Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 erfüllt (Hinweis E 18. September 2002, 2001/07/0172; E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X01

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X01

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2 (hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X02

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X02

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
VStG §22;

Rechtssatz

Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt als Regel der Grundsatz der Kumulation (Paragraph 22, VStG). Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X03

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X03

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
VStG §22 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0182 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier ohne den Klammerausdruck; Der Bf hat Bauschutt unsortiert auf einem Waldgrundstück abgelagert und wurde deshalb einerseits wegen der durch ihn verursachten Waldverwüstung nach dem ForstG 1975 und andererseits wegen Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialen nach § 39 Abs 1 lit b Z 6 AWG 1990 iVm § 1 Abs 1 und 2 BTV bestraft. Die Übertretung des § 1 BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des ForstG 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus. Der Bf durfte daher nach beiden Vorschriften bestraft werden.)

Stammrechtssatz

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf Grund des Artikel 4, des MRKZP 07te erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (Hinweis E VfGH 7. Oktober 1998, VfSlg 15293 A/1998). (Hier: Der Besch wurde schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, des SchiffahrtsG 1997 begangen zu haben, weil er als Schiffsführer nicht alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen habe, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um eine Verunreinigung des Sees zu vermeiden, indem er beim Betanken unsachgemäß hantiert habe, wodurch Diesel in den See gelangt sei. Das ihm in diesem Straferkenntnis angelastete Verhalten ist also dasselbe, das ihm im angefochtenen Bescheid nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Litera d, Wrg 1959 zum Vorwurf gemacht wird. Während sich Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 an "jedermann" wendet, gilt Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 nur für Schiffsführer. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass deswegen eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen geboten sei; vielmehr stellt sich Paragraph 7, des SchiffahrtsG 1997 in Bezug auf Schiffsführer als die lex specialis zu Paragraph 31, WRG 1959 dar. Der Besch durfte daher, nachdem er wegen desselben Verhaltens bereits nach dem Schifffahrtsgesetz bestraft worden war, nicht auch noch wegen Übertretung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestraft werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X04

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X04

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X05

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X05

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Tatbildgegenständlich iSd Paragraph eins, BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in Paragraph eins, legcit getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (Hinweis E 2.7.1992, 92/04/0100; E 29.4.1997, 96/05/0282).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X06

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X06

Entscheidungstext 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z6 idF 2001/I/108;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs2 litd;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z3;
MRKZP 07te Art4;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs1;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1 Abs2;
Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien 1991 §1;
VStG §22 Abs1 impl;
VStG §22;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Mag. K B in H, vertreten durch Holter - Wildfellner, Rechtsanwälte und Strafverteidiger in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. November 2002, Zl. VwSen-310229/6/Le/Be, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

Der Magistrat der stadt L erließ gegen den Beschwerdeführer das Straferkenntnis vom 31. Juli 2002 mit folgendem Spruch:

"Der Beschuldigte (....( hat es als gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in H (....(, welche als Abbruchunternehmen im Rahmen des Bauvorhabens "Abbruch des ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäudes" im Standort L (....( als Veranlasser der Ausführung der Abbruchtätigkeiten anzusehen ist, zu vertreten, dass von der H. GmbH entgegen der (im Folgenden ausführlich zitierten) Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, Materialien nicht einer getrennten Sammlung bzw. Behandlung zugeführt wurden, indem am 28.8.2000 aus den bei den o.a. Abbrucharbeiten angefallenen Materialien (gesamt ca. 700 - 800 m3) nicht (am Anfallsort bzw. in einer Behandlungsanlage) die Stoffgruppen "Betonabbruch" (angefallene Menge ca. 616 t - 800 t) und "mineralischer Bauschutt (Ziegel)" (angefallene Menge ca. 448 t - 512 t) zwecks gesonderter Verwertung getrennt wurden, sondern die angefallenen Abbruchmaterialien (ca. 40 % Beton- und 40 % Ziegelabbruch, die restlichen ca. 20 % bestehend aus Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagsstücken und Betoneisenteilen) am selben Tag ohne stoffliche Trennung im Bezirk R, Gemeinde Sch, Grdst. Nr. (....( in einem Waldstück entlang der F-Landesstraße (bei KM 12,508) 300 Meter rechts am Ende des Güterweges St. K (in Form einer Befestigung bzw. Aufschüttung eines Waldweges bzw. einer Waldböschung) abgelagert wurden, obwohl Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, vorschreibt, dass aus den bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten anfallenden Materialien die nachfolgend angeführten Stoffgruppen bei Überschreitung der Mengenschwellen je Stoffgruppe (20 t bei Bodenaushub, 20 t bei Betonabbruch, 5 t bei Asphaltabbruch, 5 t bei Holzabfällen, 2 t bei Metallabfällen, 2 t bei Kunststoffabfällen, 10 t bei Baustellenabfällen, 40 t bei mineralischem Bauschutt) zu trennen sind, wobei gemäß Absatz 2, leg. cit. eine Trennung der Stoffgruppen entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen hat und so vorzunehmen ist, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist, und im ggstl. Fall die Mengenschwelle gemäß Paragraph eins, der obzit. Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, bei den Stoffgruppen "Betonabbruch" und "mineralischer Bauschutt" (deutlich) überschritten wurden.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, und 2 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991,, begangen, und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, erster Halbsatz AWG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 EUR verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, 22 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind 100 EUR, zu leisten.

römisch zwei.

Hingegen wird hinsichtlich des Tatvorwurfes, der Beschuldigte hätte es als gemäß Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. Gesellschaft mbH mit dem Sitz in H (....( zu vertreten, dass von der H. GmbH entgegen Paragraph 14, Absatz eins, AWG, wonach der Ausübende einer Tätigkeit, bei der Abfälle oder Altöle anfallen, oder wer Abfälle oder Altöle sammelt oder behandelt, getrennt für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib dieser Abfälle oder Altöle zu führen und darüber den Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat, diese fortlaufenden Aufzeichnungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AWG über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der bei den o.a. Abbrucharbeiten angefallenen Abfälle nicht bzw. nicht in ausreichender Weise geführt worden wären, und hätte hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, i.d.g.F., begangen, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG die Einstellung des Verfahrens verfügt."

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. November 2002 wurden nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an diesem Tag gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 19, 24, 51, Absatz eins,, Paragraphen 51 c und 51 e Absatz eins, VStG der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass die H. GmbH im Zug des Abbruches des ehemaligen DDSG-Schifffahrtsgebäudes in L mit der Durchführung der Abbrucharbeiten beschäftigt worden sei und auch die Aufgabe gehabt habe, den angefallenen Bauschutt zu entsorgen. Am 28. August 2000 seien ca. 700 bis 800 m3 Bauschutt von dieser Baustelle abgeholt und - ohne vorherige Aussortierung auf der Baustelle oder nachfolgend in einer dafür geeigneten Abfallbehandlungsanlage - zu einem Waldstück in der Gemeinde Sch. gebracht worden. Bei diesem Bauschutt habe es sich um Betonabbruch, der mit mineralischem Bauschutt, nämlich Ziegeln, sowie mit Holz, Kunststoffteilen, Kabelteilen, Teppichfliesen, PVC-Belagstücken und Betoneisenteilen vermischt gewesen sei, gehandelt. Dieser Bauschutt sei weder an der Anfallsstelle (= der bezeichneten Baustelle in L) noch später in einer Behandlungsanlage aussortiert, sondern unsortiert im bezeichneten Waldstück in der Gemeinde Sch. auf Waldboden aufgebracht worden.

Der Beschwerdeführer sei, wie aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 21. März 2002 hervorgehe, wegen dieser Ablagerung nach den Bestimmungen des Forstgesetzes und des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes bestraft worden. Die Bestrafung hinsichtlich der Übertretung des Forstgesetzes sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 bestätigt worden, die Berufungsentscheidung wegen der Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sei noch offen. In diesen beiden Fällen sei es um das Ablagern von Abfällen im Wald bzw. im Grünland gegangen, das im ersten Fall als Waldverwüstung und im zweiten Fall als konsenslose Ablagerung von Abfällen im Grünland angesehen worden sei. Aus diesem Strafbescheid gehe im Übrigen hervor, dass bei der Strafbemessung drei Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung von Bundesgesetzen zum Schutz der Umwelt, konkret des WRG 1959 und des AWG, als erschwerend gewertet worden seien.

Die mit den Abbrucharbeiten beauftragte H. GmbH hätte gemäß der Bauschutttrennungsverordnung die Verpflichtung gehabt, schon am Anfallort die verschiedenen Bestandteile des Bauschutts auszusortieren oder diese Sortierung in einer Abfallbehandlungsanlage vornehmen zu lassen. Wie die Erhebungen im Wald in der Gemeinde Sch. ergeben hätten, sei diese Sortierung jedoch nicht durchgeführt und dort bei den festgestellten Ablagerungen vermischter Betonabbruch und mineralischer Bauschutt, wie oben dargestellt, festgestellt worden. Der angelastete Tatbestand sei daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (ein Ungehorsamsdelikt) kein Verschulden treffe, weshalb Fahrlässigkeit vergleiche 5, Absatz eins, VStG) anzunehmen sei. Er habe sich als befugter Abfallsammler nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften berufen können. Andere Gründe, warum ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, habe er nicht vorgebracht. Aus dem Firmenbuch habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH gewesen sei. In dieser Eigenschaft sei er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Handlungen und Unterlassungen dieser Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Wenn der Beschwerdeführer die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde mit dem Hinweis darauf, dass die behauptete Verwaltungsübertretung bereits von der Bezirkshauptmannschaft R forst-, naturschutz- und abfallrechtlich abgehandelt worden sei, bestreite, so sei diesem Vorbringen zu erwidern, dass mit dem vorliegenden Strafbescheid ausschließlich die Missachtung der Pflicht, bestimmte Materialien aus dem Bauschutt entweder am Anfallsort oder in einer Behandlungsanlage auszusortieren, bestraft worden sei und es nicht um die Aufbringung des Abfalls auf Waldboden oder anderen Grundflächen, sondern rein um die Nichterfüllung der Trennungsverpflichtung gegangen sei. Diesbezüglich sei jedoch von der Bezirkshauptmannschaft R kein Strafverfahren durchgeführt worden.

Der Vorwurf der Verjährung treffe nicht zu, weil zu der am 28. August 2000 begangenen Straftat von der Strafbehörde bereits mit dem Rechtshilfeersuchen vom 15. Jänner 2001 die erste Verfolgungshandlung gesetzt worden sei und damit jedenfalls die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingehalten worden sei.

Der Umstand, dass eine Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt worden sei, könne die Verwaltungsbehörde nicht hindern, wegen einer Verwaltungsübertretung ein eigenes Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Dazu sei sie nach Paragraph 25, VStG sogar verpflichtet.

Da am Ablagerungsort dermaßen viele Verunreinigungen festgestellt worden seien, sei die in der Berufung gegen das forstrechtliche Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, dass bereits durch das Personal auf der Abbruchstelle der Bauschutt sortiert worden sei, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Ansonsten wäre die "massige" Verunreinigung des im Wald abgelagerten Bauschutts nicht erklärbar.

Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer nur die Unterlassung der Sortierung des Bauschutts an der Anfallsstelle (oder in einer Abfallbehandlungsanlage) vorgeworfen worden, und es beträfen die Bestrafungen wegen Ablagerungen im Wald bzw. Waldverwüstung andere Verwaltungsübertretungen, die zwar in einem inhaltlichen Konnex stünden, aber nicht zwingend voneinander abhängig seien, zumal es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden wäre, trotz fehlender Sortierung den Bauschutt ordnungsgemäß in einer geeigneten Deponie zu entsorgen. In diesem Fall hätte er keine Bestrafung nach dem Forstgesetz oder dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zu erwarten gehabt.

Was die Strafbemessung anlange, so habe die Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (des Beschwerdeführers) angenommen. Diese Annahme habe sich jedoch durch Einsicht in das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 21. März 2002 als falsch erwiesen, und es habe demnach der Beschwerdeführer sogar einschlägige Vorstrafen aufzuweisen gehabt. Somit lägen Erschwerungsgründe vor, die eine Herabsetzung der verhängten Strafe, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, nicht habe geboten erscheinen lassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde liegt der Vorwurf zu Grunde, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH, welche als Abbruchunternehmen im Rahmen des Abbruchs eines ehemaligen Schifffahrtsgebäudes in L als Veranlasserin der Ausführung der Abbruchtätigkeiten anzusehen sei, zu verantworten habe, dass von dieser Gesellschaft entgegen der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1991, (im Folgenden kurz: BTV) - wie im oben wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dargestellt - am 28. August 2000 aus den bei den Abbrucharbeiten angefallenen Materialien nicht am Anfallsort oder in einer Behandlungsanlage die Stoffgruppen "Betonabbruch" und "mineralischer Bauschutt (Ziegel)" zwecks gesonderter Verwertung getrennt wurden, sondern die Abbruchmaterialien am selben Tag ohne stoffliche Trennung in einem näher bezeichneten Waldstück abgelagert wurden, obwohl die BTV die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien vorschreibt. Im Hinblick darauf erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, und 2 BTV als verwirklicht.

Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, AWG in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung des mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, - dabei handelt es sich um eine im Vergleich zu der bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage günstigere Strafsanktionsnorm vergleiche , Paragraph eins, Absatz 2, VStG; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2001/07/0136, mwN) - lautet:

"§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

b) mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro, wer

....

6. entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;"

Paragraph eins, der - gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 17, AWG erlassenen - BTV lautet:

"§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:

Stoffgruppen

Mengenschwelle

....

 

Betonabbruch ....

20 t

....

 

Mineralischer Bauschutt ....

40 t

  1. Absatz 2,Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Absatz eins,) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist."

    Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass von den Arbeitnehmern der H. GmbH am 28. August 2000 aus den Abbruchmaterialien in L - entgegen der BTV - im obzitierten Umfang Materialien nicht einer getrennten Sammlung bzw. Behandlung zugeführt wurden, sondern die angefallenen, vermischten Abbruchmaterialien am selben Tag ohne stoffliche Trennung in einem Waldstück aufgebracht wurden. Sie bringt jedoch vor, dass seitens der H. GmbH keine Abfallbeseitigungsabsicht bestanden habe. Zwar habe das aus einem Gebäudeabbruch stammende Bauschuttmaterial Baurestmassenabfälle enthalten, die GmbH habe jedoch kein Interesse gehabt, in Erfüllung des Auftrages des Landwirtes D. zur Befestigung eines Forstweges entgegen den bautechnischen und ländlichen Gepflogenheiten den Weg mit Abfällen aus Baurestmassen zu befestigen und den Auftraggeber dadurch schlecht zu bedienen.

    Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar. In Anbetracht des unbestrittenen Umstandes, dass die gegenständlichen Materialien bei dem genannten Gebäudeabbruch angefallen sind, bestehen keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle darin gelegen war, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG erfüllt vergleiche , in diesem Zusammenhang zur richtlinienkonformen Auslegung des österreichischen Abfallbegriffes etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, und vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074). Nach der hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zlen. 2002/07/0133, 0138, mwN). Die Beurteilung der gegenständlichen Materialien als Abfall begegnet daher keinem Einwand.

    Soweit das obzitierte Beschwerdevorbringen darauf abzielt, dass den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches Organ der H. GmbH kein Verschulden treffe, so ist dieses Vorbringen auch insoweit nicht zielführend. Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demgemäß hätte er initiativ und in konkreter Form durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht vergleiche , dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu Paragraph 5, VStG E 121 ff zitierte hg. Judikatur). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er ein Kontrollsystem zur Hintanhaltung von solchen Verwaltungsübertretungen, wie der gegenständlichen, eingerichtet habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, die ihm gegenüber bestehende Verschuldensvermutung (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) zu widerlegen.

    Die Beschwerde bringt vor, es widerspreche sich die BH "durch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des ForstG und O.ö. NSchG, wenn sie dem Grundeigentümer die Bewilligung erteilt, diesen ebenso verwaltungsstrafrechtlich belangt hat und im Gegensatz als weiteren Straftäter den vom Grundeigentümer beauftragten Unternehmer zur Verantwortung nach Paragraph 42, Absatz 2, O.ö. NSchG heranzieht, der bestenfalls das Tatbild einer Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 7, VStG erfüllen könnte".

    Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil - abgesehen davon, dass der behauptete Widerspruch nicht nachvollzogen werden kann - Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes ist.

    Die Beschwerde bringt weiters vor, dass mit der gegenständlichen Bestrafung des Beschwerdeführers gegen das Verbot der Doppelbestrafung nach Paragraph 22, VStG verstoßen werde, weil er auch mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 (wegen Übertretung des Forstgesetzes) und 17. Dezember 2002 rechtskräftig bestraft worden sei. Ebenso sei die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Verdachtes der strafbaren Handlung nach Paragraph 180, StGB unbeachtet geblieben. Gegen die Bestrafung wegen der forstgesetzlichen Übertretung sei kein Rechtsmittel eingebracht worden, um zu demonstrieren, dass die Ordnungsverletzung, auch wenn diese nicht schuldhaft begangen worden sei, zur Kenntnis genommen werde. Die Verhängung von insgesamt vier Verwaltungsstrafen in der Höhe von zusammen EUR 3.400 zuzüglich Verfahrenskosten nach dem Forstgesetz, dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz und dem AWG bei gleichzeitiger Niederlegung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen Paragraph 180, StGB laufe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider.

    Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Nach Paragraph 22, Absatz 2, leg. cit. gilt dasselbe bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

    Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt demnach als Regel der Grundsatz der Kumulation. Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu Paragraph 22, VStG E 44 ff angeführte Judikatur).

    In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, des 7. ZPEMRK zu beachten. Nach dieser Bestimmung darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

    Zu dieser Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung auf Grund des Artikel 4, des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.

Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1998, VfSlg. 15.293, mwN).

Ein Verstoß gegen dieses Doppelbestrafungs- oder Doppelverwertungsverbot ist in Ansehung der Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Forstgesetzes und des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes einerseits und der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers andererseits nicht zu erblicken. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2002 wegen Übertretung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, und 2 Litera d, Forstgesetz 1975 bestraft, weil er durch die Ablagerungen auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück eine Waldverwüstung zu verantworten hatte. Der der vorliegenden Bestrafung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Vorwurf ist jedoch nicht in der Verwüstung eines Waldes begründet, sondern in der Unterlassung der Trennung von Abbruchmaterialien, obwohl diese Trennung nach der BTV geboten war. Mit dieser Verpflichtung zur Abfalltrennung soll den für die Abfallwirtschaft geltenden Grundsätzen vergleiche , dazu Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AWG) Rechnung getragen werden. Schutzobjekt der gegenständlichen Strafnorm des AWG ist hingegen nicht - wie dies Paragraph eins, Absatz 2, Forstgesetz 1975 als eines der Ziele dieses Bundesgesetzes normiert - die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens. Die Übertretung des Paragraph eins, BTV bedingt nicht die gleichzeitige Verwirklichung der Übertretung des Forstgesetzes 1975, und beide Übertretungen schließen einander nicht aus.

In gleicher Weise liegt auch in Ansehung des O.ö. NSchG keine Doppelbestrafung im vorgenannten Sinn vor. Mit Bescheid der BH vom 21. März 2002 wurde der Beschwerdeführer (u.a.) wegen Übertretung des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, erste Alternative in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 10, O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH dafür verantwortlich war, dass durch die gegenständlichen Ablagerungen eine Grundfläche im Grünland zum Ablagern von Abfall verwendet wurde, ohne dafür eine Bewilligung der Naturschutzbehörde zu besitzen. Auch insoweit deckt sich der vorliegende Übertretungstatbestand nach dem AWG nicht mit jenem des zitierten Landesgesetzes. Ob im Verhältnis zwischen den Straftatbeständen nach dem ForstG und dem O.ö. NSchG ein Verhältnis wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion gegeben ist, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht erörtert zu werden.

Weiters geht der Hinweis auf die Einstellung eines Strafverfahrens nach Paragraph 180, StGB bereits deshalb ins Leere, weil Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, AWG nicht die Verunreinigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder eine sonstige Beeinträchtigung eines Gewässers als Tatbestandsmerkmal normiert.

Schließlich bringt die Beschwerde noch vor, dass die örtlich zuständige Strafbehörde (Erstinstanz) die Bezirkshauptmannschaft G gewesen wäre, in deren Sprengel der Sitz des Unternehmens gelegen sei. Denn die in einem engen sachlichen Zusammenhang vorgeworfenen Tatbestandselemente bedürften aus unternehmerischer Sicht einer Koordination, um die beauftragten Tätigkeiten an mehreren Orten abstimmen zu können. Die vorgehaltenen Tathandlungen könnten nicht von verschiedenen Behörden in ihrem gesamten Tatvorsatz beurteilt werden.

Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Nach Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. ist, wenn danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist oder ungewiss ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu etwa die in Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, zu Rz 829 zitierte hg. Judikatur).

Tatbildgegenständlich im Sinn des Paragraph eins, BTV ist die Unterlassung der Trennung von in dieser Bestimmung angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen. Aus der in Paragraph eins, BTV getroffenen Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, ist abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa das eine Übertretung der Gewerbeordnung 1973 betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0100, und das eine Übertretung der Bauordnung für Wien betreffende hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0282).

Gegen die örtliche Zuständigkeit der Erstbehörde bestehen daher keine Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 15. September 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X00

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWT_2003070022_20050915X00