Verwaltungsgerichtshof
13.09.2006
2003/12/0179
Nach den in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätzen zum Verständnis zivilrechtlicher Dienstverhältnisse, die nach den Ausführungen des hg. Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 1. Juli 1992, Zl. 90/12/0216, VwSlg 13678 A/1992, auch für die Interpretation des Paragraph 20, Absatz eins, GehG fruchtbar gemacht werden können, ist vorweg zwischen (ersatzfähigen) Schäden zu unterscheiden, die unmittelbar durch die auftragsbezogene Tätigkeit entstanden sind, und (nicht ersatzfähigen) Schäden, die im Vermögen des Dienstnehmers nur gelegentlich der Arbeitsverrichtung eingetreten sind. Dies impliziert - auf den Beschwerdefall bezogen - eine Prüfung, ob die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers oder dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dem Arbeitgeber kommt aber nur dann ein beabsichtigter Vorteil aus diesem Sacheinsatz, der die Grundlage für die Schadensüberwälzung darstellt, zugute, wenn er ohne Einsatz des dem Dienstnehmer gehörenden Pkws genötigt gewesen wäre, ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm aufgetragenen Aufgaben zu erreichen. Bloße nicht zum Inhalt des Dienstvertrages gemachte Aspekte der Bequemlichkeit des Dienstnehmers können dagegen keine Ersatzfähigkeit begründen vergleiche dazu ausführlich etwa Löschnigg-Reissner in ecolex 1991, 110, mwN aus Lehre und Judikatur des Obersten Gerichtshofes).