Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z5;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0022 E 19. März 2003 RS 1 Hier nur dritter und vierter Satz; hier: nach diesem Begriffsverständnis fällt das Transportgut (laut Versandanzeige: Bitumen der Klasse 9, Z. 20c ADR, 3257 erwärmter flüssiger Stoff) nicht unter den Begriff "Müll" im Sinn des Anhanges C Z. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94.

Stammrechtssatz

Bei "Schrott" handelt es sich um den Sammelbegriff für Metallabfälle, die bei der Metallbearbeitung anfallen oder als Altmaterialien aus dem Konsum zurückfließen; wirtschaftlich wichtig sind besonders die Verwendung von Eisenschrott bei der Stahlerzeugung, die Gewinnung von Aluminium, Kupfer, Blei und Zink aus Buntmetallschrott und die Aufarbeitung von Edelmetallabfällen vergleiche Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 19, S. 475). Schrott dient somit als wichtiger Rohstoff bei der Metallherstellung vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 21, S 285). Bei Müll handelt es sich demgegenüber grundsätzlich um ein uneinheitliches Gemisch fester Abfallstoffe aus Haushalt, Büros oder aus der Industrie vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Bd. 1, S 77), die gesammelt, abgeholt und entsorgt oder wiederverwertet werden vergleiche Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl., Bd. 15, S 197 f). Müll ist somit grundsätzlich ein uneinheitliches - unsortiertes - Gemisch aus Abfällen, das von sortiertem Schrott zu unterscheiden ist. Der das Ladegut bildende Schwermessingschrott ist der Ausnahmebestimmung "Müll und Fäkalien" in Ziffer 5, in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 nicht zu unterstellen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X01

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0222 E 20. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission (der das Nichtmitführen und die Nichtvorlage näher bezeichneter Unterlagen betrifft) verlangt der Tatbestand einer Übertretung derselben - anders als der Tatbestand einer Übertretung des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung Bundesgesetzblatt Nr 879 aus 1992, nach der bis zum 31.12.1997 geltenden Rechtslage (Hinweis E vom 28.10.1998, 98/03/0238) - nicht das Vorliegen einer Transitfahrt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der Litera d, des Artikel eins, Absatz eins, der genannten Verordnung (EG) (die das Nichtmitführen und die Nichtvorlage geeigneter Unterlagen betrifft, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist) angeführt ist - kein nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG notwendiger Spruchbestandteil.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X02

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X02

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
59/04 EU - EWR

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0314 E 13. Dezember 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einer "Transitfahrt" ist im Sinne des Artikel römisch eins, Litera c, des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, eine Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet zu verstehen, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X03

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X03

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X04

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X04

Rechtssatz für 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0234 E 11. Oktober 2000 RS 2 Hier: Die belangte Behörde durfte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der Form berichtigen, dass die Wortfolge "in die Schweiz" durch "nach Liechtenstein" ersetzt wurde.

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X05

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWR_2001030075_20050906X05

Entscheidungstext 2001/03/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/03/0075

Entscheidungsdatum

06.09.2005

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litc;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich AnhC Z5;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des DK in H, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Jänner 2001, Zl. I-0534/00/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich als Lenker eines nach den Kennzeichen bestimmten "Sattelfahrzeuges, Sattelanhänger (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t)" am 5. Mai 2000 um 8.20 Uhr beim Zollamt/KP Tisis nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise nach Liechtenstein gestellt, ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorgelegt zu haben:

"a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt,

b) oder einen Umweltdatenträger (Ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglicht,

c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktbefreite Fahrt handelte,

d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins,  der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 1524/96 und Nr. 609 aus 2000, begangen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46), Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer die im Spruch näher bezeichnete Transitfahrt durchgeführt habe, welche von Deutschland über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz zum Zollamt in Feldkirch-Tisis zur Ausreise nach Liechtenstein geführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine der in der Tatumschreibung des Straferkenntnisses näher angeführten Unterlagen bei der in Rede stehenden Transitfahrt mitgeführt habe. Im Zuge der Kontrolle habe der Meldungsleger das im Sattelzugfahrzeug angebrachte Ecotag-Gerät überprüft und dabei festgestellt, dass für die gegenständliche Fahrt keine Ökopunkte entrichtet worden seien, was auch aus dem Kontrollzertifikat eindeutig hervorgegangen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, eine Transitfahrt durchgeführt zu haben und verweist darauf, dass die Beförderung von Müll und Fäkalien gemäß Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 von der Ökopunktepflicht befreit sei. Die Bezeichnung "Müll" stelle einen sehr weit gefassten Begriff dar, welcher wohl auch die Ladung des Beschwerdeführers umfasse.

Diesem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen ist zunächst das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grund der hg. Rechtsprechung aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegenzuhalten, nach dem ein erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Tatsachenvorbringen oder auch Rechtsausführungen, auf Grund derer Ermittlungen erforderlich wären, nicht mehr beachtlich sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031). Im Übrigen ist jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2003/03/0022, ausgeführt hat, dass es sich bei "Müll" im Sinn des Anhanges C Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission "grundsätzlich um ein uneinheitliches Gemisch fester Abfallstoffe aus Haushalt, Büros oder der Industrie ..., die gesammelt abgeholt und entsorgt oder wieder verwertet werden" handelt, und Müll "somit grundsätzlich ein uneinheitliches - unsortiertes - Gemisch aus Abfällen" darstellt, "das von sortiertem Schrott zu unterscheiden ist". Nach diesem Begriffsverständnis fällt das Transportgut (laut Versandanzeige: Bitumen der Klasse 9, Ziffer 20 c, ADR, 3257 erwärmter flüssiger Stoff) nicht unter den Begriff "Müll" im Sinn der genannten Bestimmung; stichhältige Argumente, die die gegenteilige Interpretation zuließen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerde liegt daher kein Sachverhalt vor, der unter die Ausnahmeregelung der Ziffer 5, des Anhanges C der zitierten Verordnung fiele.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihm erstmals vorgeworfen worden, sich nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise nach Liechtenstein (und nicht wie im erstinstanzlichen Verfahren und im Straferkenntnis in die Schweiz) gestellt zu haben. Dabei handle es sich um ein wesentliches Spruchelement. Da der Tatvorwurf erstmals in dieser Form in dem angefochtenen Bescheid erhoben worden sei, sei diesbezüglich auch Verjährung eingetreten.

Nach dem Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung verlangt der Tatbestand einer Übertretung dieser Bestimmung nicht das Vorliegen einer Transitfahrt, d.h. einer Fahrt durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei der der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen vergleiche , Artikel römisch eins, Litera c, des der Akte über die Bedingungen des Beitritts (u.a.) der Republik Österreich und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (EU-Beitrittsakten) beigefügten Protokolls Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,). Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der Litera d, des Artikel eins, Absatz eins, der genannten Verordnung (EG) angeführt ist - kein nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG notwendiger Spruchbestandteil und muss daher insbesondere auch nicht von einer den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung umfasst sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0222). Der im Spruch angeführte "Zielpunkt" der vom Beschwerdeführer durchgeführten Transitfahrt stellt sohin kein wesentliches Tatbestandselement dar, das zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich wäre.

Zur subjektiven Tatseite führt der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Ecotag im Lkw auf ökopunktepflichtige Fahrt gestellt gewesen sei. Allerdings habe er eine Kontrolle der Einstellung bei dieser Fahrt unterlassen. Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Ecotag-Gerätes (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262). Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, der Kommission vom 22. März 2000 durchführen darf. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Tatumschreibung verstoße gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und sei im Sinne der genannten Bestimmung nicht ausreichend konkretisiert. Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen derartigen Mangel, der vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert wurde, nicht zu erkennen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde auch den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass die Wortfolge "in die Schweiz" durch "nach Liechtenstein" ersetzt wurde. Hiebei handelte es sich um die Beseitigung einer der Tatumschreibung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses anhaftenden Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war. Zur Vornahme einer solchen Richtigstellung war die belangte Behörde jedoch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG (in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0062).

Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Beschwerde nicht finden, dass der angefochtene Bescheid unzureichend begründet wäre, weil Ausführungen, die die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, - wie bereits ausgeführt - gemäß Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind.

Die Beschwerde erweist sich daher, was den Schuldspruch anlangt, als unbegründet.

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7, bis 9" im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter Bundesgesetzblatt , I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

  1. Absatz 2,Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Ziffer 8, bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt, erweist sich der Ausspruch über die im Beschwerdefall gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängte Mindeststrafe von S 20.000,-- als inhaltlich rechtswidrig.

Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 6. September 2005

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030075.X00

Im RIS seit

05.10.2005

Dokumentnummer

JWT_2001030075_20050906X00