Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Geschäftszahl

2003/07/0022

Rechtssatz

Ist zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung der Materialien, die bei einem Gebäudeabbruch angefallen sind, von der Baustelle, dass der Bauherr diese Abbruchmaterialien loswerde, so besteht insoweit eine Entledigungsabsicht. Damit sind die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 1990 erfüllt (Hinweis E 18. September 2002, 2001/07/0172; E 29. Jänner 2004, 2000/07/0074).