weiterem Nachweis arbeitsrechtlicher Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ausreichend wäre bereits die Zweckmäßigkeit bzw. Üblichkeit, stehen neben dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 GehG, der - ebenso wie § 1014 ABGB - ausdrücklich auf die Notwendigkeit abstellt, auch die in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze zum Verständnis zivilrechtlicher Dienstverhältnisse entgegen, die nach den Ausführungen des genannten hg. Erkenntnisses vom 1. Juli 1992 auch für die Interpretation des § 20 Abs. 1 GehG fruchtbar gemacht werden können:Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, ausreichend wäre bereits die Zweckmäßigkeit bzw. Üblichkeit, stehen neben dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, GehG, der - ebenso wie Paragraph 1014, ABGB - ausdrücklich auf die Notwendigkeit abstellt, auch die in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze zum Verständnis zivilrechtlicher Dienstverhältnisse entgegen, die nach den Ausführungen des genannten hg. Erkenntnisses vom 1. Juli 1992 auch für die Interpretation des Paragraph 20, Absatz eins, GehG fruchtbar gemacht werden können:
Danach ist nämlich vorweg zwischen (ersatzfähigen) Schäden zu unterscheiden, die unmittelbar durch die auftragsbezogene Tätigkeit entstanden sind, und (nicht ersatzfähigen) Schäden, die im Vermögen des Dienstnehmers nur gelegentlich der Arbeitsverrichtung eingetreten sind. Dies impliziert - auf den Beschwerdefall bezogen - eine Prüfung, ob die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dem Arbeitgeber kommt aber nur dann ein beabsichtigter Vorteil aus diesem Sacheinsatz, der die Grundlage für die Schadensüberwälzung darstellt, zugute, wenn er ohne Einsatz des dem Dienstnehmer gehörenden Pkws genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm aufgetragenen Aufgaben zu erreichen. Bloße nicht zum Inhalt des Dienstvertrages gemachte Aspekte der Bequemlichkeit des Dienstnehmers können dagegen keine Ersatzfähigkeit begründen (vgl. dazu ausführlich etwa Löschnigg-Reissner in ecolex 1991, 110, mwN aus Lehre und Judikatur des Obersten Gerichtshofes).Danach ist nämlich vorweg zwischen (ersatzfähigen) Schäden zu unterscheiden, die unmittelbar durch die auftragsbezogene Tätigkeit entstanden sind, und (nicht ersatzfähigen) Schäden, die im Vermögen des Dienstnehmers nur gelegentlich der Arbeitsverrichtung eingetreten sind. Dies impliziert - auf den Beschwerdefall bezogen - eine Prüfung, ob die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dem Arbeitgeber kommt aber nur dann ein beabsichtigter Vorteil aus diesem Sacheinsatz, der die Grundlage für die Schadensüberwälzung darstellt, zugute, wenn er ohne Einsatz des dem Dienstnehmer gehörenden Pkws genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm aufgetragenen Aufgaben zu erreichen. Bloße nicht zum Inhalt des Dienstvertrages gemachte Aspekte der Bequemlichkeit des Dienstnehmers können dagegen keine Ersatzfähigkeit begründen vergleiche , dazu ausführlich etwa Löschnigg-Reissner in ecolex 1991, 110, mwN aus Lehre und Judikatur des Obersten Gerichtshofes).
Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt somit darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert (vgl. Strasser in Rummel3, Rz 10 zu §§ 1014, 1015; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung (vgl. zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN.).Die entscheidende Voraussetzung eines Ersatzanspruches im Bereich zivilrechtlicher Dienstverhältnisse liegt somit darin, dass dem Arbeitnehmer eine entsprechende Aufgabe übertragen ist und dass diese Aufgabe den Einsatz der Güter des Arbeitnehmers erfordert, weil in diesem Fall der Arbeitgeber, der in Kenntnis dieses Umstandes dem Arbeitnehmer die Aufgabe überträgt, über die Güter des Arbeitnehmers für eigene Zwecke disponiert vergleiche , Strasser in Rummel3, Rz 10 zu Paragraphen 1014, 1015,; Arb 10.664). Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag hingegen ebenso wenig einen Anspruch zu begründen, wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung vergleiche , zuletzt etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11. Mai 2006, 8 ObA 1/06i, mwN.).
Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.Ebenso wenig kann im Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz eins, GehG, also bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, vom Erfordernis der Notwendigkeit des Entstehens eines bestimmten Mehraufwandes abgegangen werden.
Angesichts der unstrittigen Zeiten des Beginns (13.00 Uhr) und des Endes (16.00 Uhr) des von der Beschwerdeführerin zwischen 27. und 29. November 2001 besuchten Seminares sowie des Fehlens dienstlicher Verpflichtungen an beiden Tagen, woraus die Notwendigkeit einer möglichst raschen An- oder Abreise resultiert hätte, des Umfanges der Reisebewegung und des dafür insgesamt erforderlichen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung einer Transfermöglichkeit zwischen Bahnhof und Seminarhotel erweist es sich somit als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reise unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht hat. Den Feststellungen betreffend den erforderlichen Zeitaufwand ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Eine nähere Abklärung der Unfallursache und des Ausmaßes eines allfälligen Verschuldens der Beschwerdeführerin (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 92/12/0078, oder das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004) war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.Angesichts der unstrittigen Zeiten des Beginns (13.00 Uhr) und des Endes (16.00 Uhr) des von der Beschwerdeführerin zwischen 27. und 29. November 2001 besuchten Seminares sowie des Fehlens dienstlicher Verpflichtungen an beiden Tagen, woraus die Notwendigkeit einer möglichst raschen An- oder Abreise resultiert hätte, des Umfanges der Reisebewegung und des dafür insgesamt erforderlichen Zeitaufwandes unter Berücksichtigung einer Transfermöglichkeit zwischen Bahnhof und Seminarhotel erweist es sich somit als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reise unter Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht hat. Den Feststellungen betreffend den erforderlichen Zeitaufwand ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Eine nähere Abklärung der Unfallursache und des Ausmaßes eines allfälligen Verschuldens der Beschwerdeführerin vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 92/12/0078, oder das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004) war bei dieser Sachlage nicht erforderlich.
Anzumerken ist, dass der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) keine normative Bedeutung für den auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch zukommt. § 20 Abs. 2 GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle BGBl. Nr. 447/1990) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter § 20 Abs. 1 GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier § 10 Abs. 2 leg. cit.) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf § 20 Abs. 1 GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat (vgl. allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).Anzumerken ist, dass der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) keine normative Bedeutung für den auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch zukommt. Paragraph 20, Absatz 2, GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter Paragraph 20, Absatz eins, GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat vergleiche , allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde auf das von ihr geltend gemachte Transporterfordernis (von verschiedenen Unterlagen zum "4. Modul" des von ihr besuchten Seminares) in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht näher eingegangen sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof dazu kein konkretes Vorbringen (etwa zu Umfang und Gewicht von schriftlichen Unterlagen oder dem räumlichen Ausmaß allenfalls mitgeführter Modelle oder Projektdarstellungen) erstattet hat. Damit fehlt die Dartuung einer Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels.
Die Beschwerdeführerin hält der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch vor, der von ihr gezogene Rückschluss aus der Durchführung der Anreise zum dritten "Modul" auf die Anreisemöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum vierten "Modul" sei unrichtig, weil ein Transport verschiedener Unterlagen beim dritten "Modul" nicht erforderlich gewesen sei. Darin liegt allerdings eine unzulässige Neuerung, weil die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nur (wie gezeigt zudem nicht ausreichend konkretisiert) vorgebracht hat, dass das Transportproblem beim "Modul" 4 bestanden hat, ohne dabei auszuführen, dass das beim "Modul" 3 nicht der Fall gewesen wäre und dass das der Grund gewesen sei, dass sie beim "Modul" 3 ein öffentliches Verkehrsmittel benützt habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.