(10)Absatz 10,Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt."
Sollten Teile der Beschwerdeausführungen so zu verstehen sein, dass die belangte Behörde den Inhalt des § 1 Abs. 2 DMSG verkannt habe, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt sind, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).Sollten Teile der Beschwerdeausführungen so zu verstehen sein, dass die belangte Behörde den Inhalt des Paragraph eins, Absatz 2, DMSG verkannt habe, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz nun gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, in Paragraph eins, Absatz 2, DMSG einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt sind, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, römisch zwanzig. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG in der auch zur durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffenen Gesetzeslage weiter maßgeblichen, ständigen Rechtsprechung (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Der beigezogene Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 23. August 2000 als auch beim "gemeinsamen Augenschein vom 1. März 2001" die aus der Stellung des Ortes H als landesfürstlicher Besitz resultierende, sich in bestimmten Bauformen ausdrückende und in der "überlieferten" bis jetzt erhaltenen "Erscheinung" fortbestehende unter anderem besondere historische Bedeutung der "für die Unterschutzstellung vorgesehen Teile dieses Siedlungsgefüges" - mit anderen Worten: des gegenständlichen einheitlichen Ensembles "Marktplatz H." - (das ua. auch die gegenständliche Hofanlage umfasst), ausgeführt. Die belangte Behörde ist dem im angefochtenen Bescheid gefolgt. Der Beschwerdeführer lässt dem Grunde nach unbestritten, dass es sich aus den genannten Gründen um ein Ensemble handelt, zu dem auch die gegenständliche Hofanlage gehört.Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph eins, Absatz eins, DMSG in der auch zur durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, geschaffenen Gesetzeslage weiter maßgeblichen, ständigen Rechtsprechung vergleiche aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Der beigezogene Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 23. August 2000 als auch beim "gemeinsamen Augenschein vom 1. März 2001" die aus der Stellung des Ortes H als landesfürstlicher Besitz resultierende, sich in bestimmten Bauformen ausdrückende und in der "überlieferten" bis jetzt erhaltenen "Erscheinung" fortbestehende unter anderem besondere historische Bedeutung der "für die Unterschutzstellung vorgesehen Teile dieses Siedlungsgefüges" - mit anderen Worten: des gegenständlichen einheitlichen Ensembles "Marktplatz H." - (das ua. auch die gegenständliche Hofanlage umfasst), ausgeführt. Die belangte Behörde ist dem im angefochtenen Bescheid gefolgt. Der Beschwerdeführer lässt dem Grunde nach unbestritten, dass es sich aus den genannten Gründen um ein Ensemble handelt, zu dem auch die gegenständliche Hofanlage gehört.
Indem der Beschwerdeführer die mangelnde Erhaltungswürdigkeit der gegenständlichen Hofanlage Nr. 180 behauptet, ist er zuvorderst darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine (Einzel-)Unterschutzstellung (nur) dieser Hofanlage handelt, sondern die Schutzwürdigkeit eines Ensembles, bestehend aus 12 Objekten, festgestellt wurde. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände gegen eine Unterschutzstellung (im Wesentlichen sind das Hinweise auf statische Mängel und stattgefundene Änderungen an Mauern) ist demnach - entgegen seiner Ansicht - nur an ihren Auswirkungen im Hinblick auf das gesamte Ensemble zu messen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf die Baumängel und Änderungen der gegenständlichen Hofanlage im angefochtenen Bescheid ausreichend Bedacht genommen, wie im Folgenden gezeigt wird:
Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nämlich auch gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nämlich auch gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den Paragraphen eins und 3 DMSG) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG vorgebracht werden vergleiche das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72 = VwSlg. 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und zum Ganzen das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72 = VwSlg. 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und zum Ganzen das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).
Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN). Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, im Berufungsverfahren ein Augenschein durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch dazu Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung seines Standpunktes geboten. Fachlich fundierte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Ensembles bzw. dass es sich beim Objekt H Nr. 180 nicht um einen Teil davon handle, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die belangte Behörde durfte auf Grund des von ihr eingeholten, nicht als unschlüssig anzusehenden Sachverständigenbeweises davon ausgehen, dass die im § 1 Abs. 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist. Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, weitere Ermittlungen zu pflegen.Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist vergleiche in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN). Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, im Berufungsverfahren ein Augenschein durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch dazu Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung seines Standpunktes geboten. Fachlich fundierte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Ensembles bzw. dass es sich beim Objekt H Nr. 180 nicht um einen Teil davon handle, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die belangte Behörde durfte auf Grund des von ihr eingeholten, nicht als unschlüssig anzusehenden Sachverständigenbeweises davon ausgehen, dass die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist. Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, weitere Ermittlungen zu pflegen.
Der Beschwerdeführer behauptet auch, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal Teile der Hofanlage statisch schwer beschädigt seien und "dem Denkmal" nach seiner Instandsetzung kein Dokumentationswert mehr zukomme. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer zuvorderst, dass es sich hier um die Unterschutzstellung eines "Ensembles" handelt, weshalb einem auf Grund Baufälligkeit erfolgenden Austausch von Teilen der Bausubstanz der Hofanlage Nr. 180 für das gesamte geschützte Ensemble wesentlich weniger Bedeutung zukommt, als der Beschwerdeführer vermeint. Denn § 1 Abs. 10 DMSG bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das Denkmal (hier: das gesamte Ensemble) insgesamt. § 1 Abs. 10 (erster Satz) DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte. Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage Nr. 180 komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen (vgl. zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)), weshalb sich auch aus diesem Aspekt die Einholung weiterer Gutachten über die Schwere dieser Schäden erübrigt.Der Beschwerdeführer behauptet auch, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des Paragraph eins, Absatz 10, DMSG das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal Teile der Hofanlage statisch schwer beschädigt seien und "dem Denkmal" nach seiner Instandsetzung kein Dokumentationswert mehr zukomme. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer zuvorderst, dass es sich hier um die Unterschutzstellung eines "Ensembles" handelt, weshalb einem auf Grund Baufälligkeit erfolgenden Austausch von Teilen der Bausubstanz der Hofanlage Nr. 180 für das gesamte geschützte Ensemble wesentlich weniger Bedeutung zukommt, als der Beschwerdeführer vermeint. Denn Paragraph eins, Absatz 10, DMSG bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das Denkmal (hier: das gesamte Ensemble) insgesamt. Paragraph eins, Absatz 10, (erster Satz) DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte. Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage Nr. 180 komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen vergleiche zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)), weshalb sich auch aus diesem Aspekt die Einholung weiterer Gutachten über die Schwere dieser Schäden erübrigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.