Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0022

Rechtssatz

Für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen gilt als Regel der Grundsatz der Kumulation (Paragraph 22, VStG). Dieser Grundsatz kommt allerdings nicht zum Tragen, wenn es sich um einander ausschließende Strafdrohungen handelt.