Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2006

Geschäftszahl

2003/12/0179

Rechtssatz

Der für den Reisekostenanspruch (Kilometergeld) erforderlichen Bestätigung nach Paragraph 10, Absatz 2, Satz 1 RGV (die im Beschwerdefall gefehlt hat) kommt keine normative Bedeutung für den auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch zu. Paragraph 20, Absatz 2, GehG, der einen Verweis auf eine gesetzliche Regelung des Ersatzes des Mehraufwandes bei auswärtigen Dienstverrichtungen (das ist der Regelungsgegenstand der RGV) in einem besonderen Bundesgesetz zum Inhalt hat, enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,) den Halbsatz "soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt". Der Ersatz derartiger Schäden (bei auswärtigen Dienstverrichtungen) fällt u.a. unter Paragraph 20, Absatz eins, GehG. Aus dieser Systematik folgt, dass die RGV (hier Paragraph 10, Absatz 2, RGV) keine (bindenden) Auswirkungen auf einen auf Paragraph 20, Absatz eins, GehG gestützten Anspruch auf Aufwandersatz in Bezug auf den (dienstlichen) Einsatz des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei einer auswärtigen Dienstverrichtung hat vergleiche allgemein etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312).