Verwaltungsgerichtshof
15.09.2005
2003/07/0022
GRS wie 96/07/0223 E 11. September 1997 RS 2
(hier ohne den zweiten Halbsatz)
Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (Hinweis E 21.3.1995, 93/04/0241).